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   BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15   

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https://dejure.org/2016,19311
BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15 (https://dejure.org/2016,19311)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2016 - V ZR 42/15 (https://dejure.org/2016,19311)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2016 - V ZR 42/15 (https://dejure.org/2016,19311)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 Abs 1 ZPO, § 279 Abs 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitteilung des Gerichts an die Partei zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung; Mitteilung der vorläufigen Beweiswürdigung im Anschluss an die Beweisaufnahme hinsichtlich Beweisangebots der Partei; Vertragsanpassung durch Herabsetzung des Erbbauzinses ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erörterungspflicht des Gerichts nach Beweisaufnahme

  • rewis.io

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 279 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss das Gericht seine vorläufige Beweiswürdigung mitteilen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Pflicht zur vorläufigen Beweiswürdigung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mitteilung der vorläufigen Beweiswürdigung geboten?

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gericht muss vorläufige Beweiswürdigung nicht gem. § 279 Abs. 3 ZPO mitteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss ein Gericht immer seine vorläufige Beweiswürdigung mitteilen? (IBR 2016, 556)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3100
  • MDR 2016, 1110
  • FamRZ 2016, 1456
  • ZfBR 2016, 669
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    a) Bei den gegenseitigen entgeltlichen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung allerdings zur objektiven Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders bestimmt ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 18).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Vertragsanpassung ist jedoch auch bei einer Störung der objektiven Geschäftsgrundlage, dass das Äquivalenzmissverhältnis nicht zu den Risiken zählt, welche die von den Änderungen nachteilig betroffene Vertragspartei nach dem Gesetz oder nach dem Vertrag zu tragen hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, aaO Rn. 22 mwN).

    a) Der Rückgang der Mieteinnahmen des Erbbauberechtigten stellt keine Störung der objektiven Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrags dar, weil der Wert eines Erbbaurechts sich grundsätzlich nach dem von der baulich zulässigen Nutzung abhängenden Bodenwert bestimmt und nicht nach den Mieten, die der Erbbauberechtigte aus dem von ihm errichteten Gebäude erzielt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 1999 - V ZR 37/98, DNotZ 1999, 731, 732;Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 19 f.).

    Zwar trifft es zu, dass beim Vertragsschluss vorhersehbare Umstände, die durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, einen Anpassungsanspruch grundsätzlich ausschließen, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3442 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 146/05

    Gewährung rechtlichen Gehörs nach teilweiser Durchführung der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Musste die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird, darf ihr nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, durch neue Beweisanträge oder Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, juris Rn. 5 aaO).

    Offen gelassen hat er bisher die Frage, ob das Gericht nach § 279 Abs. 3 ZPO allgemein die Beweise unmittelbar im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu würdigen, das Ergebnis den Parteien zu offenbaren und gegebenenfalls die Benennung weiterer Beweismittel anzuregen hat (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, aaO).

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Einer solchen Schätzung steht entgegen, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 30; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30).

    Die Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, muss vielmehr zu einer so schwerwiegenden Äquivalenzstörung geführt haben, dass der davon nachteilig betroffene Partei das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1991 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393; Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, aaO; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, aaO).

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04

    Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Einer solchen Schätzung steht entgegen, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 30; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 30).

    Die Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, muss vielmehr zu einer so schwerwiegenden Äquivalenzstörung geführt haben, dass der davon nachteilig betroffene Partei das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1991 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393; Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, aaO; Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, aaO).

  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 191/90

    Haftung des Grundstücksverkäufers für Verfehlung des von dem Käufer

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Zur Geschäftsgrundlage in diesem Sinne gehören die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182 mwN; Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 25).

    Anders ist es aber, wenn die Parteien im Erbbaurechtsvertrag konkludent eine Verlagerung des normalerweise den Erbbauberechtigten treffenden Verwendungsrisikos zu Lasten des Erbbaurechtsausgebers vereinbart haben (vgl. zu solchen Vereinbarungen in Grundstückskaufverträgen: Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182, 183; Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96, NJW-RR 1998, 589, 590).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Die Partei handelt auch nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, wenn sie Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz benennt (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154 insoweit in BGHZ 158, 269 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Berufung nach der Umgestaltung ihrer Funktion durch das Zivilprozessrechtsreformgesetz in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, weshalb neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur noch in besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 101; Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, 1500).
  • BGH, 23.05.2012 - IV ZR 224/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlender Protokollhinweis auf Verhandlung der

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Ob das Gericht den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Erörterung des Beweisergebnisses gemäß § 285 Abs. 1 ZPO zu geben und dies zu protokollieren hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/97, NJW-RR 2009, 515 Rn. 11; BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 224/10, NJW 2012, 2354 Rn. 5 f.), was hier nach dem Sitzungsprotokoll erfolgt ist, sondern ihnen auch eine zumindest vorläufige Beweiswürdigung mitteilen muss, ist streitig.
  • BGH, 25.01.2012 - IV ZR 230/11

