Rechtsprechung
LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 S 1 KunstUrhG
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Fotoveröffentlichung von Facebook-Fotos im Rahmen einer massenmedial verbreiteten Printberichterstattung - debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
- OLG Hamburg - 7 U 76/17 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZUM 2018, 371
- NJOZ 2017, 1444
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14
Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit …
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 - Wowereit m.w.N.).Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 302, 303 f. - Wowereit).
- BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14
Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 - Grönemeyer, BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). - BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die …
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10 - Comedy-Darstellerin, Juris Abs. 18 m.w.N.).
- BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12/06
Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 - Grönemeyer, BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). - BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07 - Caroline von Monaco III, Juris Rn. 64; BGH…, Urteil vom 10.03.2009, VI ZR 261/07, Juris Rn. 12). - BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07
BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von …
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07 - Caroline von Monaco III, Juris Rn. 64; BGH, Urteil vom 10.03.2009, VI ZR 261/07, Juris Rn. 12). - BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und …
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Die INKA Story, Juris Rn. 10 m.w.N.). - BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02
Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein
Auszug aus LG Hamburg, 02.06.2017 - 324 O 570/16
Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Klägers einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02, Juris Rn. 20 m.w.N.).
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 3 O 130/17
Zur Veröffentlichung von intimen Details aus einer Beziehung
Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG Hamburg NJOZ 2017, 1444). - LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 3 O 320/17
Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht
Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG Hamburg NJOZ 2017, 1444).