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   AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09 (I 7)   

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AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09 (I 7) (https://dejure.org/2010,22355)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2010 - AGH 27/09 (I 7) (https://dejure.org/2010,22355)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 16. März 2010 - AGH 27/09 (I 7) (https://dejure.org/2010,22355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2011, 1341
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf (vgl. BVerfGE 66, 337).

    Die nach Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 66, 337) eingeführte Festlegung der Sperrfrist von acht Jahren stellt dabei einen verfassungsrechtlich zulässigen Ausgleich zwischen den Interessen eines ausgeschlossenen Rechtsanwaltes an der Ausübung seines Berufs und der rechtsuchenden Bevölkerung an Schutz vor Rechtsanwälten, die sich nicht berufsrechtskonform verhalten, dar (vgl. BGH NJW-RR 1996, 761).

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 47/95

    Wartezeit bei Wiederzulassung - Ausschluss eines Rechtsanwalts - Wartefrist -

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Die nach Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 66, 337) eingeführte Festlegung der Sperrfrist von acht Jahren stellt dabei einen verfassungsrechtlich zulässigen Ausgleich zwischen den Interessen eines ausgeschlossenen Rechtsanwaltes an der Ausübung seines Berufs und der rechtsuchenden Bevölkerung an Schutz vor Rechtsanwälten, die sich nicht berufsrechtskonform verhalten, dar (vgl. BGH NJW-RR 1996, 761).
  • AGH Niedersachsen, 14.10.2002 - AGH 35/01

    Berufspflichtverletzung - zur Aufgabe des Grundsatzes der Einheitlichkeit der

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Sie ist eine Auffangvorschrift, der Transformations- und Abschichtungsfunktion zukommt (vgl. AGH Celle, Urteil vom 14. Oktober 2002, AGH 35/01, bei juris; Henssler/Prütting, § 43 BRAO Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04

    Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Das Bestehen eines bereichsspezifischen disziplinarischen Überhangs, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, um eine Verfehlung nach mehreren Berufsordnungen sanktionieren zu können (vgl. BGH NJW 2005, 1057), war somit nicht erforderlich.
  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Voraussetzung ist aber, dass der Täter zum alsbaldigen Ausgleich nicht nur objektiv in der Lage, sondern auch subjektiv bereit ist, und dass er sein Augenmerk darauf richtet, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können (BGHSt 15, 342, 344).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 35/06

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Notarsachen wegen Fristablaufs

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Der Bundesgerichtshof verwarf sie am 20. November 2006 als unzulässig (NotZ 35/06).
  • AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Der Senat hält dabei seine Auffassung zum Wegfall des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung (vgl. grundlegend Urteil des Senats vom 14. Oktober 2002 [BRAK-Mitt 2003, 36]; auch AnwG Celle, Nds. RPfl. 2001, 414) aufrecht, der sich neuerdings auch der AGH Hamburg angeschlossen hat (AnwBl 2009, 455).
  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    Denn für die Vollendung des § 266 StGB reicht der Eintritt eines Gefährdungsschadens aus (vgl. Fischer, § 266 StGB, Rn. 150 m.w.N.; siehe auch BVerfG NJW 2009, 2370).
  • EG Oldenburg, 28.02.1990 - 2 EG 16/89
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09
    - Durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer in Oldenburg vom 28. Februar 1990 wurden gegen den Rechtsanwalt ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM verhängt (2 EG 16/89, rechtskräftig seit dem 8. März 1990).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18

    Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige

    Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19

    Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft

    (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).

  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Bei vorsätzlicher Begehung einer Wirtschaftsstraftat, die im Zusammenhang mit einer erfolgten Mandatierung steht, kommt nach Auffassung der Kammer eine solche schuldhafte Pflichtverletzung anwaltlicher Pflichten nach § 43 BRAO in Betracht (vgl. AnwGH Saarbrücken , Urt. v. 12.03.2001, Az. AGH 09/00; AnwGH Celle , Urt. v. 14.10.2002, Az. AGH 35/01; AnwGH Bayern , Urt. v. 19.03.2007, Az. BayAGH II 1/07; AnwGH Celle NJOZ 2011, 1341).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 2 AGH 6/21
    Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).

  • AGH Bayern, 25.06.2013 - BayAGH II - 3 - 3/13

    Zulassung: Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen gewerbsmäßiger Untreue

    Eine Verletzung dieser Kernpflichten durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten fügt dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft schwere Nachteile zu, da sie das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft beeinträchtigt und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege stört (AGH Celle BRAK-Mitt. 2010, 174, 177).

    Ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue schuldig macht, ist daher in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen (BGH BRAK-Mitt. 1986, 232; BGHSt 15, 372, 375; AGH Celle BRAK-Mitt. 2010, 174; 177; BRAK-Mitt. 2008, 172, 173; Feuerich-Weiland BRAO 6. Aufl. § 114 BRAO Rdn. 47 m.w.N., Eylmann in Henssler/Prütting BRAO 2. Aufl. § 114 Rdn. 16, § 43a Rdn. 174).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22

    Verhängung von Maßnahmen der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

    Die Maßnahme kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, namentlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, Urteil vom 16.03.2010 zu AGH 27/09, NJOZ 2011, 1341, 1344 m.W.N.; Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759).
  • AGH Niedersachsen, 02.12.2013 - AGH 12/13
    Sie ist eine Auffangvorschrift, der Transformations- und Abschichtungsfunktion zukommt (vgl. AGH Celle, Urteil vom 16. März 2010, AGH 27/09; Urteil vom 14. Oktober 2002, AGH 35/01).
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