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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8797
OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06 (https://dejure.org/2006,8797)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 (https://dejure.org/2006,8797)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - 8 W 14/06 (https://dejure.org/2006,8797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer außergerichtlich angefallenen Terminsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr für die Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts als Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff Zivilprozessordnung (ZPO); Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen ...

  • Judicialis

    VV/RVG Vorbem. 3 Abs. 3; ; VV/RVG Nr. 3104; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2196
  • NJW 2007, 2432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 WF 150/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Festsetzung einer außergerichtlichen Terminsgebühr;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
    Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO sein (vgl. Senat, Beschluss vom 29.11.2005, Az. 8 WF 150/05, JurBüro 2006, 135 = OLGR 2006, 124).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
    In Übereinstimmung mit Herget (Zöller-Herget, 25. Aufl., § 104 ZPO, RN 21, Stichwort "Terminsgebühr") ist der Senat der Auffassung, dass die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen (Beschluss vom 26.09.2002, NJW 2002, 3713) zu verneinen ist.
  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Koblenz in vergleichbaren Fällen in neueren Entscheidungen die Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen Terminsgebühren ohne Problematisierung inzidenter bejaht und bei Streit über ihr Zustandekommen lediglich nach Beweislastgrundsätzen entschieden (OLG Koblenz NJW 2005, jeweils S. 2162; so auch Jungbauer/Bischof, RVG, Seite 543 oben; wie hier für die vorgerichtliche Terminsgebühr OLG Koblenz Rpfleger 2006, 43).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
  • LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07

    Terminsgebühr

    Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2006 ausführlich auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 -8 W 14/06- gestützt und dabei -wie auch bei der sich auf den angefochtenen Beschluss stützenden Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2007- nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof schon zuvor, nämlich am 20.11.2006, den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin aufgehoben und die dort geltendgemachte -ohne Beteiligung des Gerichts entstandene- Terminsgebühr selbst festgesetzt hat -BGH Beschluss vom 20.11.2006 -II ZB 6/06-.
  • KG, 01.08.2006 - 8 W 48/06

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts

    Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 68 GKG kommt grundsätzlich auch nach einer Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts, jedenfalls wenn es sich um eine Entscheidung des Landgerichts handelt, in Betracht (Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 3; Meyer, GKG, 7. Auflage, § 68, Rdnr. 1; OLG Celle, OLGR Celle 2006, 270; Beschluss des 8. Zivilsenates des Kammergerichts vom 20. März 2006 - 8 W 14/06 -).
  • SG Oldenburg, 03.09.2009 - S 10 SF 21/08
    Denn in diesem Fall müsste der Kostenbeamte zum Inhalt einer außergerichtlichen Besprechung für die Entscheidung seiner Tätigkeit Beweis erheben, was dem Kostenfestsetzungsverfahren widersprechen würde (vgl. SG Hannover vom 04.10.2006, S 4 SF 161/06; OLG Stuttgart vom 16.01.2006, 8 W 14/06; außerdem BGH vom 26.09.2002, NJW 2002 S. 3713).
  • SG Hannover, 04.10.2006 - S 4 SF 161/06
    Die Kostenfestset-zung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallenen Anwaltsge-bühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2006, Az. 8 W 14/06).
  • SG Hannover, 03.09.2007 - S 34 SF 151/07
    Die Kosten-festsetzung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallenen An-waltsgebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenaus-gleich von Verfahrenskosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Januar 2006, Az. 8 W 14/06).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 810/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5874
OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 810/05 (https://dejure.org/2006,5874)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.01.2006 - 14 W 810/05 (https://dejure.org/2006,5874)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Januar 2006 - 14 W 810/05 (https://dejure.org/2006,5874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von im Zuge der Rechtsverteidigung entstandenen Zinsaufwendungen; Rechtliche Einordnung der zur Führung des Rechtsstreits notwendigen Kosten

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 114 ZPO, § 607 BGB
    Erstattungsfähigkeit von Prozessfinanzierungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 114
    Erstattungsfähigkeit der Finanzierung der Prozesskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2196 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 502
  • MDR 2006, 716
  • FamRZ 2006, 631
  • AnwBl 2006, 289
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 45/95

    Erstattungsfähigkeit von Avalkosten im Gegensatz zu Geldbeschaffungskosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 810/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschluss vom 19. April 2005 -14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz 6. ZS Rpfleger 1976, 408; OLG München NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.; Belz in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rndr. 100; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rndr. 37; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rndr. 13; vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln Rpfleger 1995, 520).
  • OLG München, 14.09.1999 - 11 W 2389/99

