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   OLG Frankfurt, 26.07.2001 - 6 W 132/01   

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https://dejure.org/2001,4241
OLG Frankfurt, 26.07.2001 - 6 W 132/01 (https://dejure.org/2001,4241)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.07.2001 - 6 W 132/01 (https://dejure.org/2001,4241)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 6 W 132/01 (https://dejure.org/2001,4241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen; Vorlage einer Vollmacht; Verfahrensbevollmächtigter; Unterlassungserklärung; Abmahnung; Unterlassungsverfügung

  • Judicialis

    BGB § 174; ; ZPO § 93; ; ZPO § 97

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 174; ZPO § 93 § 97

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2002, 2004
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 20 W 55/98

    Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Abmahnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2001 - 6 W 132/01
    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Abmahnung ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. die ausführlichen Nachweise bei OLG Düsseldorf, OLG Report 2000, 57, 58).

    Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit der Zugangsbedürftigkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung - entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Report 2000, 57, 58) ­, dass die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen darauf keine Anwendung finden, weil die wettbewerbsrechtliche Abmahnung lediglich ein Realakt ist.

  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 24/01

    Erledigung der Hauptsache - Kosten bei übereinstimmender Erklärung - offene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2001 - 6 W 132/01
    Hat der Gläubiger eine den inhaltlichen Anforderungen genügende Abmahnung auf den Weg gebracht oder durch einen Rechtsanwalt auf den Weg bringen lassen und kann er dies nachweisen, so ist dem Verletzer, der hierauf nicht reagiert hat, die Berufung auf § 93 ZPO verwehrt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17.12.1999 ­ 6 U 167/99; 5.2.2001 ­ 6 W 197/00 und 22.3.2001 ­ 6 W 24/01; auch Teplitzky a.a.O. Rdn. 5).
  • LG Hamburg, 29.04.2008 - 312 O 913/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit einer Abmahnung ohne

    Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vorlage der Vollmacht zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, Az. 6 W 132/01 Rz. 4, zit.n.juris; LG Köln, Urteil vom 18.07.1007, Az. 28 O 480/06 Rz. 23 zit.n.juris m.w.N.), nach einer anderen Auffassung ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung § 174 BGB analog anzuwenden, so dass die Abmahnung ohne die Vorlage der Originalvollmacht unwirksam ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. 20 U 22/06, Rz. 19 ff., zit.n.juris m.w.N.).

    Der Unterlassungsanspruch des Verletzten wird durch eine unterlassene Abmahnung nicht berührt, der Zweck der Abmahnung, nämlich den Verletzer im eigenen Interesse auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu geben, wird auch durch eine Abmahnung erfüllt, der eine Vollmacht im Original nicht beigefügt war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, Az. 6 W 132/01 Rz. 4, zit.n.juris).

  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2010 - 6 O 229/09

    Keine Originalvollmacht bei markenrechtlicher Abmahnung - Bei einer

    § 174 BGB ist weder direkt noch analog auf die Abmahnung anwendbar (str.; vgl. OLG Frankfurt a.M., 26.07.2001 - 6 W 132/01).

    Die Kammer ist mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der Auffassung, dass eine analoge Anwendung ausscheidet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 41. Kap, Rnr. 6 f.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12, Rnr. 1.25 ff.).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2001 - 6 W 138/01

    Einstweilige Verfügung; Bestrafungsantrag; Werbeaussage; Abmahnung; Irreführende

    Ebenso ist zu sehen, dass der Verletzter nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Risiko des Zugangs der Abmahnung trägt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26.7.2001 ­ 6 W 132/01).
  • LG Frankfurt/Main, 01.11.2006 - 6 O 344/06
    Denn den prozessvermeidenden Zweck der Abmahnung, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu geben (Warnfunktion) erfüllt auch eine Abmahnung, bei der die Berechtigung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung dem Abgemahnten nicht nachgewiesen wird (vgl. zur Anwendbarkeit des § 174 BGB insoweit Teplitzky, aaO, 41. Kapitel, Rz. 6a; OLG Frankfurt am Main, NJOZ 2002, S. 2004, 2005).
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