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   OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10   

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https://dejure.org/2010,3781
OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10 (https://dejure.org/2010,3781)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 (https://dejure.org/2010,3781)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. März 2010 - 2 W 69/10 (https://dejure.org/2010,3781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Einreichung der Klageerwiderung nach zwischenzeitlich erfolgter Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Einreichung der Klageerwiderung nach zwischenzeitlich erfolgter Klagerücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Einreichung der Klageerwiderung nach zwischenzeitlich erfolgter Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfahrensgebühr für Klageerwiderung kann trotz Klagerücknahme erstattungsfähig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2010, 2421
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 29.01.2003 - 8 WF 200/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr des Beklagtenvertreters bei Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10
    Nach der herrschenden Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln JurBüro 95, 641: OLG Hamburg MDR 1998, 561; OLG Naumburg JurBüro 2003, 419; OLG Oldenburg JurBüro 1997, 682; aA OLG Düsseldorf AGS 2008, 623) und der Kommentarliteratur (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort: Klagerücknahme; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 91 Rdnr. 111), der sich der Senat anschließt, gehört die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.
  • OLG Hamburg, 21.01.1998 - 8 W 222/97
    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10
    Nach der herrschenden Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln JurBüro 95, 641: OLG Hamburg MDR 1998, 561; OLG Naumburg JurBüro 2003, 419; OLG Oldenburg JurBüro 1997, 682; aA OLG Düsseldorf AGS 2008, 623) und der Kommentarliteratur (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort: Klagerücknahme; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 91 Rdnr. 111), der sich der Senat anschließt, gehört die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10
    Nach der herrschenden Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln JurBüro 95, 641: OLG Hamburg MDR 1998, 561; OLG Naumburg JurBüro 2003, 419; OLG Oldenburg JurBüro 1997, 682; aA OLG Düsseldorf AGS 2008, 623) und der Kommentarliteratur (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort: Klagerücknahme; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 91 Rdnr. 111), der sich der Senat anschließt, gehört die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Rechtsfrage war bisher umstritten Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2010 - 2 W 69/10, juris, Rdnr. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; Maué , a.a.O., Rdnr. 8; Gerold / Schmidt / Müller-Rabe , RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV, Rdnr. 9, 88, Anhang XIII, Rdnr. 46 ff. m.w.N. zum Streitstand).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verfahrensgebühr bei Anspruchsbegründung nach

    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125).

    Die anderslautende Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2009, 426, 427), das die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten in der hier gegebenen Konstellation grundsätzlich mit der Begründung verneint, diese seien objektiv nicht mehr notwendig und zur Rechtswahrnehmung geeignet gewesen, teilt der Senat nicht (i. Erg. auch OLG Celle, NJOZ 2010, 2421 f.).

    Die Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf begründet keinen Zulassungsgrund, weil der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine andere Fallkonstellation zugrunde lag (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris [insoweit in NJOZ 2010, 2421 nicht abgedruckt]).

  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

    Demnach sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - bei dessen Tätigkeit weder die Beklagte noch der Anwalt von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels Kenntnis hatte (vgl. OLG Celle AGS 2010, 362; OLG Saarbrücken, AGS 2015, 98; OLG Hamm, AGS 2013, 150; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme") Es erscheint auch in der Sache nicht gerechtfertigt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei das volle Kostenrisiko für den Fall aufzuerlegen, dass diese Prozesshandlungen - zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt - zurückgenommen werden.
  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslöst, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 129).
  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslösen, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 141).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14

    Anwaltskosten des Gegners als notwendige Kosten im Sinne von § 91 I ZPO bei

    Demgegenüber vertritt die überwiegende Rechtsprechung (OLG München AGS 2011, 103; OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Köln Köln AGS 2010, 515; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 83) und die h. M. in der Literatur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3200 Rn. 59 und VV 3100 Rn. 141; Schons in: Hartung/Schons/Enders Nr. 3201 VV RVG Rn. 14; H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, Nr. 3200 Rn. 21) die Auffassung, dass nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch solche Anwaltskosten zu erstatten seien, die zwar nicht objektiv, aber aus Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durften, was bei einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme auch dann der Fall sein soll, wenn diese - wie hier - weder dem Gegner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.
  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 6 WF 103/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erst nach Antragsrücknahme beauftragten

    Die Verteidigungsanzeige ist dagegen ein in § 276 ZPO geregeltes Mittel zur Rechtsverteidigung, das erforderlich ist, um ggf. einen Versäumnisbeschluss zu verhindern (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Celle NJOZ 2010, 2421; a.A. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 37).
  • OLG Hamm, 23.10.2012 - 6 WF 197/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung

    Die Verteidigungsanzeige ist dagegen ein in § 276 ZPO geregeltes Mittel zur Rechtsverteidigung, das erforderlich ist, um ggf. einen Versäumnisbeschluss zu verhindern (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Celle NJOZ 2010, 2421; a. A. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 37).
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