Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.11.2000

Rechtsprechung
   LG Freiburg, 25.02.2000 - 4 T 349/99, 4 T 350/99   

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LG Freiburg, 25.02.2000 - 4 T 349/99, 4 T 350/99 (https://dejure.org/2000,7664)
LG Freiburg, Entscheidung vom 25.02.2000 - 4 T 349/99, 4 T 350/99 (https://dejure.org/2000,7664)
LG Freiburg, Entscheidung vom 25. Februar 2000 - 4 T 349/99, 4 T 350/99 (https://dejure.org/2000,7664)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuer in Wohnungsangelegenheiten darf in die Wohnung des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Zutritt zur Wohnung des Betreuten durch den Betreuer, Aufgabenkreis des Betreuers, Wohnungsangelegenheiten, Zutritt zur Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1221 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 146
  • FamRZ 2000, 1316
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Gerade in Angelegenheiten des Aufenthalts des Betreuten und seiner Wohnung sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. eine Unterbringung des Betreuten gegen seinen Willen) wie auch Beschränkungen des Rechts an der Unverletzlichkeit der Wohnung (z.B. das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Inhabers) nur im Zuge gerichtlicher Anordnungen möglich (§ 1906 BGB für eine Unterbringung und Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 GG für das Betreten der Wohnung), wobei in der Rechtsprechung und Literatur sogar umstritten ist, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Betreuer ein Recht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betreuten zu gewähren (zustimmend LG Berlin FamRZ 1996, 821; LG Freiburg NJW-RR 2001, 146; Münchener Kommentar - Schwab, BGB, 5. Auflage 2008, § 1896 Rn. 86, 87; ablehnend OLG Frankfurt Trax 1996, 17; Staudinger - Bannwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1901 BGB Rn. 42, 43 ).

    Zwar umfasst der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" nach dem Wortsinn alle Angelegenheiten, die die Wohnung betreffen; also nicht nur rechtliche Angelegenheiten wie Begründung oder Auflösung des Mietverhältnisses, Abschluss der Verträge für die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, für die Wohnung betreffende Versicherungen, Handwerker u.ä., sondern auch tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung (vgl. LG Freiburg NJW-RR 2001, 146 - in Juris Rn. 42).

  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 128/11

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    a) Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses angenommen, dass der Betreuer die Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen generell oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - etwa einer allgemeinen richterlichen Ermächtigung analog § 1896 Abs. 4 BGB (LG Frankfurt, B. v. 09.06.1993, zit. nach MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86 m. Fn. 3) oder einer richterlichen Ermächtigung im Einzelfall nach § 1902 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 87), nach Art. 13 Abs. 2 GG (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23) oder nach § 1907 Abs. 1 BGB analog (Abram, FamRZ 2004, 11) - betreten dürfen soll.

    Bei denkbaren Maßnahmen eines Betreuers handelt es sich regelmäßig nicht um Durchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, so dass Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG einschlägig ist (implizit OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2008, 918; BayObLG FamRZ 2002, 348; explizit MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86; a. A. LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316).

    Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen ( BVerfG FamRZ 2009, 1814 zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11).

  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 475/10

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    a) Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses angenommen, dass der Betreuer die Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen generell oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - etwa einer allgemeinen richterlichen Ermächtigung analog § 1896 Abs. 4 BGB (LG Frankfurt, B. v. 09.06.1993, zit. nach MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86 m. Fn. 3) oder einer richterlichen Ermächtigung im Einzelfall nach § 1902 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 87), nach Art. 13 Abs. 2 GG (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23) oder nach § 1907 Abs. 1 BGB analog (Abram, FamRZ 2004, 11) - betreten dürfen soll.

    Bei denkbaren Maßnahmen eines Betreuers handelt es sich regelmäßig nicht um Durchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, so dass Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG einschlägig ist (implizit OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2008, 918; BayObLG FamRZ 2002, 348; explizit MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86; a. A. LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316).

    Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen (s. BVerfG FamRZ 2009, 1814 (zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11).

  • OLG Schleswig, 07.11.2007 - 2 W 196/07

    Rechtsgrundlage für Zwangsöffnung einer Wohnung im Betreuungsrecht

    Ferner habe der Bundesgerichtshof die Auffassung des Landgerichts Berlin NJWE-FER 1997, 55 (vgl. auch LG Freiburg NJW-RR 2001, 146), das die Möglichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum zwangsweisen Betreten der Wohnung bejaht habe, ausdrücklich abgelehnt.
  • OLG Oldenburg, 29.05.2003 - 5 W 79/03

    Bestimmung neuer Aufgabenkreise eines Betreuers; Einrichtung einer Betreuung zur

    Zweifel an der Geeignetheit des Betreuungsrechts ergeben sich auch daraus, dass das Betreuungsrecht keine Rechtsgrundlage für den Zutritt des Betreuers zur Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen gibt (BayObLG R&P 2002, 181 = FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt BtPrax 1996, 71 = R&P 1996, 31; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1896 BGB Rz. 215 "Wohnung, Reinigung, Zutritt, Betreten der"; Marschner/VolckartMarschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. Kapitel C Rz. 27; a.A. LG Freiburg FamRZ 2000, 1316).
  • AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten

