Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.01.2010

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09   

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https://dejure.org/2009,2578
OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09 (https://dejure.org/2009,2578)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 14 UF 149/09 (https://dejure.org/2009,2578)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. November 2009 - 14 UF 149/09 (https://dejure.org/2009,2578)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kindschaftssache: Minderjährige als Verfahrensbeteiligte, Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 FamFG; § 158 FamFG; § 1629 BGB; § 1796 BGB
    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1821 f., 1909; FamFG §§ 9 Abs. 2, 41 Abs. 3, 158 Abs. 4 S. 6
    Zur Vertretung eines Minderjährigen im FamFG-Verfahren (insbesondere Zustellung einer gerichtlichen Genehmigungsentscheidung) bedarf es der Bestellung eines (weiteren) Ergänzungspflegers, nicht eines Verfahrensbeistands

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren

  • Judicialis

    FamFG § 7; ; FamFG § 158; ; BGB § 1629; ; BGB § 1796

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 7; FamFG § 158; BGB § 1629; BGB § 1796
    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinder vor dem Familiengericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1888
  • FamRZ 2010, 660
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2009 - 18 WF 229/09

    Teilsorgerechtsentzug: Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
    Ihre Entziehung oder Einschränkung wirkt sich zugleich auf die Kindesrechte aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2009, 18 WF 229/09 - juris. s. auch Zöller/Philippi, ZPO, 17. Aufl. § 621e ZPO Rn. 14a).

    Als in gleicher Weise unmittelbar Beteiligte mit gegensätzlichen Interessen können wiederum die Eltern ein Kind im selben Verfahren nicht gesetzlich vertreten (Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 9 Rn. 12. Zorn in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 158 Rn. 21. Wagner in Bassenge/Roth FamFG § 158 Rn. 19. DIJuF-Rechtsgutachten vom 28. Oktober 2009, www.dijuf.de, einschränkend OLG Stuttgart Beschluss vom 26. Oktober 2009, 18 WF 229/09 - juris.

  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvR 1465/05

    Verletzung des Kindeswohls und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Kindes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
    Schael FamRZ 2009, 265, 269. vgl. auch BVerfG FamRZ 2006, 1261, 1262.
  • BVerfG, 22.07.2005 - 1 BvR 1465/05

    Aussetzung des Vollzugs einer Kindesrückführung nach KiEntfÜbk Haag bei fehlender

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
    FamRZ 2005, 1657, 1658).
  • BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1354/03

    Wahrnehmung prozessualer Rechte von Minderjährigen in einem Sorgerechtsstreit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
    Wenn auch der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2004, 86) nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für den Regelfall als ausreichend angesehen hat, vermag dieses Konstrukt die Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung des nunmehr formell am Verfahren beteiligten Kindes - mit allen daraus folgenden Verfahrensrechten - nicht zu ersetzen (Stößer in Prütting/Helms FamFG § 158 Rn. 25. Zorn in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 158 Rn. 21).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die dieses bereits in einer früheren Entscheidung vertreten hat (FamRZ 2010, 660), teilen eine weitere Entscheidung des OLG Oldenburg (11. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 11 UF 195/10) sowie Stimmen in der Literatur (Schürmann FamFR 2009, 153; Götz NJW 2010, 897, 898; Hoffmann DIJuF-Rechtsgutachten vom 28. Oktober 2009 - www.dijuf.de - S. 3 ff.; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn FamFG § 158 Rn. 21; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 32. Aufl. § 158 FamFG Rn. 6; offenbar auch Bassenge/Roth/Wagner FamFG 12. Aufl. § 158 Rn. 19).

    Schließlich ist der Ergänzungspfleger (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660, 662) nicht mit der in § 158 Abs. 5 FamFG ausdrücklich genannten Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vergleichbar.

  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Der Zweck des Gesetzes, dem vertretenen Kind die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, ist vielmehr nur gewährleistet, wenn dem betroffenen Kind ein Ergänzungspfleger bestellt wird (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, u.a. JAmt 2010, 34, 36 sowie Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148).

    Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 39), kann der Verfahrensbeistand insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 35 sowie Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 6; Zöller/Philippi, ZPO [28. Aufl. 2010], § 158 FamFG Rn. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295, 299; Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Zorn, RPfleger 2009, 421, 426 und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148).

    Eine dies korrigierende Auslegung übersteigt die Befugnisse der Rechtsprechung (ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 36).

