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   OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12   

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https://dejure.org/2012,28198
OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12 (https://dejure.org/2012,28198)
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2012 - 30 UF 220/12 (https://dejure.org/2012,28198)
OLG München, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 30 UF 220/12 (https://dejure.org/2012,28198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Sicherstellung des Unterhalts ihrer Kinder; Zurücktreten des Interesses eines unterhaltspflichtigen Elternteils zur Aufnahme einer Aus- und Weiterbildung hinter das Unterhaltsinteresse der Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3519
  • FamRZ 2013, 793
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 28.09.2011 - 12 UF 129/11

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind:

    Auszug aus OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12
    Demgemäß sei durch das Oberlandesgericht München (NJW 2012, 84 ff.) entschieden worden, dass im Fall einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit sich der Vater des Kindes nicht darauf berufen könne, ein Studium zu absolvieren, wenn er bereits eine Lehre erfolgreich beendet habe, selbst wenn das Studium auf die Lehre aufbaue.

    Bei dieser Sachlage handelt es sich auf Seiten des Antragsgegners um eine - von seinen Eltern finanzierte und unterstützte - mehrstufige (Erst-) Ausbildung, die dem Unterhaltsinteresse der Kinder Lea und Joana grundsätzlich vorgeht (vgl. BGH FamRZ 2011, 1045 ff. und Ruetten FamFR 2011, 510).

    a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bot der im Reformhaus der Mutter erlernte Beruf des Einzelhandelskaufmanns keine ausreichende Lebensgrundlage zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und des Mindestunterhalts für zwei minderjährige Kinder während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (vgl. auch OLG München vom 28.09.2011, NJW 2012, 84 ff. und BGH a.a.O.).

    Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Rechtswahrungsanzeigen ist für die Frage der Zumutbarkeit nach Auffassung des Senats nicht abzustellen, da hieraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden muss, dass der Freistaat Bayern die Ansprüche gerichtlich geltend machen wird (a. A. OLG München, NJW 2012, 84 ff.).

    Als andere leistungsfähige Verwandte kommen insbesondere die Großeltern in Betracht (vgl. Norpoth, FamFR 2011, 289 ff.; Ruetten, FamFR 2011, Seite 510; Graba NJW 2011, 1854).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12
    Aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB und Art. 6 GG folgt allerdings die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Sicherstellung des Unterhalts ihrer Kinder (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041 ff.).

    Grundsätzlich hat das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, eine Aus- und Weiterbildung aufzunehmen, hinter dem Unterhaltsinteresse der Kinder zurückzutreten (BGH FamRZ 2011, 1041 ff.).

    31 Eine andere Wertung der beiderseitigen Interessen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann veranlasst, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht zum Zweck einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung, sondern zu Gunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben wird, da einer solchen Erstausbildung regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 ff. und BGH FamRZ 1994, 372 Rdnr. 19).

    e) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesteigerte Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seinen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB entfällt, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist (BGH FamRZ 2011, 1041 ff. Rdnr. 39).

    Das Erstgericht hat außer Betracht gelassen, dass in solchen Fällen zunächst eine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041 ff. Rdnr. 39).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12
    aa) Zwar liegt kein einheitlicher Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium vor, den der Bundesgerichtshof unterhaltsrechtlich als eine mehrstufige Ausbildung gewertet hat, wenn die einzelnen Abschnitte in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH FamRZ 2006, 1100, 1102).

    Auch wenn der Bundesgerichtshof beim Ausbildungsgang (Real-) Schule, Lehre, Fachoberschule/Berufsoberschule, Fachhochschule in der Regel die Einheitlichkeit der Ausbildung verneint (BGH FamRZ 2006, 1100, 1101), liegen hier auf Seiten des Antragsgegners diejenigen Voraussetzungen vor, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen.

    (1) Der Bundesgerichtshof geht nämlich ausnahmsweise dann von einer "einheitlichen Ausbildung" aus, wenn von Anfang an die Absicht geäußert worden ist, nach der Lehre die Fachoberschule - dies muss auch für den Besuch der Berufsoberschule gelten - zu besuchen und anschließend zu studieren (BGH FamRZ 2006, 1100, 1101 und Wendl/Scholz, a.a.O., § 2 Rdnr. 104).

