Rechtsprechung
BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 118/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Zeitpunkt der Vergütung des Ergänzungsbetreuers
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836a § 1908e
Aufwendungsersatz bei verspäteter Bestellung eines Ergänzungsbetreuers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Übertragung der dem Betreuer persönlich obliegenden Tätigkeiten auf einen Dritten; Vom Betreuungsverein getroffene Vertretungsregelung; Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Vergütungsersatzfähigkeit und Aufwendungsersatzfähigkeit der Betreuungsleistungen; Grundsatz der ...
Verfahrensgang
- AG Weiden/Oberpfalz - XVII 578/02
- LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 60/03
- BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 118/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 405 (Ls.)
- NJOZ 2004, 955
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01
Vergütung der Tätigkeit eines Vereinsbetreuers
Auszug aus BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 118/03
Teilt ein Betreuungsverein dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).Die Kammer weiche nur insoweit von der Auffassung des OLG Brandenburg (MDR 2002, 397) ab, welches bei grundsätzlich übereinstimmender Beurteilung bereits den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bzw. der Anregung zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers als maßgeblich angesehen habe.
Ohne eine solche Bestellung von dem Mitarbeiter allein aufgrund einer vereinsinternen Vertretungsregelung erbrachte Tätigkeiten lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung aus, weil dieser gem. § 1908e Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die zugrunde liegenden Tätigkeiten von einem Vereinsbetreuer erbracht werden (OLG Brandenburg MDR 2002, 397 m.w.N.).