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   OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07   

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https://dejure.org/2008,2361
OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07 (https://dejure.org/2008,2361)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.04.2008 - 20 W 342/07 (https://dejure.org/2008,2361)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. April 2008 - 20 W 342/07 (https://dejure.org/2008,2361)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 MitbestG, § 5 Abs 3 MitbestG
    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht des inländischen Konzernzwischenunternehmens einer ausländischen Konzernmutter zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates

  • Betriebs-Berater

    Konzernzwischenunternehmen als herrschendes Unternehmen i.S.d. MitbestG

  • Judicialis

    MitbestG § 1; ; MitbestG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MitbestG § 1; MitbestG § 5
    Begriff des herrschenden Unternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei Konzernzwischenunternehmen eines international tätigen Konzerns ? Fiktion des ?herrschenden Unternehmens? gem. § 5 Abs. 3 MitbestG ? Beherrschende Stellung ergibt sich durch das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bedeutung des Fehlens eines eigenen Geschäftsbetriebes einer Holding für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG); Beschäftigung eigener Arbeitnehmer durch eine Holding als Voraussetzung einer Unternehmenszurechnung; Tauglichkeit der Anzahl der ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konzernzwischenunternehmen als herrschendes Unternehmen i. S. d. MitbestG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Konzernzwischenunternehmen können zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2269
  • ZIP 2008, 878
  • WM 2008, 1030
  • BB 2008, 1194
  • DB 2008, 1032
  • NJOZ 2010, 1096
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06

    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07
    Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

    Die besondere Zielsetzung der Beschlüsse des OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1067 ff) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 330 ff) gebiete es, diese nur mit äußerster Zurückhaltung auf andere Sachverhalte zu übertragen.

    Es liege hier ein anderer Sachverhalt vor als er der Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff zitiert nach juris) zugrunde gelegen habe.

    Die Anzahl der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Rolle und die Bedeutung gegenüber anderen Konzerngesellschaften (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff zitiert nach juris).

    Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1005 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und ihm nachfolgend dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff, jeweils zitiert nach juris) an, die beide im Ergebnis entschieden haben, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften durch das der ausländischen Konzernmutter am nächsten stehende Unternehmen in der Form des § 1 Abs. 1 MitbestG der Konzernspitze die beherrschende Stellung vermittelt.

    Sofern das OLG Celle (BB 1993, 957 ff) von dieser Auffassung abweichend die Auffassung vertreten hat, dass die gesetzlich fingierte Teilkonzernspitze noch eine Mindestfunktion besitzen müsse, kann dies nicht zu einer Vorlage gem. § 28 FGG an den Bundesgerichtshof führen, da es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle gehandelt hat und die Entscheidung - wie bereits von den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff ) ausgeführt - nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht.

  • OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93

    Rechtsstellung als herrschendes Unternehmen bei ausländischer Konzernmutter;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07
    Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

    Die besondere Zielsetzung der Beschlüsse des OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1067 ff) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 330 ff) gebiete es, diese nur mit äußerster Zurückhaltung auf andere Sachverhalte zu übertragen.

    Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1005 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und ihm nachfolgend dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff, jeweils zitiert nach juris) an, die beide im Ergebnis entschieden haben, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften durch das der ausländischen Konzernmutter am nächsten stehende Unternehmen in der Form des § 1 Abs. 1 MitbestG der Konzernspitze die beherrschende Stellung vermittelt.

    Sofern das OLG Celle (BB 1993, 957 ff) von dieser Auffassung abweichend die Auffassung vertreten hat, dass die gesetzlich fingierte Teilkonzernspitze noch eine Mindestfunktion besitzen müsse, kann dies nicht zu einer Vorlage gem. § 28 FGG an den Bundesgerichtshof führen, da es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle gehandelt hat und die Entscheidung - wie bereits von den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff ) ausgeführt - nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht.

  • OLG Hamm, 02.11.1994 - 20 U 165/94

    Neupreisentschädigung in Leasingfällen - Begriff "serienmäßig" - Höhe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07
    Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 22.03.1993 - 9 W 130/92

    Streit um das Herausfallen von Unternehmen aus der Montanmitbestimmung infolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07
    Sofern das OLG Celle (BB 1993, 957 ff) von dieser Auffassung abweichend die Auffassung vertreten hat, dass die gesetzlich fingierte Teilkonzernspitze noch eine Mindestfunktion besitzen müsse, kann dies nicht zu einer Vorlage gem. § 28 FGG an den Bundesgerichtshof führen, da es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle gehandelt hat und die Entscheidung - wie bereits von den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff ) ausgeführt - nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht.
  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07
    Auf die Entscheidung des BAG (ZIP 2007, 1518 ff) kann die Antragsgegnerin ihre Meinung nicht stützen.
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten

    Für die Frage der Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG ist allein die Beherrschung des Konzerns durch Kapitalmehrheit maßgeblich, da aus ihr jederzeit auch Leitungsstrukturen folgen können (Fortführung von OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1057 ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff; Senatsbeschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07).

    Ziel und Zweck des Gesetzes sprechen ebenfalls nicht für eine solche Kontrolle, da sie die Arbeitnehmerseite gegenüber formalisierten Rechten und Strukturen beständig auf das Feld vergleichender Effizienz verweisen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2008, 20 W 342/07).

  • LG Hamburg, 12.08.2016 - 413 HKO 138/15

    SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH:

    Das ist auch dann der Fall, wenn die Konzernspitze ihren Sitz im Ausland hat und in einer ausländischen Rechtsform verfasst ist, die dem Anwendungsbereich des MitbestG nicht unterliegt (BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06, Rn. 61 - juris, ZIP 2007 1522 OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07, Rn. 14 - juris, ZIP 2008, 879 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - 26 W 14/06, Rn. 24 - juris, AktE, ZIP 2006, 2377 Kort NZG 2009, 81, 84).

    Ausreichend sei vielmehr die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme, welche durch die kapitalmäßige Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde (KG, Beschluss vom 21.12.2015 - 14 W 105/15, NZG 2016, 349 Rn. 11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067 Kort NZG 2009, 81, 85; Schilha/Lang EWiR 2016, 401, 402; zur a.A.vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Auflage 2012, § 5 MitbestG Rn. 69 f. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Zum Teil wird angenommen, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften genügt, ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht tatsächlich selbst ausübt bzw. die Mutter sich zur Ausübung von Leitungsmacht dieses Unternehmens bedient (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2006 - 26 W 14/06; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.1995 - 8 W 355/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2008 - 20 W 342/07; Raiser/Veil, a.a.O., Rdn. 41; Gach in: MünchKomm zum Akt, § 5 MitbestG, Rdn. 38).
  • KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15

    Mitbestimmung bei Zwischengesellschaften: Verpflichtung zur Bildung eines

    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).
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