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   EGMR, 18.01.2011 - 39401/04   

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https://dejure.org/2011,33906
EGMR, 18.01.2011 - 39401/04 (https://dejure.org/2011,33906)
EGMR, Entscheidung vom 18.01.2011 - 39401/04 (https://dejure.org/2011,33906)
EGMR, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 39401/04 (https://dejure.org/2011,33906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Fotoverbot bei Naomi Campbells Drogenentzug ok, aber Ersatzpflicht für anwaltliches Erfolgshonorar gegen Art 10 EMRK

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 753
  • NJOZ 2012, 335
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Bei der Abwägung können zudem auch besondere Schutzargumente aus der DSGVO in richtlinienkonformer Auslegung Berücksichtigung finden und so etwa die schutzwürdigen Interessen bei besonderen Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO bei der Abwägung besonders gewichtet werden (vgl. ähnlich bei besonders schutzwürdigen Informationen EGMR v. 18.01.2011 - 39401/04, NJOZ 2012, 335 - Drogentherapie).
  • EGMR, 26.11.2015 - 3690/10

    Meinungsfreiheit: Erfolg für Abtreibungsgegner

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S. AG, a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).

    Haben die innerstaatlichen Behörden die Abwägung dieser beiden Rechte in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; S. AG, a. a. O., Rdnr. 88; Mouvement raëlien suisse./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 16354/06, Rdnr. 66, ECHR 2012 (Auszüge)).

  • EGMR, 20.09.2018 - 3682/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).
  • EGMR, 21.09.2017 - 51405/12

    Deutsche Medien scheitern

    Haben die innerstaatlichen Behörden die Abwägung der in Rede stehenden Interessen in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, kann der Gerichtshof die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe durch die eigene ersetzen (siehe MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; S. AG, a.a.O., Rdnr. 88).
  • OLG Köln, 26.03.2020 - 15 U 193/19

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf Bildberichterstattungen Anspruch auf Zahlung

    Bei der Abwägung können zudem auch besondere Schutzargumente aus der DSGVO in richtlinienkonformer Auslegung Berücksichtigung finden und so etwa die schutzwürdigen Interessen bei besonderen Kategorien von Daten bei der Abwägung besonders gewichtet werden (vgl. ähnlich bei besonders schutzwürdigen Informationen EGMR, Urt. v. 18.1.2011 - 39401/04, NJOZ 2012, 335).
  • EGMR, 20.09.2018 - 70693/11

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

    42 - Vgl. im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit durch überhöhte Erfolgshonorare das Urteil des EGMR vom 18. Januar 2011, MGN/Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 39401/04, §§ 192 ff.).
  • EGMR, 20.09.2018 - 9765/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).
  • EGMR, 18.10.2018 - 3779/11

    ANNEN v. GERMANY (No. 6)

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84; und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).
  • EGMR, 20.09.2018 - 3687/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).
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