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   OLG Hamm, 22.05.2014 - II-1 UF 66/13   

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https://dejure.org/2014,13915
OLG Hamm, 22.05.2014 - II-1 UF 66/13 (https://dejure.org/2014,13915)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2014 - II-1 UF 66/13 (https://dejure.org/2014,13915)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - II-1 UF 66/13 (https://dejure.org/2014,13915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Auslegung eines Ehevertrages bei fehlender Kenntnis der Ehegatten von einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Schwangerschaft der Ehefrau

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit und Auslegung eines Ehevertrages bei fehlender Kenntnis der Ehegatten von einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Schwangerschaft der Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • unterhalt24.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Ehevertrag und Schwangerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2880
  • FamRZ 2014, 1635
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist (BGH NJW 2007, 2848, 2850; FamRZ 2004, 601, 604 ff).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04

    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist (BGH NJW 2007, 2848, 2850; FamRZ 2004, 601, 604 ff).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13
    Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag gleichwohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten zu schließen und zudem die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH, Urteil vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13, Rdnr. 39).
  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
    Dies rechtfertigt aber nicht, durch Anordnung der Nichtigkeit dieser Klausel der Antragsgegnerin Zugriff auf möglicherweise in den verschiedenen Gesellschaften vorhandenes Geld durch Ausgleich des Zugewinns zu ermöglichen ( vgl. OLG Hamm NJW 2014, 2880, 2283 ).

    Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( BGH NJW 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 80; NJW 2014, 2880, 2881 ).

    Eine Schwangerschaft bei Vertragsschluss führt alleine zwar noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, sie indiziert aber eine unterlegene Verhandlungsposition der Frau ( BGH NJW 2005, 2386, 2389; 2006, 3142, 3145; vgl. auch NJW 2014, 2880, 2882 ), die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle rechtfertigt, ohne eine Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren entbehrlich zu machen ( BGH NJW 2007, 2851, 2853; 2008, 1076, 1078; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 69 ).

    Es ist gerade nicht ersichtlich, dass das Ehemodell auch bei vier gemeinsamen Kindern auf Grundlage der gemeinsamen Vermögenssituation die Antragsgegnerin gehindert hätte, sich während der Ehezeit einem eigenen Vermögensaufbau oder einer beruflichen Karriere zu widmen ( vgl. OLG Hamm NJW 2014, 2880, 2282 f. ).

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