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   AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15   

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https://dejure.org/2016,7426
AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15 (https://dejure.org/2016,7426)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2016 - 31 C 204/15 (https://dejure.org/2016,7426)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2016 - 31 C 204/15 (https://dejure.org/2016,7426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Fitnessstudiovertrag - Rechtsnatur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fitnessstudio-Vertrag wird gekündigt: Höhe der ersparten Aufwendungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ein Fitnessstudio-Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinweis zur Höhe der ersparten Aufwendungen des Fitnessstudiobetreibers bei Kündigung des Vertrages

Papierfundstellen

  • NJOZ 2016, 858
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (79)

  • AG Bremen, 16.10.2014 - 10 C 47/14

    Fitnessstudiokündigung (außerordentliche) bei Umzug

    Auszug aus AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15
    Die hier streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 - Blatt 13 der Akte - und vom 04.06.2014 - Blatt 14 der Akte - über die "Mitgliedschaft im F..- S..." sind als typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden ( BGH , Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH , NJW 1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg , NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm , NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel , Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart , Urteil vom 18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken , NJW-RR 1990, Seite 890; LG Darmstadt , NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = "juris"; AG Siegburg , Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: "juris"; AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris"; AG Kehl , Urteil vom 05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: "juris" AG Eisenach , Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg , Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: "juris"; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hamburg-Blankenese , Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: "juris"; AG Oberhausen , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: "juris"; AG Kaiserslautern , Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG Wuppertal , Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler , VuR 2005, Seite 398; AG Hanau , NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374 = NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg , NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt , NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund , Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: "juris"; AG Gelsenkirchen , NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner , ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff. ).

    Die Beklagte hat hier auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris" ).

    Da die Höhe des Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte, die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind ( BGH , Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH , Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH , NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris"; AG Husum , Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08, u.a. in: "juris"; Grüneberg , in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, § 314 BGB, Rn. 11 ).

    Die Schätzung des Schadens nach § 278 ZPO ist - entgegen der Auffassung der Beklagtenseite - im vorliegenden Fall auch zulässig ( AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris" ).

    Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert ( BGH , NJW 1994, Seite 663; AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris" ).

    Dies gilt insbesondere für den Fall, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind ( BGH , Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525 f.; AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris" ).

    Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt ( BGH , NJW 1964, Seite 589; AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris" ).

    Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris"; AG Husum , Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08, u.a. in: "juris" ), wobei jedoch wohl auch von einer "Obergrenze" in Höhe von 200, 00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen werden sollte (vgl. FG Hamburg , Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff. ).

    Da die Beklagte auch das Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart ( AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris" ).

    Das Gericht erachtet somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen , Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: "juris"; AG Husum , Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08, u.a. in: "juris; FG Hamburg , Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff. ) einen Abzug von 10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á 35, 00 Euro = 437, 50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 393, 75 Euro zugestanden hat.

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2008 - 23 U 85/07

    Akquisitionsleistungen des Architekten in Abgrenzung zur rechtsgeschäftlichen

    Auszug aus AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15
    Darlegungs- und Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür ( BGH , NJW 1997, Seite 3017; OLG Celle , MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf , BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz , NZBau 2001, Seite 510 ) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt hat, da nach den allgemeinen Regeln - die für den Vertragsschluss im Bereich des Schuldrechts gelten - auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs auch einig waren.

    Zwar gibt es keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf , BauR 2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2008, Seiten 372 ff. ).

    Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen ( OLG Düsseldorf , OLG-Report 2008, Seiten 372 ff. ).

    Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf ( BGH , NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2008, Seiten 372 ff. ).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 5 U 41/02

    Vergütungsanspruch des Architekten - Beweis- und Darlegungslast für

    Auszug aus AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15
    Zwar gibt es keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf , BauR 2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2008, Seiten 372 ff. ).

    Diese Vermutungsregelung des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst, so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war ( BGH , NJW 1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin , BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seiten 442 ff.; OLG Koblenz , NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe , OLG-Report 2005, Seiten 629 ff.; OLG Celle , MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach , Urteil vom 11.07.2006, Az.: 2 S 176/05 ).

    Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf die Auftragserteilung selbst ( OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle , MDR 2007, Seite 86 ).

    Den dafür erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber - entgegen der Behauptung der Klägerseite - hinsichtlich der hier streitbefangenen "Trockenschnitte" durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht in Abrede stellt, dass er mehrere male zum "Trockenschnitt" bei der Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist ( BGH , NJW 1999, Seiten 3554 f.; BGH , NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2002, Seiten 119 ff. ) und somit vorliegend bereits insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.

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