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   BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11   

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https://dejure.org/2011,53
BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11 (https://dejure.org/2011,53)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11 (https://dejure.org/2011,53)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 (https://dejure.org/2011,53)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung; Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten

  • verkehrslexikon.de

    Zum Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung und zur Anrechnung von Rabattvorteilen

  • verkehrslexikon.de

    Zum Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung und zur Anrechnung von Rabattvorteilen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an einer zunächst (fiktiv) auf der Grundlage vom Sachverständigen erstellten Abrechnung bzw. Möglichkeit zum Übergang zur konkreten Schadensabrechnung

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung; Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fiktive Schadensberechnung: Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung; Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Bei konkreter Schadensabrechnung ist ein dem Geschädigten zustehender Werksangehörigenrabatt auf die Werkstattrechnung anzurechnen

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Das Werksangehörigenrabatt-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Bindung eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an einer zunächst (fiktiv) auf der Grundlage vom Sachverständigen erstellten Abrechnung bzw. Möglichkeit zum Übergang zur konkreten Schadensabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Keine Bindung an fiktive Schadensberechnung von Sachverständigem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Konkrete Schadensabrechnung - Behindertenrabatt?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geschädigter muss sich ihm gewährten Werksangehörigenrabatt auf Reparaturkosten anrechnen lassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Verdienst am Unfallschaden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Werksangehörigenrabatt bei der Schadensabrechnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensabrechnung Verkehrsunfall - Werksangehörigenrabatt muss angerechnet werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Bindung an ursprünglich fiktiv vorgenommene Schadensabrechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts bei Schadensabrechnung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Werksangehörigenrabatt bei Schadensabrechnung anzurechnen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfallrecht: Werksangehörigenrabatt bei der Schadensabrechnung

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Werksangehörigenrabatt bei konkreter Schadensberechnung anzurechnen

  • captain-huk.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Entscheidung, dass bei konkreter Schadensabrechnung der Geschädigte sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfälle: BGH begrenzt Schadensabrechnung - Geschädigte soll sich nicht bereichern

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unfallreparatur: Werkstattrabatt wird angerechnet

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unfall: Werksangehörigenrabatt wird angerechnet

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Bei fiktiver Abrechnung droht Rabattabzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall

Besprechungen u.ä. (5)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Werksangehörigenrabatt

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Werksangehörigenrabatt bei konkreter Schadensberechnung anzurechnen

  • captain-huk.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Entscheidung, dass bei konkreter Schadensabrechnung der Geschädigte sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Das Werksangehörigenrabatt-Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 50
  • MDR 2011, 1470
  • NZV 2012, 27
  • NJ 2012, 394
  • VersR 2011, 1582
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
    Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.).

    Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 265 ff.).

    Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 45; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, aaO, S. 247).

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN).

    Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, aaO, S. 372).

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 264/82

    Fiktiver Zinsschaden des Versicherungsnehmers bei Zahlung des Versicherers in der

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
    Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN).

  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Überstiegen - wie hier nicht - die konkreten Kosten der nachträglich vorgenommenen Ersatzbeschaffung einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung überzugehen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.; zur konkreten Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer s. insoweit Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6).

    Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7).

    Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f., für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 12, zur besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19, zu den Erkenntnismöglichkeiten eines mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Unternehmens im Hinblick auf den Restwert des Unfallfahrzeugs; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 40 Rn. 15, Kap. 41 Rn. 8).

    Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6 mwN).

    Der Senat hat dies bereits für einen Fall der konkreten Schadensabrechnung entschieden, in dem der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt erhalten hatte (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung von Leistungen Dritter dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 8 mwN).

    Zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten ist eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung aber nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 mwN).

    Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - unabhängig von dem konkreten Schadensfall - aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt einen Anspruch darauf hat, seine Fahrzeuge im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Großkundenrabatts kostengünstiger reparieren zu lassen, der konkrete Schadensfall also lediglich den Anlass gibt, von dieser Möglichkeit im Falle einer Reparatur Gebrauch zu machen, ist eine Anrechnung grundsätzlich geboten (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 10).

  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

    Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).
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