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 26. November 2009 (JAmt 2010, 34), wonach das minderjährige Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls schriftlich anzuhören ist, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass das verfahrensbetroffene Kind in jenem Fall bereits 17 Jahre alt war, so dass schon deshalb eine andere Beurteilung angezeigt erscheint.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und die vorliegende, in die gleiche Richtung weisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. November 2009 (JAmt 2010, 34) weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

  • OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 114/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjährige Kinder im

    Sie sollen ihre Rechte in einer festen Rechtsposition als Verfahrenssubjekt wahrnehmen können (BTDrs. 16/6308, S. 165; vgl. auch Jacoby, FamRZ 2007, 1703, 1704; vgl. dazu auch Senatbeschluss vom 26. November 2009, 14 UF 149/09 = FamRZ 2010, 660 ff.).

    Der mithin konkret zu erkennende erhebliche Interessengegensatz zwischen den Zielen der Eltern und dem maßgeblichen Kindeswohl kann nur dadurch vermieden werden, dass den Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB die gesetzliche Vertretungsbefugnis teilweise entzogen und insoweit ein Ergänzungspfleger für die Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren bestellt wird (vgl. dazu auch Senatbeschluss vom 26. November 2009, 14 UF 149/09, = FamRZ 2010, 660 ff.).

    Wenn auch der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 20. August 2003, 1 BvR 1354/03, FamRZ 2004, 86-87) nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für den Regelfall als ausreichend angesehen hat, vermag dieses Konstrukt die Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung des mit Inkrafttreten des FamFG formell am Verfahren beteiligten Kindes - mit allen daraus folgenden Verfahrensrechten - nicht zu ersetzen (Stößer in Prütting/Helms FamFG § 158 Rn. 25; Zorn in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 158 Rn. 21; so schon Senatsbeschluss vom 26. November 2009, 14 UF 149/09, = FamRZ 2010, 660 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der

    Jedoch ist der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG; er kann weder rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben noch entgegennehmen und hat auch keine Zustellungsvollmacht (vgl. OLG Oldenburg vom 26.11.2009, FamRZ 2010, 660).Seine Bestellung entbindet somit nicht von der vorrangigen Prüfung der Wirksamkeit der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB.
  • OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09

    Abstammungsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjähriges Kind

    Die vom Jugendamt vertretene Beteiligte zu 4) wird durch den Eingriff in das elterliche Sorgerecht in eigenen Rechten betroffen und ist gem. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 FamFG beschwerdeberechtigt (vergl. zur Beteiligtenstellung des Kindes im Verfahren betreffend die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ausführlich OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660ff m.w.N.).

    An der notwendigen gesetzlichen Vertretung vermag es nichts zu ändern, dass einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen gem. § 174 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660ff m.w.N.; anderer Ansicht für Verfahren wegen Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB OLG Stuttgart JAmt 2009, 570).

  • OLG Koblenz, 03.08.2010 - 7 UF 513/10

    Kindschaftssache: Generelle Notwendigkeit zur Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Vorrangig ist zu prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht kommt, auch wenn dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (Anschluss an OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1166, gegen OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 660).

    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.10.2009 (NJW-RR 2010, 222; zustimmend Keuter, Vertretung Minderjähriger in Kindschaftssachen des FamFG, NJW 2010, 1851 und jurisPK - BGB § 1909 BGB, Rn. 45.1) an (a.M. und für eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls: OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 660).

  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

    Im Gegensatz dazu ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, so daß Zustellungen für das Kind nicht an den Verfahrensbeistand bewirkt werden können (vgl. ebenso OLG Köln - Beschluß vom 10. August 2010 - 4 UF 127/10 - FamRZ 2011, 231 (Leitsatz); OLG Oldenburg - Beschluß vom 26. November 2009 - 14 UF 149/09 - FamRZ 2010, 660-662).".
  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

    Im Gegensatz dazu ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass Zustellungen für das Kind nicht an den Verfahrensbeistand bewirkt werden können (vgl. ebenso OLG Köln - Beschluss vom 10. August 2010 - 4 UF 127/10 - FamRZ 2011, 231 (Leitsatz); OLG Oldenburg - Beschluss vom 26. November 2009 - 14 UF 149/09 - FamRZ 2010, 660-662).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    Gleiches dürfte für das Oberlandesgericht Oldenburg gelten, das grundsätzlich die Bestellung von Ergänzungspflegern für an Familienverfahren beteiligte Kinder für notwendig hält (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 660).
  • LG Braunschweig, 17.11.2010 - 8 T 816/10

    Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betreutem wegen

    Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind ( §§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1 , Abs. 2 , § 9 Abs. 2 FamFG , § 170 Abs. 1 ZPO ; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 39), kann der Verfahrenspfleger insoweit den Ergänzungsbetreuer nicht ersetzen (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 35 sowie Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 6; Zöller/Philippi, ZPO [28. Aufl. 2010], § 158 FamFG Rn. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295, 299; Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Zorn, RPfleger 2009, 421, 426 und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148 - vgl. auch Kammergericht Berlin Beschluss vom 04.03.2010 in NJW-RR 2010 1087 ff [KG Berlin 04.03.2010 - 17 UF 5/10] ).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,581
BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09 (https://dejure.org/2010,581)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2010 - XII ZB 108/09 (https://dejure.org/2010,581)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 (https://dejure.org/2010,581)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 ZPO
    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines auschließlich auf Prozesskostenhilfe gerichteteten Antrags einer Partei vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung; Voraussetzungen ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233; ZPO § 236
    Auswirkungen eines auschließlich auf Prozesskostenhilfe gerichteteten Antrags einer Partei vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung; Voraussetzungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - PKH: Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungfrist, Prozesskostenhilfe und mangelnde Bedürftigkeit

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Keine Wiedereinsetzung, wenn mit PKH nicht zu rechnen ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1888 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 424
  • MDR 2010, 400
  • FamRZ 2010, 448
  • AnwBl 2010, 628
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648).
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648).
  • OLG Hamm, 27.01.2004 - 15 W 9/03

    Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 8; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, MDR 2010, 400 mwN).

    aa) Wie bereits eingangs ausgeführt, ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, aaO).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010, XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).

    Mit Zugang des Hinweises des Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2016, jedenfalls aber nach Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen und damit spätestens mit Fertigung der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigen vom 17. November 2016, musste die Klägerin vernünftigerweise damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14

    Wiedereinsetzungsfrist - Berufungseinlegung - PKH - Zurückweisung

    Musste die Partei hingegen vernünftigerweise mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis einer Rechtsmittelfrist nicht in Betracht (BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424).

    Demgemäß ist auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. Januar 2010 (XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424) ohne weitere Problematisierung und damit als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die dortige Klägerin zum Verbleib eines ihr bis zu 6 Jahre zurück zugeflossenen Vermögens von 58.000,00 EUR Angaben zu machen hatte.

    Im vorliegenden Fall war dem Kläger aber spätestens am 26. März 2014 klar, dass er nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte, weil er die in der Verfügung vom 5. März 2015 gemachten Auflagen nicht erfüllt hatte (vgl. BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 400; OLG Bamberg 18. Mai 2009 - 2 UZ 3/09 - juris).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    In diesen Fällen darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).
  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17

    Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen aus einer

    Dabei kann dahinstehen, ob das Wiedereinsetzungsgesuch bereits verspätet ist, weil die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier möglicherweise nicht erst nach der Bekanntgabe des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 54/16, juris Rn. 6 m.w.N.), sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem die Klägerin aufgrund der vorgenannten Hinweise des stellvertretenden Senatsvorsitzenden und des Rechtspflegers nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat rechnen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, FamRZ 2010, 448 Rn. 5 m.w.N.).

    War die Erwartung einer Prozesskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 aaO; vom 8. Februar 1985 - V ZR 281/84, VersR 1985, 454 unter 1 [juris Rn. 3]; Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, r+s 2010, 263 Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 61/14

    Verschuldete Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss

    Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5).
  • BGH, 10.12.2012 - IX ZR 280/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 mwN).

    Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe hat die Prozesspartei dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit einer Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5).

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 84/15

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für

    Muss die Partei aufgrund eines gerichtlichen Hinweises mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zugang des Hinweises (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11 f; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 4 f; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14, NJW-RR 2015, 703 Rn. 8).
  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).
  • OLG Köln, 25.04.2017 - 1 W 6/17

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

    Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424, zitiert juris Rn. 5; vom 10. Dezember 2012 - IX ZR 280/12, nv, zitiert juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe hat die Prozesspartei jedoch dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit einer Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424, zitiert juris Rn. 5).

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

  • LAG München, 17.06.2011 - 6 Sa 19/11

    Angemessene Ausbildungsvergütung

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

  • LAG Hamburg, 06.09.2016 - 7 Sa 49/16

    Versagung von Prozesskostenhilfe - Versäumung Berufungsfrist - Berufungsentwurf -

  • OLG Naumburg, 29.07.2014 - 1 U 39/14

    Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nach Stellung

  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZB 105/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bzgl.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2010 - 17 Sa 423/09

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 1 U 126/14

    Beginn der Wiedereinsetzungfrist bei gerichtlichem Hinweis auf mangelnde

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2010 - 26 SHa 1905/10

    Anforderungen an PKH-Antrag für Rechtsmittel vor Einlegung des Rechtsmittels

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