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   BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07   

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BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07 (https://dejure.org/2008,918)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2008 - IX ZB 197/07 (https://dejure.org/2008,918)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 (https://dejure.org/2008,918)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einlegungsfrist und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde durch eine unbemittelte Partei; Fristbeginn ab Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Betriebs-Berater

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung - Beginn der Begründungsfrist für Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 2 B; ; ZPO § 575

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575
    Beginn der Begründungsfrist für Wiedereinsetzungsantrag einer unbemittelten Partei gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 2 § 575
    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beginn der Frist für Begründung bei Wiedereinsetzungsantrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristen nach PKH-Bewilligung bei Beschwerden

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fristen nach PKH-Bewilligung bei Beschwerden

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristen nach PKH-Bewilligung bei Beschwerden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 375
  • BGHZ 176, 379
  • NJW 2008, 3500
  • ZIP 2008, 1349
  • MDR 2008, 1058
  • NZI 2009, 456 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 1616 (Ls.)
  • VersR 2008, 1710
  • WM 2008, 1715
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07
    Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).

    Da erst nach Einlegung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234 Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 14).

    bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19).

  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 84/02

    Frist zur Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07
    bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGH, 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 und BGH, 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, NJW 2008, 3500).

    Das Hindernis war die Verfahrenskostenbedürftigkeit der Mutter, welche durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den Senat entfallen ist (vgl. BGHZ 176, 379, 381 f. = NJW 2008, 3500).

    Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift beginnt die Frist zur Nachholung der Begründung zwar gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. BGHZ 176, 379, 381 f. = NJW 2008, 3500).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Mit Zustellung dieses Beschluss vom 23. November 2010 begann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 13; vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 7 ff).
  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13

    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der

    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Der weiter vom Berufungsgericht angeführte Beschluss des IX. Zivilsenats vom 29. Mai 2008 (IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500) behandelt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde.

    Hier beginnt nach Meinung des IX. Zivilsenats die Frist (auch) zur Begründung der Rechtsbeschwerde deshalb (schon) ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht (erst) ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist, weil bei der Rechtsbeschwerde - im Unterschied zur Berufung und zur Revision (oder Nichtzulassungsbeschwerde) - nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren, sondern das Rechtsmittel innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen ist (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO S. 381 f Rn. 8).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift beginnt die Frist zur Nachholung der Begründung zwar gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (BGHZ 176, 379, 381 f. für die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZB 60/20

    Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Damit wird - was Ziel der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. 15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die Länge der Begründungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 8; vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 234 Rn. 18; Lohmann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 4; Stackmann in MünchKomm, ZPO, 6. Aufl., 234 Rn. 16; Hamdorf, ebd., § 575 Rn. 13).

    Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gewährung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer bemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich Einlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 9 mwN; vgl. weiter Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 5).

    Nach diesen Grundsätzen hätte die beigeordnete Rechtsanwältin der Klägerin die seit dem Jahr 2008 bestehende, in der amtlichen Sammlung veröffentlichte (BGHZ 176, 379) und in den gängigen Kommentaren zur Zivilprozessordnung nachgewiesene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen und berücksichtigen müssen.

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Weil nach der Neuregelung für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Begründungsfrist nunmehr in Kenntnis der früheren Rechtsprechung ausdrücklich eine Monatsfrist gelte, könne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen (BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640, 1641 f.; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 234 Rdn. 3 b; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; zur Versäumung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber BGH Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 23.09.2010 - III R 64/09

    Berechnung der Frist zur Revisionseinlegung - Wiedereinsetzung: Anforderung an

    Das Hindernis entfiel jedoch mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), d.h. am Donnerstag, dem 17. September 2009 (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, unter II.1.a; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Mai 2008 IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Ist wie im Fall des Klägers das für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist verantwortliche Hindernis weggefallen, so ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, unter II.1.b; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 III S 1/05 (PKH), nicht amtlich veröffentlicht; vgl. auch BGH-Beschluss in BGHZ 176, 379, zu § 234 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Hinzu kommt, dass zwei weitere Senate die Auffassung des XI. Zivilsenats in obiter dicta übernommen haben (BGH Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306 Rn. 16; vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - MDR 2010, 947 Rn. 13 und BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500 Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2264/10

    Vorliegen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der

    Im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 XII ZR 61/06 , BGHZ 176, 375, juris, Rdn. 39; Urteil vom 2. Februar 1994 XII ZR 148/92 , FamRZ 1994, 434, juris, Rdn. 17; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der bundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, S 137 ff.; Scheftelowitz, in: Bergmann/ Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 198. Lieferung (September 2012), Länderabschnitt Israel, S. 39; Gera-Grünbaum/Zwergbaum, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Israel, 2. Aufl. 1974, S. 17, 21; a. A. VG München, Urteil vom 24. September 2001 M 25 K 99.500 , juris, Rdn. 28; Assan, Israelisches Staatsangehörigkeitsrecht, StAZ 2012, 228, 235.
  • BGH, 21.12.2016 - IX ZB 93/16

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).
  • BGH, 05.12.2016 - IX ZB 92/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Fristen zur Einlegung

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZB 119/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2701/10

    Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen bei Feststellung des

  • BGH, 08.06.2011 - X ZR 3/11

    Bedeutung der Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Frist zur

  • BGH, 14.11.2012 - IX ZR 268/12

    Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des

  • LG Saarbrücken, 14.12.2018 - 13 S 111/18

    Deliktshaftung für psychische Primärschäden: Vorsätzlich falsche Todesnachricht

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