    Bestimmung des Umfanges einer Festsetzung von Kosten des Schuldners zur Abwendung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 810/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschluss vom 19. April 2005 -14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz 6. ZS Rpfleger 1976, 408; OLG München NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.; Belz in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rndr. 100; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rndr. 37; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rndr. 13; vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln Rpfleger 1995, 520).
  • OLG Koblenz, 25.08.1987 - 14 W 604/87

    Kreditkosten; Geldmittel zur Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 810/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschluss vom 19. April 2005 -14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz 6. ZS Rpfleger 1976, 408; OLG München NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.; Belz in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rndr. 100; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rndr. 37; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rndr. 13; vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln Rpfleger 1995, 520).
  • OLG Jena, 14.08.2013 - 9 W 392/13

    Kostenfestsetzung notwendiger Reisekosten

    Die oft aufwändige Prüfung, ob solche Kosten angemessen und notwendig sind, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht geeignet (OLG Koblenz JurBüro 2006, 205; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Kreditkosten").
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Rechtsprechung
   OLG München, 09.12.2005 - 16 WF 1831/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8851
OLG München, 09.12.2005 - 16 WF 1831/05 (https://dejure.org/2005,8851)
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2005 - 16 WF 1831/05 (https://dejure.org/2005,8851)
OLG München, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 16 WF 1831/05 (https://dejure.org/2005,8851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2196 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 357
  • FamRZ 2006, 1218
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2006 - 20 WF 132/06

    Streitwertbemessung im Umgangsverfahren: Streitwert des Verfahrens über das

    Der Regelwert gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder; eine Erhöhung des Wertes ist in diesen Fällen nicht zwingend, sondern setzt voraus, dass wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 94 Rdnr. 22; OLG München FamRZ 2006, 1218; OLG Thüringen FamRZ 2000, 968; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 94 KostO Rdnr. 23; a. A. wohl OLG Köln FamRZ 2006, 1219).

    Die in der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2006, 1219) vertretene Ansicht, schon die Tatsache der streitigen Durchführung des Verfahrens rechtfertige eine Anhebung über den Regelstreitwert hinaus, wird nicht geteilt; die streitige Verfahrensdurchführung mit gegenläufigen Anträgen ist kein besonderer Umstand, sondern Normalfall (zutreffend OLG München FamRZ 2006, 1218).

    Die Gegenstandswerte der je selbstständigen Verfahren sind jedoch zu addieren (§ 18 Nr. 1 Halbs. 3, 4 RVG; OLG München FamRZ 2006, 1218; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 18 Rdnr. 16).

  • OLG Koblenz, 29.01.2007 - 7 WF 93/07

    Streitwert: Antrag auf Abänderung einer die Unterhaltspflicht regelnden

    Das gilt nicht nur bei Beantragung mehrerer, in einer Ziffer des § 18 RVG aufgeführter einstweiliger Anordnungen, sondern auch bei Wiederholung eines Antrags oder für den Antrag auf Abänderung einer erlassenen Anordnung (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 18, Rdn. 16 und 17; OLG München, NJW-RR 2006, 357 zu mehreren, die elterliche Sorge betreffenden Anordnungen).
  • OLG Jena, 18.03.2013 - 1 WF 112/13

    Gegenläufige Anträge auf Regelung von Teilbereichen der elterlichen Sorge /

    sich um ein weiteres Verfahren (vgl. OLG München, FamRZ 2006, 1218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 848); dieser Ausnahmefall liegt aber erkennbar nicht vor, da das Amtsgericht beide Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum vorliegenden Verfahren verbunden hat.
  • OLG Frankfurt, 10.08.2020 - 5 WF 118/20

    Umgangsverfahren: Keine Erhöhung des Verfahrenswertes als Sanktion für fehlenden

    Das Abstellen darauf, ob die Beteiligten ihren gerichtlichen Streit einvernehmlich beigelegt oder es auf eine streitige Entscheidung haben ankommen lassen, ist bei Berücksichtigung der für die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 FamGKG maßgeblichen Kriterien zunächst aus dem Grund fernliegend, weil eine streitige Verfahrensbeendigung alles andere als einen besonderen Umstand darstellt, sondern als Normalfall bezeichnet werden muss (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 848; OLG München FamRZ 2006, 1218).
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