Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.03.2005

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04   

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https://dejure.org/2005,605
OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04 (https://dejure.org/2005,605)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2005 - 8 W 96/04 (https://dejure.org/2005,605)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 2005 - 8 W 96/04 (https://dejure.org/2005,605)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit österreichischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 15
    Keine Erhöhung der Erbquote, sondern nur konkret berechneter Zugewinnausgleich bei ausländischem Erbstatut

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Erbfalls eines in Deutschland lebenden österreichischen Staatsangehörigen nach österreichischem Recht; Anwendung deutschen Rechts für die Beurteilung des Güterrechtsstatus; Güterrechtliche Natur des Zugewinnausgleichs; Lösung einer Kollision des ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 11

    Art. 200 EGBGB; Art. 14 EGBGB; Art. 15 EGBGB; Art. 25 EGBGB; § 1371 BGB; Art. 28 öster. IPR-Gesetz; Art. 757 öster. AGBGB
    Ein deutsches Nachlassgericht ist nach § 73 Abs. 1 FGG für die Erteilung eines auf den im Innland befindlichen Teil des Nachlasses eines österreichischen Erblassers beschränkten Erbscheins international zuständig

  • Judicialis

    ABGB § 757; ; BGB § 1371 Abs. 1; ; EGBGB Art. 25; ; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 3; ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Qualifikation von § 1371 BGB und Anwendung bei nicht-deutschem Erbstatut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei Anwendung von österreichischem Erbrecht neben deutschem Güterrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Internationales Erbrecht - Deutsches Güterrechtsstatut contra ausländisches Erbstatut

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Qualifikation von § 1371 BGB und Anwendung bei nicht-deutschem Erbstatut

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2164 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 740
  • DNotZ 2005, 632
  • FGPrax 2005, 168
  • FamRZ 2005, 1711
  • Rpfleger 2005, 362
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 Wx 207/87

    Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04
    Er komme deshalb nur zur Anwendung, wenn deutsches Recht sowohl Güter- als auch Erbstatut sei (vgl. Darstellung bei Mankowski RN 343; so OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).

    Wenn dieser, wie dargestellt, nicht erbrechtlich ausgleichbar ist, weil das ausländische Erbstatut dies nicht zulässt, kann der Ausgleich nur nach den Regeln der §§ 1373 ff BGB erfolgen (so auch im Ergebnis OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).

    Der Senat weicht mit vorliegender Entscheidung im Ergebnis nicht von der Entscheidung des OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68 ab.

  • OLG Hamm, 29.04.1992 - 15 W 114/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04
    Führe das Nebeneinander des ausländischen Erbstatuts mit dem inländischen Güterstatut zu unbilligen Ergebnissen, so sei eine Anpassung derart vorzunehmen, dass der Berechtigte mindestens bzw. höchstens das erhalte, was ihm bei vollständiger Anwendung jeder der beiden Rechte zustünde (so Mankowski RN 378; Palandt/Heldrich aaO, RN 26; Ermann/Hohloch aaO RN 37; Soergel/Schurig, BGB. 12. Aufl., § 1931 RN 39; vgl. auch OLG Hamm IPrax 1994, 49; LG Mosbach ZEV 1998, 489).

    Die Entscheidung des OLG Hamm IPRax 1994, 49 beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen.

  • BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04
    Bei österreichischen Staatsangehörigen ist danach also österreichisches Recht anzuwenden (so auch BayObLGZ 1980, 276).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 aaO, OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444).

    Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444), übersieht, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde.

  • OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Es werde auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20. Oktober 2009 (20 W 80/07), des OLG Stuttgart am 8. März 2005 (8 W 96/04) und des OLG Köln vom 5. August 2011 (2 Wx 115/11) verwiesen.

    Eine entsprechende Anwendung würde das ausländische Erbrecht verfälschen (unter Verweis auf OLG Stuttgart ZEV 2005, 443 f und Ludwig in jurisPK - BGB, 6. Auflage 2012, Art. 15 EGBGB Rn. 74).

    Anders entschieden hat aber das OLG Stuttgart in dem auch vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Beschluss aus dem Jahr 2005 (ZEV 2005, 443 f), der ebenfalls österreichisches Erbstatut betrifft.

    Indes kommt das OLG Stuttgart (in ZEV 2005, 443 f) trotz des grundsätzlich gleichen Ausgangspunktes - der Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB ist güterrechtlicher Art - zu einem anderen Ergebnis.

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12

    Erbscheinsverfahren: Anwendbares Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse nach

    Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341 ff.; Staudinger/Dörner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34-38; MünchKomm-BGB/Birk, Internationales Privatrecht Art. 25-248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn. 156-159; MünchKomm-BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 1-24 EGBGB 5. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 114-117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08

    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des

    §§ 1371 Abs. 3, 1372 BGB stehen dem bei der gebotenen Auslegung nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart ZEV 2005, S. 443/444).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung

    Demgegenüber haben das OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2011, 2 Wx 115/11 = FamRZ 2012, 819 ff.), der 20. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.10.2009, 20 W 80/07 = FamRZ 2010, 767 ff.) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.2005, 8 W 96/04 = NJW-RR 2005, 740) die Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Erhöhung des ausländischen gesetzlichen Erbteils verneint.

