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   BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09   

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BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09 (https://dejure.org/2010,3959)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2010 - III ZR 323/09 (https://dejure.org/2010,3959)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2010 - III ZR 323/09 (https://dejure.org/2010,3959)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6a Abs 2 GOÄ, § 10 GOÄ, § 17 Abs 3 S 7 KHEntgG
    Krankenhausbehandlung: Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der Leistungen eines externen Arztes den allgemeinen Krankenhausleistungen und einer dahergehenden Abgeltung dieser mit dem Krankenhausentgelt im Falle eines Tätigwerdens bei Regelleistungspatienten auf Veranlassung des Krankenhauses; Vergütung nach der ...

  • rewis.io

    Krankenhausbehandlung: Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenhausbehandlung: Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GOÄ § 6 a; GOÄ § 10; KHEntgG § 17
    Anspruch des externen Arztes auf Auslagenersatz gegen einen Wahlleistungspatienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung der Leistungen eines externen Arztes den allgemeinen Krankenhausleistungen und einer dahergehenden Abgeltung dieser mit dem Krankenhausentgelt im Falle eines Tätigwerdens bei Regelleistungspatienten auf Veranlassung des Krankenhauses; Vergütung nach der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch eines externen Arztes gegen Wahlleistungspatienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslagenersatz bei Wahlleistungspatienten im Krankenhaus

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachmittel

  • auw.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Erstattung der Auslagen bei konsiliarischer Tätigkeit

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten?

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auslagenerstattung

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Auslagenersatz bei Wahlleistungspatienten im Krankenhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 279
  • MDR 2011, 89
  • VersR 2011, 502
  • NJOZ 2011, 888
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01

    Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09
    Sie haben damit ihre Leistungen zwar mit den persönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht; ihre Leistungen sind jedoch, wie der Senat mit Urteilen vom 13. Juni 2002 (III ZR 186/01, BGHZ 151, 102, 106) und 10. Mai 2007 (III ZR 291/06, BGHZ 172, 190 Rn. 19) entschieden hat, im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen.

    Während für die Berechnung der wahlärztlichen Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Anwendung findet, bleiben die für die Berechnung der privatärztlichen stationären Behandlung und der stationären Behandlung sozialversicherter Patienten maßgebenden Entgelte (Fallpauschalen, Sonderentgelte oder Pflegesätze) dieselben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 107 zu § 22 Abs. 3 BPflV; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 6a GOÄ Rn. 4; Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., § 6a Rn. 3 unter 3.1 ).

    Für die Anwendung des § 6a Abs. 1 GOÄ hat der Senat aus diesen Zusammenhängen mit dem Pflegesatzrecht den Schluss gezogen, dass auch ein niedergelassener externer Arzt, der seine Leistungen auf Veranlassung eines Krankenhausarztes in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses für den Patienten, der wahlärztliche Leistungen vereinbart hat, erbringt, der Gebührenminderungspflicht unterliegt (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, BGHZ 151, 102), wie es auch hier geschehen ist.

    § 6a GOÄ dient, wie der Senat hervorgehoben hat (Urteile vom 17. September 1998 - III ZR 222/97, NJW 1999, 868, 869; vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 105, 111), dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung.

    Eine solche Mehrbelastung hat der Senat in dem Umstand gesehen, dass der Wahlleistungspatient mit dem Pflegesatz allgemein Leistungen des Krankenhauses mit finanziert, die von diesem nicht selbst, sondern durch den Einsatz eines externen Arztes erbracht werden und bei einem Sozialversicherten oder Regelleistungspatienten mit dem Entgelt abgegolten sind (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 113 f).

  • BGH, 17.09.1998 - III ZR 222/97

    Höhe des Arzthonorars bei stationärer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09
    § 6a GOÄ dient, wie der Senat hervorgehoben hat (Urteile vom 17. September 1998 - III ZR 222/97, NJW 1999, 868, 869; vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 105, 111), dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung.

