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   BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14   

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BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14 (https://dejure.org/2015,12038)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2015 - IV ZB 30/14 (https://dejure.org/2015,12038)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - IV ZB 30/14 (https://dejure.org/2015,12038)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschaler Zugewinnausgleich - und seine Anwendbarkeit bei griechischen Staatsangehörigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pauschaler Zugewinnausgleich und seine güterrechtliche Qualifikation

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internationales Erbrecht und deutsches Güterrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung im internationalen Erbrecht und deutscher Güterstand: Erbscheine überprüfen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 289
  • NJW 2015, 2185
  • MDR 2015, 838
  • DNotZ 2015, 624
  • FamRZ 2015, 1180
  • Rpfleger 2015, 646
  • JR 2016, 193
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 aaO, OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444).

    Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444), übersieht, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde.

  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11

    Pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Nach der Gegenansicht kann der erbrechtliche Zugewinnausgleich keiner Normengruppe eindeutig zugeordnet werden, weshalb er sowohl güter- als auch erbrechtlich zu qualifizieren sei und damit nur zum Zuge komme, wenn deutsches Recht Güter- und Erbstatut sei (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 50 Fn. 72).

    Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444), übersieht, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde.

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Zwischen diesen beiden Positionen haben sich darüber hinaus zwei äquivalenzorientierte Lösungsansätze herausgebildet: Der eine, den das Beschwerdegericht zugrunde legt, sieht ausgehend vom rein güterrechtlichen Ansatz den Anwendungsbereich des § 1371 Abs. 1 BGB als eröffnet an, wenn das neben dem Güterstatut berufene Erbstatut dem deutschen Erbrecht insoweit entspricht, als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich beinhaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 144, 145 (21. Zivilsenat); OLG Schleswig ZEV 2014, 93, 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 - I-3 Wx 196/14, juris; MünchKomm-BGB/Siehr, 6. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 107; MünchKomm-BGB/Dutta, 6. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 157; Palandt/Thorn, 74. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26; Kropholler, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 353).

    Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 aaO, OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444).

  • BGH, 12.07.1965 - IV ZB 497/64

    Namensangabe in Personenstandsbüchern

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Soweit das als Erbstatut maßgebliche Recht eine Beteiligung des längstlebenden Ehegatten am Nachlass des erstversterbenden - zumindest auch - unter Abgeltung seiner güterrechtlichen Beteiligung vorsieht, ist zunächst zu klären, ob diese Regelung nach der lex fori (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 1965 - IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124) erbrechtlich zu qualifizieren ist.
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Die Möglichkeit der Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung hängt davon ab, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion der beiden besteht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 9/88, BGHZ 109, 1, 6).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 20 W 80/07

    Erbschein nach schwedischem Erblasser

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 aaO, OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444).
  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10

    Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 19; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).
  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Zutreffend ist auch, dass der Tatrichter den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 26; Prütting in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 26 Rn. 18).
  • OLG Hamm, 29.04.1992 - 15 W 114/91
    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Nach einer Meinung ist § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren, so dass dessen Anwendungsbereich bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet ist (OLG Hamm IPRax 1994, 49, 53; OLG München ZEV 2012, 591, 593; Erman/Hohloch, 14. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 37; Soergel/Schurig, 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40; Staudinger/Dörner, (2007) Art. 25 EGBGB Rn. 34 ff.; Staudinger/Mankowski, (2010) Art. 15 EGBGB Rn. 346-348; W. Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Aufl. § 5 Rn. 17; Dörner, IPRax 2014, 323, 325; Looschelders, IPRax 2009, 505, 509; Mankowski, ZEV 2014, 121, 122-124).
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

    Auszug aus BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
    Ob dem Beschwerdegericht - wie der Beteiligte zu 1 geltend macht und was auch Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach dem FamFG sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 24) - insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann hier aber offen bleiben, weil ein eventueller Verfahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre.
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

  • OLG München, 16.04.2012 - 31 Wx 45/12

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut

  • OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

  • OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14

    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 21 W 17/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 Wx 207/87

    Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Nur so lässt sich der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnungen, der § 343 InsO Rechnung tragen will, gerecht werden (vgl. zum Rechtsinstitut der Substitution BGH 13. Mai 2015 - IV ZB 30/14 - Rn. 33; 17. April 2002 - XII ZR 182/00 - zu 3 der Gründe; v. Bar/Mankowski IPR Bd. I 2. Aufl. § 7 Rn. 239 f., 243; Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. § 33 zu II; Reinhart IPRax 2012, 417, 421) .
  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Denn die güterrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nach autonomem deutschen Kollisionsrecht (vgl. BGHZ 205, 289) wird auch insoweit durch den Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Norm des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO verdrängt.

    Hierzu ist eine Vergleichbarkeit der wesentlichen, normprägenden Merkmale erforderlich (vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 33).

    Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von dem ausländischen Recht gewährter Ehegattenerbteil als "gesetzlicher Erbteil" im Sinne des § 1371 Abs. 1 BGB angesehen werden darf, bereits genügt, dass das ausländische Recht überhaupt eine dingliche Beteiligung am Nachlass im Sinne eines "echten Anteils" vorsieht, auch wenn sie sich nur auf erbrechtlicher Grundlage ergibt (vgl. Beschluss vom 13.05.2015 - IV ZB 30/14, NJW 2015, 2185, juris, Rn. 32 f.).