    Soweit das OLG Stuttgart trotz Einordnung des § 1371 BGB als güterrechtliche Norm eine Anwendung nur für gerechtfertigt hält (OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740), wenn das ausländische Erbrecht eine dem § 1371 BGB entsprechende Erbquote nicht kennt, und das OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2011, 2 Wx 115/11 = FamRZ 2012, 819 ff.) unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart meint, dass die durch das ausländische Recht ermittelte Erbquote abschließend festgelegt und nicht durch § 1371 BGB erhöht werden dürfe, wird bei dieser Argumentation nicht berücksichtigt, dass ein Widerspruch des ausländischen Erbrechts zu § 1371 BGB nicht besteht, weil die Norm nur einen rechtstechnischen Weg beschreitet, um ein anderes, nicht erbrechtliches Ziel zu erreichen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).

  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11

    Pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei

    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 20 W 80/07

    Erbschein nach schwedischem Erblasser

    1 BGB nicht, sofern das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005, 8 W 96/04).

    Das Landgericht hat dieses unter Berufung auf das OLG Stuttgart verneint (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 740 ff = Rpfleger 2005, 362 ff = FGPrax 2005, 168 ff, m.w.N. für das österreichische Recht).

  • OLG München, 16.04.2012 - 31 Wx 45/12

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut

    Wie im Einzelfall ein Normenwiderspruch zwischen einem ausländischen Erbrecht und dem deutschen Güterrecht zu lösen ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. OLG Frankfurt ZEV 2010, 253 zum schwedischen Erbrecht; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740 zum österreichischem Erbrecht; Clausnitzer FGPrax 2005, 169; Ludwig DNotZ 2005, 586).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 21 W 17/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Die abweichende Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB in das ausländische Erbrecht eingegriffen werde und damit die nach ausländischem Erbrecht festzustellenden Erbquoten zum Nachteil der gesetzlichen Erben verändert würden (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 767; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 740; OLG Köln FamRZ 2012, 819).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19

    Deutsches Ehegattenerbrecht unter Berücksichtigung des gesetzlichen griechischen

    Zur güterrechtlichen Einordnung bereits OLG Stuttgart, ZEV 2005, 443 Ls. 2.
  • AG Gummersbach, 02.09.2013 - 40 VI 564/13
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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04   

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https://dejure.org/2005,3324
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; § 354 Abs. 1a StPO
    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins (Verteilen von Zeitungen); angemessene Rechtsfolge

  • lexetius.com

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterstützung des organisatorischen Zusammenhaltes eines verbotenen Vereins; § 20 Absatz 1 Nummer 3 Vereinsgesetz (VereinsG) als abstraktes Gefährdungsdelikt; Aufrechterhaltung einer verbotenen Organisation durch das Verteilen von Vereinszeitungen in größerer Zahl; ...

  • Judicialis

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
    Unterstützung durch Handlungen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2164
  • NStZ 2006, 356
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71

    Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26, 258, 260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Bedeutung" nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine Tathandlung erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organisatorischen Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im Einzelfall bedürfe.
  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 20/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Der vor dem Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort.
  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Mit den zitierten Urteilspassagen sollte jedoch lediglich auf die Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt und solche Unterstützungshandlungen aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden werden, von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann (vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88).
  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Daher muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisatorischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organisationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04

    Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Der Senat kann zum einen angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verurteilt worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung angenommen hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch bei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 389/97

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Tätigwerden für

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
    Daher muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisatorischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organisationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Aufrechterhalten oder unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer (fort-)bestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten Organisation, die mit der unanfechtbar verbotenen Gruppierung (teil)identisch oder die eine - durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt - Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22, juris Rn. 19 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 Ws 2/23, juris Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 Unterstützen 2 zu § 20 Abs. 1 VereinsG; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 7).

    Dies alles zeigt insgesamt ein Bild des "Weitermachens" einer beständig auf Vergrößerung ausgerichteten Personengruppe um die Angeklagte herum (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04, NJW 2005, 2164, 2165).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB statuierten Strafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 VereinsG sowie §§ 84 und 85 StGB: Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 1. Aufl. 2007, § 20 VereinsG Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - NStZ 2006, 356 ; für §§ 84, 85 und 87 StGB: Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind.

    Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3502; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; Satzger, in: Satzger/ Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; Eser, in: Schönke/Schröder/ Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; Heinrich, in: FS Weber, 2004, S. 104, 108).

    Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der Bundesgerichtshof anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 StGB: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 ); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 356 ff.).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08

    Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB statuierten Strafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 VereinsG sowie §§ 84 und 85 StGB: Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 1. Aufl. 2007, § 20 VereinsG Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - NStZ 2006, 356 ; für §§ 84, 85 und 87 StGB: Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind.

    Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3502; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; Satzger, in: Satzger/ Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; Eser, in: Schönke/Schröder/ Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; Heinrich, in: FS Weber, 2004, S. 104, 108).

    Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der Bundesgerichtshof anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 StGB: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 ); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 356 ff.).

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    So führte er in einem den - wie § 85 Abs. 2 StGB formulierten - § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG betreffenden Urteil (vom 10.3. 2005 - 3 StR 245/04 = NJW 2005, 2164 f.) Folgendes aus:.

    Einen Taterfolg in dem Sinne zu verlangen, dass die Tathandlung zu einem messbaren Nutzen, etwa einer Stärkung oder Festigung des organisatorischen Zusammenhalts geführt haben muss, widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter verursachten messbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04; BGHSt 20, 89, 90, in: NJW 1965, 260).

    Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verlässlichen Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04).".

    Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 = BGH NJW 2005, 2164, 2165); die vorausgesetzte Nützlichkeit für die Vereinigung muss jedoch anhand belegter Fakten nachgewiesen sein und darf sich nicht nur auf vermeintliche Erfahrungswerte oder allgemeine Vermutungen stützen (BGH, Beschl. v. 20.09.2012 - 3 StR 314/12 = BeckRS 2013, 1320 Rn. 11 [zu § 129a Abs. 5 StGB]).

  • BGH, 03.11.2005 - 3 StR 333/05

    Zum Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung - Kalifatstaat

    Die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorläufig vollziehbar oder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (BGH NJW 2005, 2164); bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 26, 256, 260 f.).

    Dementsprechend stellen sich die Verteilung der Zeitung wie auch die Ausübung anderer Funktionen innerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar (BGH NJW 2005, 2164 f.).

    Würde man den bloßen Bezug der Zeitschrift für die Tatbestandserfüllung genügen lassen, wäre der Unterschied zwischen spezifischen organisationsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG, § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt werden, und einfachen Unterstützungshandlungen etwa nach § 129 Abs. 1 und § 129 a Abs. 5 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 2164 f.) verwischt.

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unterstützung oder eine aktive mitgliedschaftliche Betätigung (vgl. BGH NJW 2005, 2164, 2166; zur Indizwirkung des Zeitungsbezuges Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann.

  • OLG Stuttgart, 12.06.2023 - 2 Ws 2/23

    Anklage wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot zugelassen

    Indes wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt (BGH, NJW 2005, 2164ff m.w.N.).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 54/10

    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem

    Demgegenüber unterstützt einen verbotenen Verein im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, wer, ohne Mitglied zu sein, Hilfe in einer Form leistet, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung bezogen ist und der eine messbare organisatorische Bedeutung zukommt (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NJW 2005, 2164, 2166; NStZ 2006, 355, 356; Wache in Erbs/Kohlhaas, Straf rechtliche Nebengesetze VereinsG § 20 Rdn. 11 f.; 15 ff.; Heinrich in MünchKommStGB § 20 VereinsG Rdn. 62 f, 74 ff.).
  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Unerheblich ist, ob die Unterstützung einen beweis- oder messbaren Nutzen hat, da dieser Begriff ganz allgemein keinen durch den Täter verursachten messbaren Nutzen voraussetzt und ein solche Nutzen sich im Rahmen der Beweisaufnahme mangels handhabbaren und verlässlichen Maßstab nicht feststellen ließe (BVerwG, U.v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114/125; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - BVerwGE 147, 261 Rn 15; BGH, U.v. 30.10.1964 - 3 StR 45/64 - BGHSt 20, 89/90; U.v. 10.3.2005 - 3 StR 245/04 - NJW 2005, 2164/2165).
  • VGH Hessen, 10.01.2006 - 12 TG 1911/05

    Ausländer; Organisation Kalifatstaat; Unterstützung; Zugehörigkeit;

    Dieser Wertung entsprechend, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 03.11.2005 - 3 StR 333/05 -, juris; zitiert auch in FAZ vom 03.01.2006), dass allein das Abonnement der Zeitschrift der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" nicht strafbar ist als Zuwiderhandlung gegen das Vereinsverbot oder als Verstoß gegen § 85 Abs. 2 StGB und dass im Unterschied dazu etwa die Verteilung der Vereinszeitschrift des verbotenen "Kalifatsstaats" die genannten strafrechtlichen Tatbestände erfüllt (s. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 -, NJW 2005, 2164).
  • VG Ansbach, 10.03.2009 - AN 1 K 08.30457

    Türkei, Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

    Der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil vom 10. Mai 2005 - 3 StR 245/04 entschieden, dass das bloße Vorrätighalten und Verteilen von Zeitungen der Organisation "Kalifatstaat" den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG nicht erfülle.
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