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   OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05   

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https://dejure.org/2005,4932
OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05 (https://dejure.org/2005,4932)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2005 - 2 Ws 469/05 (https://dejure.org/2005,4932)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 (https://dejure.org/2005,4932)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fehlende Anhörung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 142 Abs. 1 Satz 2
    Fehlende Anhörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Zustimmung zu einer Pflichtverteidigerbestellung seitens des Beschuldigten; Widerspruchslose Hinnahme der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt über einen wesentlichen Zeitraum; Auswechslung eines Pflichtverteidigers aus wichtiger Grund; Substantiierte ...

  • Judicialis

    StPO § 142 Abs. 1 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1 S. 2
    Keine Anhörung des Beschuldigten vor Pflichtverteidigerbestellung bei widerspruchsloser Hinnahme der Verteidigung durch später bestimmten Anwalt in Haftprüfungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 389
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05
    Sofern ein Beschuldiger über einen wesentlichen Zeitraum die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt widerspruchslos hingenommen hat, ist diesem Verhalten eine nachträgliche Zustimmung zu einer Pflichtverteidigerbestellung zu entnehmen (vgl. BGH StV 2001, 3, 4).
  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Auszug aus OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05
    Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist (BGH NStZ 2004, 632, 633; Senat a.a.O.).
  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

    Auszug aus OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05
    Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124).
  • OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09

    Verfahrensfehlerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Voraussetzungen der

    Je stärker und je länger beide sachgerecht zusammengewirkt haben, ohne dass das Fehlen der erforderlichen Vertrauensgrundlage nach außen erkennbar wird, umso eher ist davon auszugehen, dass sich die erforderliche Vertrauensbasis auch von Seiten des Beschuldigten jedenfalls nachträglich entwickelt hat, so dass der anfängliche Verfahrensfehler als geheilt angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NJW 06, 389).

    In derartigen Fällen, in denen die Bestellung eines Wahlverteidigers ausschließlich zu dem Zweck dient, die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und stattdessen die Bestellung des - vorübergehenden - Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger zu erreichen, ist § 143 StPO nicht anzuwenden, da diese Regelung nicht dazu dienen darf, dass ein Anwaltskollege einen ordnungsgemäß amtierenden Pflichtverteidiger aus dessen Stellung verdrängen kann (vgl. BGH StraFo 08, 505; OLG Köln NJW 06, 389).

    6 Stattdessen kommt eine Abberufung des ordnungsgemäß arbeitenden Pflichtverteidigers nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 01, 3695, 3697; BGH NStZ 04, 632; OLG Köln, NJW 06, 389).

  • OLG Köln, 16.01.2006 - 2 Ws 23/06

    Anberaumung eines neuen Termins bei Verhinderung des Pflichtverteidigers im

    Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Untergebrachten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 96, 124; Senat 07.10.05 - 2 Ws 469/05-).
  • OLG Celle, 19.08.2010 - 1 Ws 419/10

    Zuständigkeit des Gerichts für die Beiordnung eines Verteidigers; Entpflichtung

    Auf einen solchen Wechsel des Pflichtverteidigers hat der Angeklagte schon wegen der dadurch bedingten finanziellen Mehrbelastung der Staatskasse und möglicher Störungen und Verzögerungen des Verfahrens keinen Anspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, 1 Ws 532/09; BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 1993, 201; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Düsseldorf StV 1997, 576; OLG Köln NJW 2006, 389; Meyer-Goßner, § 143 StPO Rdn. 2).
  • KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21

    Beiordnung als Wahlverteigers nach erschlichener Entbindung als

    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers bewirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - und vom 7. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 -).
  • OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung

    Ein solches Bedürfnis besteht z.B., wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger wegen Mittellosigkeit des Angeklagten das Mandat alsbald niederlegen wird oder wenn die Beauftragung des Wahlverteidigers nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle beigeordnet wird (ständige Rspr. des Senats vgl SenE vom 18.3.2003 - 2 Ws 129/03, vom 7.10.2005 - 2 Ws 469/05; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 143 Rdn. 2 m.w.N.; Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 143 Rdn. 3).
  • OLG Koblenz, 28.10.2020 - 4 Ws 639/20

    In-Lauf-Setzen der Frist für einen Antrag auf Auswechslung des

    Einer Geltendmachung dieses Rechts steht auch nicht etwa eine widerspruchslose Hinnahme der Verteidigung durch den bisher bestellten Pflichtverteidiger über einen wesentlichen Zeitraum entgegen (so die Eingrenzung durch die bisherige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. 5 StR 408/00 v. 25.10.2000 - Rn. 11 n. juris; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 50/11 v. 02.02.2011 - Rn. 17 n. juris; 2 Ws 748/13 v. 16.01.2014 - BeckRS 2014, 8898; OLG Dresden, Beschl. 1 Ws 66/12 v. 04.04.2012 - NStZ-RR 2012, 213; OLG Köln, Beschl. 2 Ws 469/05 v. 07.10.2005 - juris).
  • OLG Köln, 24.09.2012 - 2 Ws 678/12

    Herazsdrängen eines Pflichtverteidigers durch taktische Wahlverteidigerbestellung

    Es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niedergelegt (Senat, Beschluss v. 07.10.2005 - 2 Ws 469/05; Meyer-Goßner, StPO , 55. Auflage, § 143 Rdnr. 2 m.w.N.).
  • LG Krefeld, 13.07.2010 - 21 Qs 190/10

    Auswechselung des Pflichtverteidigers bei Anhaltspunkten für ein fehlendes

    Hieraus ergäbe sich grundsätzlich, dass eine Auswechselung des Pflichtverteidigers nur dann erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Vertrauensverhältnis zu dem bestellten Pflichtverteidiger fehlt (OLG Köln, NJW 2006, 389; Heghmanns, in: Heghmanns / Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, 2008, Kap. VI, Rn. 82).
  • LG Osnabrück, 16.11.2010 - 10 Qs 92/10

    Strafverfahren: Anspruch des Wahlverteidigers auf unentgeltliche Zuziehung eines

    Daran kann aus Sicht der Kammer auch nichts ändern, dass die Beauftragung des Wahlverteidigers nur geschieht, um die Entbindung des Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird (so OLG Köln NJW 2006, 389; Meyer- Goßner StPO § 143 Rdn. 2).
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