Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 08.06.2005

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05   

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https://dejure.org/2005,2524
OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05 (https://dejure.org/2005,2524)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 W 257/05 (https://dejure.org/2005,2524)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. April 2005 - 14 W 257/05 (https://dejure.org/2005,2524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Anregen einer Klagerücknahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim Rechtanwalt des Klägers

  • Anwaltsblatt

    RVG-VV Nr. 3104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104
    Erfallen der Besprechungsgebühr für eine telefonische Unterredung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kommt es zwischen den Bevollmächtigten der Parteien zu einem telefonischen Meinungsaustausch über die Erledigung einer anhängigen Streitsache, entsteht hierfür die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung bei einer bloßen Mitteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2162
  • AnwBl 2005, 586
  • Rpfleger 2005, 488
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGH-Report 2006, 66).
  • OLG Nürnberg, 22.02.2006 - 4 W 97/06

    Kein Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

    Ein derartiger Gesprächsinhalt wird vom Beklagtenvertreter nicht zugestanden; die Beweislast hierfür trifft den Anspruchsteller (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8.6.2005, Az.: 14 W 366/05, NJW 05, 2162).

    Der Senat weicht von der Entscheidung des OLG Koblenz vom 29.4.2005 (Az.: 14 W 257/05; NJW 05, 2162, 2163) ab, in der die Ankündigung, die Angelegenheit mit der eigenen Partei bereden zu wollen, als ausreichend angesehen wird.

  • OLG Naumburg, 04.01.2006 - 10 W 32/05

    Anfall einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV durch telefonische

    Ob das Ansinnen positiv aufgenommen oder gar am Ende eine Einigung herbeigeführt wird, ist ohne Belang (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1592, nochmals NJW 2005, 2162).

    Andernfalls wäre der Beklagte beweispflichtig für das behauptete Gespräch und dessen Inhalt (vgl. OLG Koblenz, NJW 2005, 2162).

  • LAG Köln, 28.02.2017 - 12 Ta 314/16

    Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung

    Erledigung kann gerade auch ein vollumfängliches Durchsetzen der Interessen einer Partei in Form einer Antrags- oder Klagerücknahme bzw. hier im Berufungsverfahren einer Berufungsrücknahme sein (BGH 27.02.2007, a. a. O., zur Berufungsrücknahme; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, I-17 W 81/09,17 W 81/09, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05, juris, jeweils zur Klagerücknahme).

    Insofern kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob es zur Bekundung eines solchen Interesses bereits ausreicht, wenn der Gesprächspartner zusagt, den Erledigungsvorschlag des gegnerischen Rechtsanwalts mit seiner Partei besprechen zu wollen (insofern bereits den Anfall einer Terminsgebühr bejahend OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05; demgegenüber ohne Hinzutreten weiterer Umstände bei der bloßen Weitergabe einer Information an den Mandaten eine Terminsgebühr ablehnend OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009, 17 W 81/09).

  • OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15

    Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter

    Insoweit ist es erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteter Meinungsaustausch stattgefunden hat (Senat vom 29.04.2005, 14 W 257/05, NJW 2005, 2162 = AnwBl. 2005, 586).
  • LAG Hessen, 01.03.2006 - 13 Ta 81/06

    Terminsgebühr für telefonische Besprechung - Erledigung des Verfahrens

    Damit zielt z. B. auch ein Versuch des Rechtsanwalts, den Gegner zu einer Klagerücknahme oder einem Annerkenntnis zu bewegen, auf die Erledigung des Verfahrens (OLG Koblenz vom 29. April 2005, NJW 2005, 2162; Gerold/.../, a. a. O., Randziffer 92; zu streng deshalb OLG Karlsruhe vom 02. Dezember 2005 - 15 W 55/05 -, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05

    Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO

    Sie entspricht darüber hinaus in vergleichbaren Fällen zwischenzeitlich der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 278 Rdn. 27; Gerold/Schmidt u.a., a.a.O., Nr. 3104 VV Rdn. 54 und 58; Enders, JurBüro 2005, 295, 297; ders. JurBüro 2005, 561 ff.; Bonnen, MDR 2005, 1084; Henke, AnwBl 2006, 53; OLG Koblenz vom 29.04.2005, NJW 2005, 2162 = JurBüro 2005, 417; vom 03.05.2005, JurBüro 2005, 416; OLG Nürnberg vom 11.05.2005 - 5 W 512/05 - MDR 2006, 56; OLG Nürnberg vom 01.06.2005 - 1 W 692/05 - JurBüro 2005, 530; OLG Stuttgart vom 16.06.2005 - 8 W 180/05 - JurBüro 2006, 21; LG Regensburg vom 04.07.2005, JurBüro 2005, 593; OLG Thüringen vom 21.07.2005, JurBüro 2005, 529; OLG Koblenz vom 20.09.2005, JurBüro 2005, 648; KG vom 27.10.2005, AnwBl 2006, 73; a. A. LAG Berlin vom 27.07.2005 - 17 Ta (Kost) 6024/05 - [JURIS]; OLG Naumburg vom 01.08.2005, JurBüro 2006, 22).
  • OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei außergerichtlichen

    Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 - und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09).
  • KG, 21.02.2007 - 5 W 24/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr auf Grund telefonischer Besprechungen

    Auf eine Ursächlichkeit der Besprechung für eine dann eingetretene Erledigung kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Koblenz, RVGreport 2005, 269).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für Besprechungen zur Verfahrenserledigung

    Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen müssen; denn ein Telefongespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, ist keine auf "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung" (anders offenbar OLG Koblenz, NJW 2005, 2162).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18

    Kostenerstattung: Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr

  • OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09

    Kostenerstattung: Anwaltliche Terminsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2006 - 3 S 1748/05

    Entstehung einer Terminsgebühr für eine auf Verfahrensvermeidung oder

  • LAG Sachsen, 26.10.2006 - 4 Ta 204/06

    Kostenfestsetzung

  • KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Terminsgebühr bei telefonischer Mitteilung

  • OLG München, 29.07.2009 - 11 W 1850/09

    Rechtsanwaltskosten in der Berufungsinstanz: Anfall der Terminsgebühr durch eine

  • KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11

    Terminsgebühr bei einem bloßen Telefongespräch über ein Ruhen des Verfahrens

  • SG Berlin, 07.07.2011 - S 164 SF 4703/10

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsfestsetzung;

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.2006 - 2 Ta 2/06

    Terminsgebühr, schriftlicher Vergleich

  • LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18

    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05   

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https://dejure.org/2005,3967
OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05 (https://dejure.org/2005,3967)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 14 W 366/05 (https://dejure.org/2005,3967)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 14 W 366/05 (https://dejure.org/2005,3967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2162
  • MDR 2005, 1194
  • FamRZ 2006, 222 (Ls.)
  • AnwBl 2005, 654
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 55/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen einer Terminsgebühr für eine

    Gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Terminsgebühr nur berücksichtigt werden, wenn ihre Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1194).

    Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen müssen; denn ein Telefongespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, ist keine auf "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung" (anders offenbar OLG Koblenz, NJW 2005, 2162).

  • OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06

    Erstattungspflicht einer anwaltlichen Terminsgebühr für außergerichtlichen

    Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. vom 06.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162).

    Denn die Beweislast dafür, dass anwaltliche Telefongespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162, zitiert nach juris Rnrn. 10 ff.).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2006 - 4 W 97/06

    Kein Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

    Ein derartiger Gesprächsinhalt wird vom Beklagtenvertreter nicht zugestanden; die Beweislast hierfür trifft den Anspruchsteller (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8.6.2005, Az.: 14 W 366/05, NJW 05, 2162).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und

    Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnung das Verfahren durchgeführt, ein bestimmter Verhandlungstermin stattfinden oder ein Zeuge gehört werden muss, die Nachfrage nach einer angekündigten Zahlung, die Frage, ob Gesprächsbereitschaft besteht, die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung oder die Absprache über eine Terminsaufhebung wegen eines vorgreiflichen Parallelverfahrens (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 574, OLG Köln NJW-RR 2006, 720 und OLGR 2008, 30; OLG Koblenz NJW 2005, 2162, etwas großzügiger im Fall des Parallelverfahrens allerdings KG AnwBl. 2007, 384; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 101).
  • OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15

    Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter

    Der Senat hat bereits 2005 entschieden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der einen Gebührentatbestand behauptet, im Falle des Bestreitens zu beweisen hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Entstehen der Gebühr knüpft (Senat v. 08.06.2005, 14 W 366/05, NJW 2005, 2165 = JurBüro 2005, 417 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2006 - 7 E 1339/05

    Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Widerspruchsverfahrens auf die

    - 14 W 366/05 -, NJW 2005, 2162.
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07

    Terminsgebühr

    Die Beweislast dafür, dass anwaltliche Gespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2005 - 14 W 366/05 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für Besprechungen zur Verfahrenserledigung

    Gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Terminsgebühr nur berücksichtigt werden, wenn ihre Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1194).
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07

    Terminsgebühr

    Die Beweislast dafür, dass anwaltliche Gespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2005 - 14 W 366/05 - juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13

    Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13

    Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr

  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 6 W 153/07

    Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr im Kostenfestfetzungsverfahren

  • OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10

    Wann löst Telefonat Terminsgebühr aus?

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.2006 - 2 Ta 2/06

    Terminsgebühr, schriftlicher Vergleich

  • VG Bayreuth, 06.02.2023 - B 7 K 22.417

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, Terminsgebühr

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