    Wollte man unter diesen Umständen wegen der zweifellos vorhandenen, aber in keinem Verhältnis zu den hier anfallenden Sachkosten stehenden Mehrbelastung des Beklagten, der mit seinem ungeminderten Krankenhausentgelt entsprechende Kosten für Regelleistungspatienten mitfinanziert, in die Regelung des § 6a Abs. 2 GOÄ eingreifen und einen Auslagenersatz nach § 10 GOÄ vollständig versagen, würde man dieser Bestimmung weitgehend ihren vom Verordnungsgeber umschriebenen Anwendungsbereich nehmen (vgl. zur Anwendbarkeit im Fall einer Hinzuziehung des externen Arztes durch einen Belegarzt Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 222/97, NJW 1999, 868; allgemein zur Anwendung in Fällen überschrittener Leistungsfähigkeit Göbel in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl., Anhang nach § 1 MB-KK Rn. 181; Patt, NJW 2002, 2929; Uleer/Miebach/Patt, § 6a GOÄ Rn. 28 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97, NJW 1998, 1790, 1791).

  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 110/09

    Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte als Grundlage für die Vereinbarungen

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09
    Denn zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, die mit den Entgelten nach § 7 Abs. 1 KHEntgG durch die Krankenkasse oder den selbst zahlenden Patienten vergütet werden (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09, BGHZ 183, 143 Rn. 4).

    Ihm ist aufgrund dieser Gesetzeslage daher bewusst, dass er seine Vergütung und seinen Auslagenersatz vom Krankenhaus zu beanspruchen hat; auf dieses Verhältnis sind die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09, BGHZ 183, 143).

  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 291/06

    Einzelabrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09
    Sie haben damit ihre Leistungen zwar mit den persönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht; ihre Leistungen sind jedoch, wie der Senat mit Urteilen vom 13. Juni 2002 (III ZR 186/01, BGHZ 151, 102, 106) und 10. Mai 2007 (III ZR 291/06, BGHZ 172, 190 Rn. 19) entschieden hat, im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen.
  • LG Wuppertal, 26.11.2009 - 9 S 320/08

    Vorliegen von Krankenhausleistungen bei Zuziehung von Ärzten außerhalb des

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09
    Das Berufungsgericht (MedR 2010, 577) ist unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung der Auffassung, diese Überlegungen seien auch für die Frage maßgeblich, ob die hinzugezogenen Ärzte der Gemeinschaftspraxis nach § 6a Abs. 2 i.V.m. § 10 GOÄ berechtigt seien, Ersatz für die von ihnen aufgewendeten Sachkosten zu verlangen.
  • BGH, 14.01.1998 - IV ZR 61/97

    Berechnung privatärztlicher stationärer Leistungen

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09
    Wollte man unter diesen Umständen wegen der zweifellos vorhandenen, aber in keinem Verhältnis zu den hier anfallenden Sachkosten stehenden Mehrbelastung des Beklagten, der mit seinem ungeminderten Krankenhausentgelt entsprechende Kosten für Regelleistungspatienten mitfinanziert, in die Regelung des § 6a Abs. 2 GOÄ eingreifen und einen Auslagenersatz nach § 10 GOÄ vollständig versagen, würde man dieser Bestimmung weitgehend ihren vom Verordnungsgeber umschriebenen Anwendungsbereich nehmen (vgl. zur Anwendbarkeit im Fall einer Hinzuziehung des externen Arztes durch einen Belegarzt Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 222/97, NJW 1999, 868; allgemein zur Anwendung in Fällen überschrittener Leistungsfähigkeit Göbel in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl., Anhang nach § 1 MB-KK Rn. 181; Patt, NJW 2002, 2929; Uleer/Miebach/Patt, § 6a GOÄ Rn. 28 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97, NJW 1998, 1790, 1791).
  • BGH, 16.10.2014 - III ZR 85/14

    Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest

    Auf das Senatsurteil vom 4. November 2010 (III ZR 323/09, BGHZ 187, 279) kann sich die Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung nicht berufen.
  • BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R

    Krankenversicherung - Pflichtverletzung eines Krankenhauses gegenüber

    Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (§ 10 Abs. 2 BPflV; vgl bereits zum früheren Recht BSGE 74, 263, 267 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 9 S 53; zum Parallelbereich der DRG-Krankenhäuser vgl zB BGHZ 187, 279, RdNr 14; siehe auch Bofinger/Dietz, KHG, BPflV und Folgerecht, Bd 1, Stand März 2009, BPflV, § 10 Anm 5; E. Hauck, MedR 2010, 226, 228).
  • BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 18/22 R