    Denn das Ergebnis der internationalprivatrechtlichen Normanwendung bedarf nur dann einer Anpassung an die Umstände des konkreten Einzelfalls im Wege der Angleichung, wenn das Zusammenspiel einer Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts unter Subsumtion einer Erscheinung des ausländischen Rechts unter den Rechtsbegriff der deutschen Rechtsnorm in seinem Zusammenspiel mit den sonstigen im Einzelfall zur Anwendung berufenen Vorschriften des ausländischen Sachrechts ein insgesamt widersprüchliches oder unstimmiges Ergebnis ergibt (vgl. BGHZ 205, 289, juris, Rn. 34).

  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17

    Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen

    Hierbei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, offen bleiben (zum Streitstand vgl. etwa MünchKomm/Looschelders, 7. Aufl. 2018, Art. 15 EGBGB Rn.61; BGH NJW 2015, 2185; neu angefacht durch die Entscheidung "Mahnkopf", EuGH NJW 2018, 1377; vgl. hierzu etwa Weber, NJW 2018, 1356).

    Nach dem Grundsatz der Substitution können Erscheinungen unter einem fremden Recht den Figuren deutschen Rechts nur dann gleichgestellt werden, wenn sie funktional gleichwertig sind (vgl. etwa Palandt/Thorn, 78. Aufl., Einl v Art. 3 EBGB Rn.31; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33).

    Dies ist aber nach zutreffender herrschender Meinung ein normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (so überzeugend Weber, NJW 2018, 1356, 1358; in diese Richtung auch Fornasier, FamRZ 2018, 860, 861; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33).

  • KG, 25.10.2016 - 6 W 80/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Erbrechtsverordnung hinsichtlich der

    Nationalrechtlich wird sie von der weit überwiegenden Meinung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015 zum Az. IV ZB 30/14, ErbR 2015, 433 - 436, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdnr. 19 ff) als güterrechtlich qualifiziert.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15

    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZB 30/14, zitiert nach juris), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 23.08.2016, Az. 20 W 264/15, nicht veröffentlicht), ist § 1371 Abs. 1 BGB im Sinne der Art. 15, 25 EGBGB jedoch rein güterrechtlich zu qualifizieren.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem auf Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss des 21. Zivilsenats ergangenen Beschluss vom 13.05.2015 (a.a.O.) bestätigt, dass es für den dortigen Fall der kumulativen Anwendung griechischen Erbrechts und deutschen Güterrechts keiner Korrektur im Wege der Anpassung bedürfe, da weder festgestellt noch eingewandt worden sei, dass der dem längstlebenden Ehegatten nach griechischem Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich mitbewirken solle.

  • OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18

    Streit um die Richtigkeit eines Erbscheins einer griechischen Erblasserin

    Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409ff) angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB.

    aa) Der Senat teilt im Hinblick auf diese Frage die Ansicht des BGH (ZEV 2015, 409 ff), wonach die Durchführung des pauschalen Zugewinns bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten gemäß § 1371 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist.

    Die zur Entscheidung stehende Frage ist durch die Entscheidung des BGH ZEV 2015, 409 ff höchstrichterlich geklärt; da der Senat diese Ansicht teilt und nicht abweichend entscheidet, liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vor (Keidel/Meyer-Holz FamFG, a.a.O., § 70 Rn. 22).

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2018 - 14 W 113/16

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegattens nach der

    Auf die Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung (so inzwischen BGH, Beschl. v. 13.052015 - IV ZB 30/14 - zit. n. juris) zu qualifizieren ist, kommt es damit von vornherein nicht an (ebenso OLG Köln - Beschl. v. 11.02.2014 - 2 Wx 245/13 -, zit. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22

    Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das

    Dies ist aber nach zutreffender herrschender Meinung ein normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (BGH, Beschluss vom 13.05.2015 - IV ZB 30/14, Rn. 33; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Der Bundesgerichtshof (Deutschland) entschied schließlich mit Urteil vom 13. Mai 2015 (IV ZB 30/14, Neue Juristische Wochenschrift 2015, 2185) in Bezug auf die deutschen Kollisionsnormen endgültig, dass § 1371 Abs. 1 BGB als einschlägige Bestimmung auf den ehelichen Güterstand Anwendung finde.
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19

    Deutsches Ehegattenerbrecht unter Berücksichtigung des gesetzlichen griechischen

    des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2015 (ZEV 2015, 409), der den pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich qualifiziert mit der Folge, dass er nur bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes zum Tragen käme; des EuGH, wie vorstehend erwähnt, der entschied, dass die (pauschale) Erhöhung des Erbteils in den Anwendungsbereich der (EU-Erbrechts-) Verordnung falle und sonach der Erbrechtsnachfolge unterliege.
  • AG Augsburg, 07.08.2018 - SMU 10 VI 557/15

    Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins

  • OLG Naumburg, 27.01.2022 - 2 Wx 1/22

    Gesetzliche Erbfolge - insbesondere Ehegattenerbrecht - bei dem Erbfall eines im

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14
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