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   OLG Zweibrücken, 06.08.2014 - 6 W 34/14   

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https://dejure.org/2014,32459
OLG Zweibrücken, 06.08.2014 - 6 W 34/14 (https://dejure.org/2014,32459)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.08.2014 - 6 W 34/14 (https://dejure.org/2014,32459)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06. August 2014 - 6 W 34/14 (https://dejure.org/2014,32459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fiktive Terminsgebühr bei erzwingbarer mündlicher Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2015, 188
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.08.2014 - 6 W 34/14
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2012, 459 Tz. 33) ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zwar möglich ist, die Parteien aber eine solche verhindern können, indem etwa nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschlusses die mündliche Verhandlung beantragt wird (§ 620b Abs. 2 ZPO in der bis 1.9.2009 geltenden Fassung bzw. § 54 Abs. 2 FamFG ).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17

    Rechtsanwaltsgebühren in Familiensachen: Terminsgebühr im Verfahren der

    Von einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ist dementsprechend auch bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG auszugehen, weil gem. § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass ein Beteiligter sie nach Erlass eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren beantragt, die Beteiligten mithin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (BGH, FamRZ 2012, 110, Rn. 33, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG; ebenso Schneider, NZFam, 2016, 738; 2017, 129; Mayer, FD-RVG 2014, 363465; Hartmann, Kostenrecht, 47. Aufl., VV RVG Nr. 3104, Rn. 16; OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2017 - 15 W 47/17

    Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren im

    Es entspricht - soweit ersichtlich - der einheitlichen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Terminsgebühr für die beteiligten Anwälte entsteht, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735; vgl. OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188, OLG Oldenburg, NJW 2017, 1250).
  • OLG Oldenburg, 28.02.2017 - 6 W 12/17
    Gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss im Verfahren der einstweilligen Verfügung auch dann mündlich verhandelt werden, wenn das Gericht - wie hier erfolgt- auf den Verfügungsantrag einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; auch dann kann die mündliche Verhandlung von den Parteien erzwungen werden und ist folglich i. S. d. Nr. 3104 VV RVG vorgeschrieben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.08.2014 - 6 W 34/14; siehe ferner OLG Stuttgart MDR 2005, 1259 in juris Rn. 9 ff)).
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