    Darf eine während der stationären Behandlung fortgeführte ambulante

    Das KHEntgG trifft eine abschließende Vergütungsregelung: Mit den in § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG genannten Entgelten - insbesondere den Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9) - werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG) , dh auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter iS des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG (Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung, vgl hierzu BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R - BSGE 115, 11 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 9, RdNr 14 ff mwN; BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 31 RdNr 13 ff; BSG vom 22.6.1994 - 6 RKa 34/93 - BSGE 74, 263 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 9 RdNr 17 ff; vgl auch BGH vom 4.11.2010 - III ZR 323/09 - BGHZ 187, 279 = juris RdNr 14) .
  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 14 B 15.1407

    Beihilfefähigkeit von Auslagen eines Belegarztes im Rahmen einer stationären

    Die Möglichkeit des privat liquidierenden Arztes, nach § 6a Abs. 2 i. V. m. § 10 GOÄ neben seinen Gebühren Ersatz seiner Auslagen zu verlangen, war dem Verordnungsgeber so selbstverständlich, dass er auf eine nähere Begründung für diese Regelung verzichtete (vgl. BGH, U. v. 4.11.2010 - III ZR 323/09 - MDR 2011, 89 Rn. 10).

    Der Bundesgerichtshof führt im Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 323/09 - (a. a. O. Rn. 15) zum Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten Folgendes aus:.

  • LG Schweinfurt, 21.06.2021 - 23 O 526/20

    Leistungen, Arzt, Krankenhaus, Gemeinschaftspraxis, Versicherungsnehmer,

    Die Erstattung von GOÄ-Gebühren via § 17 Abs. 3 Hs. 3 KHEntgG habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.11.2010 (III ZR 323/09) zuvor ausdrücklich bestätigt.

    Indes hat sich der Gesetzgeber namentlich im Zuge der Reform des § 6a GOÄ bzw. § 10 GOÄ umfassend mit der Frage der finanziellen Mehrbelastung von Patienten mit wahlärztlichen Leistungen gegenüber Regelleistungspatienten befasst und hierfür Vorschriften geschaffen (vgl. dazu BGH, NJOZ 2011, 888 [889]).

    Die Liquidationsfähigkeit solch externer Wahlarztketten gleichwohl auszuschließen widerspräche vor diesem Hintergrund nicht nur dem Wortlaut des § 17 KHEntgG (siehe zuvor), sondern gleichermaßen dem gesetzgeberischen Gestaltungswillen (vgl. BGH, NJOZ 2011, 888 [889].

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 8 U 140/17

    Ansprüche aus einem Behandlungsvertrag aus abgetretenem Recht

    Dem entspricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2010 (III ZR 323/09).
  • LG Würzburg, 22.05.2012 - 42 S 409/12

    Arztvertrag: Zulässigkeit der Privatliquidation durch einen nicht am Krankenhaus

    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.11.2010, Az. III ZR 323/09, aus.

    An anderer Stelle des Urteils hat der BGH klargestellt, dass es sich bei dieser Wahlleistung um eine Leistung handelte, die der Patient als zusätzliche Leistung mit dem Krankenhaus vereinbart hatte, nämlich durch eine Person seines Vertrauens ärztlich behandelt zu werden (vgl. BGH vom 4.11.2010, III ZR 323/09).

  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 34 U 133/11

    Haftung einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und

    Dieser Pflicht ist die Treuhandkommanditistin auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht persönlich in Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstanden hat (BGH Urt. V. 23.07.2009 - III ZR 323/09, juris; BGH Urt. V. 29.05.2008 - III ZR 59/07; NJW-RR 2008, 1129).
  • AG Düsseldorf, 26.04.2012 - 39 C 11058/11

    Anforderungen an den Abschluss eines privatärztlichen Vertrages

    Der nicht beim Krankenhaus angestellte Arzt wird in diesem Falle lediglich unterstützend tätig, indem er hinzugezogen wird, weil das Krankenhaus die spezielle Einzelleistung, z.B. spezielle Röntgen- oder Laboruntersuchungen, nicht erbringen kann (so z.B. im vom BGH mit Urteil vom 04.11.2010, Az. III ZR 323/09 entschiedenen Fall).
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2012 - 11 S 9701/11

    Arztvertrag: Zulässigkeit der Privatliquidation durch einen nicht am Krankenhaus

    III ZR 323/09 auch den vorliegenden Fall.
  • LG München I, 24.02.2014 - 9 S 9168/13

    Kein Wahlleistungsentgelt für Honorararzt

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.03.2013 - 1 C 651/12

    Private Krankenzusatzversicherung: Erstattungsfähigkeit von Wahlleistungskosten

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