    Benennung von Zeugen erst nach der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Zwar ist es richtig, dass eine Partei grundsätzlich gehalten ist, alle Zeugen, auf die sie sich berufen will, sogleich zu benennen, und dass es ihr nicht gestattet ist, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese je nach dem Erfolg der Beweisaufnahme sukzessive in den Prozess einzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012- IV ZR 230/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
    Die Partei handelt auch nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, wenn sie Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz benennt (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154 insoweit in BGHZ 158, 269 ff. nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 106/07

    Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der

  • BGH, 13.06.1989 - VI ZR 216/88

    Hinweis auf Erforderlichkeit weiterer Beweisantritte

  • BGH, 19.04.2007 - IX ZR 59/06

    Anfechtbarkeit der Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 145/04

    Ansprüche auf Erbbauzinsen in der Insolvenz des Schuldners

  • BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66

    Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 186/96

    Recht auf Rückgabe eines nicht mehr benötigten, enteigneten Grundstücks

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12

    Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender

  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

  • BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93

    Anpassung von Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH

  • BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

    Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht

  • AG Papenburg, 18.12.2020 - 3 C 337/20

    Fitnessstudio: Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown

    Geschäftsgrundlage bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diese Vorstellungen aufbaut (BGH NJW 2012, 1718; 2016, 3100).
  • BGH, 03.03.2017 - V ZR 268/15

    Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters

    Solche Überlegungen begründen im Allgemeinen eine Nachlässigkeit der Partei (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 28).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Eine vorläufige Beweiswürdigung des Gerichts nach Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für eine Erörterung (BGH NJW 2016, 3100, 3103 a.A. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 279 ZPO Rn. 5), da Beweiswürdigung Rechtsausführung ist.
  • BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    aa) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 12; vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 15. Dezember 1983 - III ZR 226/82, BGHZ 89, 226 unter II 2 a [juris Rn. 36]; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1 unter III 3 a [juris Rn. 24]; Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, NJW 2020, 3243 Rn. 46; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2018 - V ZR 33/18

    Rechtswidrigkeit einer in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendeten

    Andernfalls würde das während der Laufzeit des Erbbaurechts grundsätzlich von ihm zu tragende Ertragsrisiko (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 15) nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war, zwangsläufig auf den Grundstückseigentümer übergehen.
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

    Eine vorläufige Beweiswürdigung des Gerichts nach Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für eine Erörterung (BGH NJW 2016, 3100, 3103 a.A. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 279 ZPO Rn. 5), da Beweiswürdigung Rechtsausführung ist.
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird (BGH, NJW 2016, 3100).
  • BGH, 21.09.2017 - V ZR 64/17

    Rechtsstreit über einen Erbbaurechtsvertrag und dessen Rückabwicklung wegen

    Musste die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird, darf ihr nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, durch neue Beweisanträge oder Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen (Senat, Urteil vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 32).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Dass bei - ohnehin nicht zwingend geschuldeten (BGH v. 15.04.2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100) - Hinweisen des Gerichts zur vorläufigen Beweiswürdigung damals weiter vorgetragen worden wäre, ist schon nicht konkret geltend gemacht.
  • BGH, 31.08.2023 - I ZR 11/23

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Geltend,achung eines Unterlassungsanspruchs

    In diesem Fall darf ihr nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, durch neue Beweisanträge oder Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, juris Rn. 5; Urteil vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 [juris Rn. 31 bis 32]).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

  • OLG Celle, 15.02.2017 - 7 U 72/16

    Architektenhaftung: Verantwortlichkeit für Planungsmängel beim Fußbodenaufbau

  • OLG Brandenburg, 19.09.2023 - 17 U 3/22
  • OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18

    Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung

  • AG Weinheim, 09.09.2020 - 2 C 145/20

    Corona-bedingter Ausfall der Hochzeit: Ausweichtermin ist zu vereinbaren

  • BGH, 13.11.2018 - V ZR 33/18

    Erbbaurecht: Ausschluss der Abwendung einer Entschädigung nicht möglich!

  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 152/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung;

  • AG Obernburg, 21.09.2021 - 1 C 412/20

    Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für ein Fitnessstudio bei

  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

  • KG, 11.01.2021 - 8 U 32/19

    Geschäftsraummiete: Schadensersatzanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH

  • LG München I, 31.03.2020 - 11 O 15555/18

    Leistungen, Mitverschulden, Schadensersatzanspruch, Pflichtverletzung, Neubau,

  • BGH, 14.04.2022 - III ZR 81/21

    Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über

  • LG Würzburg, 03.07.2023 - 73 O 1846/22

    Abfindungserklärung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Störung der

  • AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19

    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen Verschweigen einer außerehelichen

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