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LG Köln, 13.07.2010 - 27 O 239/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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BGB § 910; BGB § 1004; NachbarRG § 47 Abs. 1 S. 1
Verpflichtung von Nachbarn zur Beseitigung von grenznahen Blaufichten und überhängendem Strauchwerk und zur Verhinderung zukünftigen Überwuchses; Über eine Grundstücksgrenze ragende Zweige von Blaufichten und von diesen auf das Dach eines Wohnhauses und in die Regenrinne ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung von Nachbarn zur Beseitigung von grenznahen Blaufichten und überhängendem Strauchwerk und zur Verhinderung zukünftigen Überwuchses; Über eine Grundstücksgrenze ragende Zweige von Blaufichten und von diesen auf das Dach eines Wohnhauses und in die Regenrinne ...
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.07.2010 - 27 O 239/09
- OLG Köln, 12.07.2011 - 4 U 18/10
Papierfundstellen
- NJOZ 2010, 2558
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 12.07.2011 - 4 U 18/10 Die Berufung der Kläger gegen das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 239/09 - wird unter entsprechender Klageabweisung der weitergehenden Klage mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagten weiter verurteilt werden, neben dem Überhang der Zweige der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia) über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger bis zur Grundstücksgrenze auch überhängende Strauchbewachsungen zur Hausseite der Kläger hin bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 239/09 - dahin abgeändert, dass die Klage der Kläger auch insoweit abgewiesen wird, als sie gemäß Ziffer 1 des Urteilstenors verurteilt worden sind, die beiden in einem Abstand von 0, 65 m und 1, 10 m zur Grundstücksgrenze mit den Klägern auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten und das Wurzelwerk dieser Bäume, soweit es in den Boden des Grundstücks der Kläger eingedrungen ist, zu beseitigen und gemäß Ziffer 3 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Kläger als Gesamtgläubiger 89, 64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwalts- und Schlichtungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 zu zahlen.