    Darunter fallen nicht nur rechtliche Angelegenheiten wie Begründung oder Auflösung des Mietverhältnisses, Abschluss der Verträge für die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, für die Wohnung betreffende Versicherungen, Handwerker u. ä. sondern auch tatsächliche Maßnahmen, wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung ( LG Freiburg/Breisgau , FamRZ 2000, Seiten 1316ff = NJW-RR 2001, Seiten 146ff. = BWNotZ 2001, Seiten 12 ff; LG Berlin , FamRZ 1996, Seiten 821 ff = NJWE-FER 1997, Seiten 55 ff. ).
  • AG Brandenburg, 01.04.2009 - 31 C 249/08
    sondern auch tatsächliche Maßnahmen, wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung ( LG Freiburg/Breisgau, FamRZ 2000, Seiten 1316 ff. = NJW-RR 2001, Seiten 146 ff. = BWNotZ 2001, Seiten 12 ff.; LG Berlin, FamRZ 1996, Seiten 821 ff. = NJWE-FER 1997, Seiten 55 ff. ).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00   

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https://dejure.org/2000,3884
BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00 (https://dejure.org/2000,3884)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.2000 - 3Z BR 22/00 (https://dejure.org/2000,3884)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 2000 - 3Z BR 22/00 (https://dejure.org/2000,3884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuer; Betreuervergütung; Überschreitung des Stundensatzes; Besondere Qualität; Krasses Mißverhältnis

  • Bt-Recht

    Erhöhung des Stundensatzes bei Mißverhältnis zwischen Leistung des Betreuers und Regelstundensatz

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 1
    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuervergütung - Auf die Qualifikation kommt es an

Verfahrensgang

  • AG Schweinfurt - XVII 311/97
  • LG Schweinfurt - 14 T 316/99
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1221
  • FamRZ 2001, 794 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 127
  • BayObLGZ 2000, 316
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts bemißt sich die Vergütung des Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (BGH Beschluss vom 31.8.2000 XII ZB 217/99).
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00
    b) Das Landgericht hat insoweit - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, weshalb der Senat befugt ist, auf den Inhalt der Akten zurückzugreifen und selbst zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1985, 63/66; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 59).
  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

    Das Gericht verkennt nicht, dass sich inzwischen mehrere Oberlandesgerichte - teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des BGH angeschlossen haben (vgl. etwa BayObLG BtPrax 2001, 77; BayObLG FamRZ 2001, 378; BayObLG Rpfleger 2001, 127; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78; Thür.

    OLG Rpfleger 2001, 127 = BtPrax 2001, 80; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 130; ebenso - noch vor der Entscheidung des BGH - OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1533 = Rpfleger 2000, 500 = BtPrax 2000, 219; OLG Brandenburg MDR 2001, 277).

  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 36/02

    Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. (BayObLGZ 2000, 316; 2000, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    b) Ob dem Betreuer ein höherer Stundensatz zuzubilligen ist, weil die Anforderungen an ihn im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hin ausgegangen sind und die Vergütung mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverständnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124), obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung des Tatrichters.

  • BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festsetzung der Betreuervergütung -

    Sie begründet für sich genommen keine besondere Schwierigkeit (vgl. auch BayObLGZ 2000, 316/318).
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Sie rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz, wenn die Anforderungen der Betreuung im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 255/01

    Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde

    Die Frage, nach welchen Grundsätzen Betreuer vermögender Betreuter zu vergüten sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. insbesondere BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122 und Beschluss des Senats vom 30.5.2001 - 3Z BR 76/01).

    Ebenso ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen Richtlinienfunktion zukommt, nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BayobLG BtPrax 2001, 164/165), zumal sich außer dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. BayObLGZ 2000, 316) auch andere Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78).

  • OLG München, 16.05.2007 - 33 Wx 25/07

    Bekanntmachung der Entscheidungen in Betreuungssachen gegenüber Betroffenen ohne

    Sie kann mittelbar Bedeutung gewinnen, wenn sich hierdurch die Schwierigkeit der Geschäfte erhöht (BGH NJW 2000, 3709; BayObLG NJW 2001, 1221; OLG Brandenburg FGPrax 2001, 73).
  • OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02

    Keine Höherstufung des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins im Hinblick

    Bei einem vermögenden Betroffenen dürfen deshalb die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG nur überschritten werden, wenn die Anforderungen der Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde (BayObLGZ 2000, 316 = NJW 2001, 1221).
  • OLG Köln, 07.12.2001 - 16 Wx 242/01

    Rechtsanwalt als Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Für die Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten geht der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der der übrigen Obergerichte davon aus, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 BVormVG eine wesentliche Orientierungshilfe darstellt ( vgl. BGH v. 31.8.2000, FamRZ 2000, 1569; ferner beispielsweise BayObLG v. 17.11.2000, FamRZ 01, 378; BayObLG v. 8.11.2000, NJW 01, 1221; OLG Karlsruhe v. 15.11.2000, NJW 01, 1220; OLG Hamm, FamRZ 01, 655, OLG Schleswig, MDR 01, 994 ).
  • OLG Schleswig, 05.04.2001 - 2 W 16/01

    Vergütung des Betreuers - Geltung einschlägiger BGH-Entscheidung für

    Die im BVormVG geregelten Vergütungsätze stellen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten einerseits Mindestsätze dar, andererseits sind sie im Regelfall angemessen und dürfen nur überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH BtPrax 2001, 30,31; BayObLG RPfl 2001, 127; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 164/03

    Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

    Sie sind jedoch Orientierungshilfe und Richtlinie für die Vergütung von Betreuern dieses Personenkreises (BGHZ 145, 104/115; BayObLGZ 2000, 316/317).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 172/01

    Anordnung der vorläufigen Unterbringung und deren sofortiger Wirksamkeit

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 233/01

    Härteausgleich im Rahmen der Betreuervergütung für das Jahr 1999

  • BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01

    Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • LG Koblenz, 05.11.2003 - 2 T 749/03

    Festsetzung der Höhe der Vergütung eines Treuhänders in einem vereinfachten

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