    (2) Dies gilt insbesondere, wenn sich in der schulischen Entwicklung oder in der Lehre eine deutliche Begabung zeigt (Wendl/Scholz, a.a.O. , BGH FamRZ 2006, 1100, 1101 f.).

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Auszug aus OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12
    Hinzu kommt, dass Ziel der neueren Rechtsprechung ist, eine unangemessene Benachteiligung von Spätentwicklern zu vermeiden (BGH FamRZ 2004, 1100 und Graba in Johannsen/Henrich, FamR, 5. Aufl., § 1610 Rdnr. 13; BGH FamRZ 2000, 420).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12
    Wenn bzw. soweit der Unterhaltspflichtige - der Antragsgegner bezieht Unterhaltsleistungen seiner Eltern - eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, können deshalb nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2009, 314 Rdnr. 20 und BGH, a.a.O. ).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12
    31 Eine andere Wertung der beiderseitigen Interessen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann veranlasst, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht zum Zweck einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung, sondern zu Gunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben wird, da einer solchen Erstausbildung regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 ff. und BGH FamRZ 1994, 372 Rdnr. 19).
  • BGH, 27.10.2021 - XII ZB 123/21

    Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht

    b) Demgegenüber argumentiert die gegenteilige Auffassung vor allem mit dem Wortlaut des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB, der beim Verwandtenbegriff keine Einschränkungen vorsehe (vgl. OLG München FamRZ 2013, 793, 795; OLG Bamberg OLGR 2007, 520, 521; BeckOGK/Gerlach [Stand: 1. August 2021] BGB § 1607 Rn. 20 ff.; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 Rn. 97 ff.; Erman/Hammermann BGB 16. Aufl. § 1607 Rn. 3; Gutdeutsch FamRZ 2018, 5, 7 und FamRZ 2018, 492; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 31. August 2021] § 1603 Rn. 1214 f.; MünchKommBGB/Langeheine 8. Aufl. § 1607 Rn. 7; Palandt/von Pückler BGB 80. Aufl. § 1603 Rn. 46; Soyka in Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand: September 2020] Teil J Rn. 84 ff.; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1607 Rn. 4, 7 und § 1603 Rn. 383; Volker FuR 2015, 136; Wendl/Dose/Guhling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 5 Rn. 4; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 396; Wendl/Dose/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 1035; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 28).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Denn für den Ausbildungsweg mittlere Reife - Lehre - Abitur - Studium wird allgemein verlangt, dass schon bei Beginn der praktischen Ausbildung der Studienwunsch bestanden hat (BGH FamRZ 2006, 1100; OLG Celle, FamRZ 2007, 929; OLG München, NJW 2012, 3519; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 32; FA-FamR/Gerhardt, 11. Aufl. Kap. 6 Rn 313).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Denn für den Ausbildungsweg mittlere Reife - Lehre - Abitur - Studium wird allgemein verlangt, dass schon bei Beginn der praktischen Ausbildung der Studienwunsch bestanden hat (BGH FamRZ 2006, 1100; OLG Celle, FamRZ 2007, 929; OLG München, NJW 2012, 3519; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 32; FA-FamR/Gerhardt, 11. Aufl. Kap. 6 Rn 313).
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 12 UF 225/14

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach

    Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (BGH, FamRZ 2011, 1041; OLG München, FamRZ 2013, 793).
  • OLG Dresden, 08.02.2021 - 23 UF 474/20
    Diese Auffassung entspricht einer im Vordringen befindlichen Literaturmeinung (vgl. zuletzt Gutdeutsch FamRZ 2018, 5; so auch OLG München FamRZ 2013, 793, Wönne in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 1035; Klinkhammer, ebda, § 2 Rn. 396 sowie in Staudinger, BGB (2018), § 1607 Rn. 7, aA OLG Hamm FamRZ 2005, 57; Langeheine in MünchKomm BGB,, 8. Aufl., § 1607 BGB, Rn. 7; M. Gerlach in BeckOGK (01.11.2020), § 1607 Rn. 20, je m.w.Nw., Duderstadt FamRZ 2018, 489; offengelassen bei von Pückler in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1607 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 28.11.2016 - 13 UF 77/16

    Kindesunterhalt; Bachelor Studium; Master Studium; einheitliche Berufsausbildung

    Insoweit sind allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt (vgl. zu alledem BGH FamRZ 2011, 1647 ff sowie OLG München in FamRZ 2013, 793 ff.).
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