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   OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07   

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https://dejure.org/2009,3555
OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07 (https://dejure.org/2009,3555)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 3 U 151/07 (https://dejure.org/2009,3555)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2009 - 3 U 151/07 (https://dejure.org/2009,3555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 9, 4, 5, 12, 3 UWG; §§ a1, 2 RVG; § 1 PAngV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Höhe der Anwaltsgebühren für ein wettbewerbliches Abschlussschreiben

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 9; ; UWG § 12 Abs. 1; ; PAngV § 1; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG VV Nr. 2302 Anlage 1; ; RVG VV Nr. 2300 Anlage 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Höhe der Anwaltsgebühren für ein wettbewerbliches Abschlussschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wenn Händler sich aus Gefälligkeit abmahnen, um sich vor Dritten zu schützen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung bei lapidarer Äußerung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangelnde Ernsthaftigkeit beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1062
  • GRUR-RR 2010, 87 (Ls.)
  • NJOZ 2009, 3610
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2003 - 2 UF 151/02

    Berufung in Unterhaltssachen: Versäumung der Anschließungsfrist; Verbot der

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07
    Zwar finden die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung (§§ 233 ff ZPO) für die Versäumung der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO analoge Anwendung (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299).
  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07
    Nur wenn der in Frage stehende Gläubiger einer Vertragsstrafe bereit und geeignet erscheint, seinerseits die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und dies insbesondere vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass deswegen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können, räumt die gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr aus (zum Vorstehenden siehe nur BGH GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07
    Zwar kann eine hinreichende Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Falle eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts entfallen lassen, so etwa bei Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen (BGH GRUR 2004, 789, 790; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 9 Rz. 1.29).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 151/07
    Aufgrund des vorgenannten Verstoßes streitet eine tatsächliche Vermutung für die Annahme der Wiederholungsgefahr (vgl. nur BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 8 Rz. 1.33).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 - 4 U 39/09, juris Tz. 7; KG, Urt. v. 3.4.2008 - 10 U 245/07, juris Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2007 - 4 U 1/07, juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg [3. Zivilsenat] WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07, juris Tz. 25; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 - 324 O 174/09, juris Tz. 10).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Der erkennende 3. Zivilsenat und der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts legen in der Regel eine 0, 8-fache Geschäftsgebühr zugrunde (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, NJOZ 2009, 3610 = WRP 2009, 1152 Rn. 37; OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, BeckRS 2009, 25057, Rn. 59 zitiert nach juris ebenso OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 05681 Rn. 25 zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 19/10

    Vereinbarkeit des Verbandsklagerechts gem. § 1 UKlaG mit der UGP-Richtlinie

    Eine Drittunterwerfung kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, wenn nach der Person des Dritten und seinen Beziehungen zum Schuldner ein Kollusionsverdacht nicht aufkommt und sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung die vertraglichen Sanktionen geltend machen wird (vgl. BGH, GRUR 1983, 186 [187] - Wiederholte Unterwerfung I; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2003, 1430 [1431]; OLG Hamburg, NJOZ 2009, 3610 [3611 f.]); bei Feststellung dieser Voraussetzungen im Einzelfall ist allerdings besondere Vorsicht geboten, wenn der Dritte den Schuldner nicht abgemahnt hatte (Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.166 ff. [1.168 f.]).
  • LG Bochum, 01.02.2012 - 13 O 187/11

    Rechtsanwaltsgebühren bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.d. Nr. 2302 VV RVG handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm Urt. v. 02.07.2009 - 4 U 39/09 - , juris Tz. 7; KG Urt. v. 03.04.2008 - 10 U 245/07 - , juris Tz. 21; OLG Hamm Urt. v. 03.05.2007 - 4 U 1/07 - , juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg (3.Zivilsenat) WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg Urt. v. 21.05.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07 - , juris Tz. 25).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2011 - 4b O 139/10
    In der Rechtsprechung der lnstanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 VV-RVG handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7. 2009, 4 U 39/09, BeckRS 2009, 21055; KG, OLG-Report 2008, 920; OLG Hamm, WRP 2008, 135, LG Düsseldorf, InstGE 9, 114; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg, NJOZ 2009, 3610; OLG Düsseldorf, lnstGE 9, 35 - Patentanwaltskosten für Abschlussschreiben.
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