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   BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51   

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BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51 (https://dejure.org/1951,564)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1951 - 3 StR 463/51 (https://dejure.org/1951,564)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1951 - 3 StR 463/51 (https://dejure.org/1951,564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit von rechtsgeschäftlichem Verkehr mit Minderjährigen bei Vorliegen einer Einwilligung, Ermächtigung, Auftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters - Maßgeblichkeit von bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten bei der Auslegung des Gesetzes über den Verkehr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 894
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 25.03.1920 - I 843/19

    1. Tritt der Verbrauch der Strafklage wegen einer fortgesetzten Handlung ein,

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51
    Während der 2. Strafsenat (RGSt 52, 183) und der 3. Strafsenat (Recht 1920, Nr. 3288) annahmen, dass die bereits bezahlte Geldstrafe nach dem im Strafbefehl festgesetzten Umrechnungsmaßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Freiheitsstrafe anzurechnen sei, vertraten der 1. Strafsenat (RGSt 54, 283) und der 5. Strafsenat (RGSt 69, 93) die Auffassung, dass das Urteil die Rückzahlung der Geldstrafe anordnen müsse.
  • RG, 28.01.1935 - 5 D 544/34

    1. Wie verhält sich der dritte Tatbestand des § 15 Abs. 1 der zweiten StAmnVO. v.

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51
    Während der 2. Strafsenat (RGSt 52, 183) und der 3. Strafsenat (Recht 1920, Nr. 3288) annahmen, dass die bereits bezahlte Geldstrafe nach dem im Strafbefehl festgesetzten Umrechnungsmaßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Freiheitsstrafe anzurechnen sei, vertraten der 1. Strafsenat (RGSt 54, 283) und der 5. Strafsenat (RGSt 69, 93) die Auffassung, dass das Urteil die Rückzahlung der Geldstrafe anordnen müsse.
  • RG, 23.04.1918 - II 155/18

    Anrechnung einer durch Strafbefehl festgesetzten und bezahlten Geldstrafe auf

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51
    Während der 2. Strafsenat (RGSt 52, 183) und der 3. Strafsenat (Recht 1920, Nr. 3288) annahmen, dass die bereits bezahlte Geldstrafe nach dem im Strafbefehl festgesetzten Umrechnungsmaßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Freiheitsstrafe anzurechnen sei, vertraten der 1. Strafsenat (RGSt 54, 283) und der 5. Strafsenat (RGSt 69, 93) die Auffassung, dass das Urteil die Rückzahlung der Geldstrafe anordnen müsse.
  • RG, 25.10.1926 - III 781/26

    Wird im Fall des § 5 Ges. betr. den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51
    Das Reichsgericht hatte in RGSt 60, 400 entschieden, dass das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters die Strafbarkeit des Erwerbs von Minderjährigen nicht beseitige, weil das Verbot nach der unzweideutigen Fassung des Gesetzes ausnahmslos gelte, und weil eine ausreichende Bekämpfung der diebischen Neigungen Minderjähriger andernfalls nicht gewährleistet sei.
  • RG, 08.01.1940 - 2 D 844/39

    Auch der beauftragte Richter hat bei der Vernehmung von Zeugen den § 69 StPO. zu

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51
    Im übrigen lässt sich aus den Ausführungen der Revision nicht entnehmen, dass den Zeugen etwa nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, sich im Zusammenhang zu äussern, wie es § 69 Abs. 1 Satz I StPO vorschreibt (vgl. RGSt 74, 35).
  • RG, 02.02.1940 - 4 D 663/39

    1. Der ausländische Inhaber eines rechtlich unselbständigen inländischen

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 463/51
    Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (RGSt 74, 55).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Namentlich hat sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGH in NJW 1951, S. 894; BGHSt 3, 13 [16 f.]).

    Vorausgesetzt wird dabei, daß mit der neuen Verurteilung die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe grundsätzlich hinfällig ist (vgl. BGH in NJW 1951 S. 894), und die etwa bereits erfolgte Vollstreckung der im Strafbefehl verhängten Strafe rückgängig gemacht wird.

  • BGH, 10.06.1952 - 1 StR 827/51

    Rechtsfolgen der Rechtskraft des Strafbefehls - Nochmaliges Verfolgen derselben

    In diesem Sinne haben auch schon der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Juni 1951 - 3 StR 325/51 - und der 2. Ferienstrafsenat im Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 463/51 - entschieden, wenn diese Entscheidungen auch den in der Rechtsprechung bisher ausnahmslos vertretenen Grundsatz nicht ausdrücklich im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen erörtern.

    Sollte die neue Verhandlung zur Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung führen und das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erkennen, so ist, wie der BGH im Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 463/51 - entschieden hat, nicht etwa die Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Strafe anzurechnen, sondern die Rückzahlung der Geldstrafe anzuordnen.

  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

    Ausspruch ihres Wegfalls, wenn sie bei einheitlicher Verurteilung neben der neuen Strafe nicht gesondert auszusprechen ist (RGSt 50, 237, 240; BGH NJW 1951, 894 Nr. 25).

    Erste Strafe anzurechnen (BGH NJW 1951, 894 Nr. 25), und zwar im Umwandlungsmaßstab des § 21 StGB (bei schon bezahlten Geldstrafen bildet den Maßstab die Ersatzfreiheitsstrafe, so RGSt 52, 183; anderer Meinung RGSt 54, 283; 69, 93, 97; BGH NJW 1951, 894 Nr. 25; BGHSt 3, 13, 17 [BGH 10.06.1952 - 1 StR 827/51], die in diesem Ball die Rückzahlung der Geldstrafe anordnen wollen, ein unnötig umständliches Verfahren).

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Aus dieser Erwägung hat z.B. der 2. Ferienstrafsenat mit Urteil vom 2. August 1951 (3 StR 463/51) entschieden, dass der Ankauf von Minderjährigen selbst dann strafbar ist, wenn diese das Einverständnis, den Auftrag oder die Vollmacht der Eltern haben, weil die Berufung auf eine so geartete Einschaltung der Eltern dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht werden kann.
  • BGH, 04.07.1967 - 1 StR 190/67

    Anforderungen an die Darlegung bei einer auf Verletzung des § 338 Nr. 3

    Zugleich ist die durch Strafbefehl festgesetzte und verbüßte Strafe (drei Monate Gefängnis) unter Anwendung des in § 21 StGB festgelegten Umwandlungsmaßstabs auf die erkannte, rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtzuchthausstrafe anzurechnen und der Strafbefehl als gegenstandslos zu erklären (vgl. RGSt 52, 183, 184; BGH NJW 1951, 894; BGHSt 15, 259, 263) [BGH 15.12.1960 - 3 StR 26/59].
  • BGH, 31.01.1962 - 4 StR 340/61
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  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 772/52

    Rechtsmittel

    Ohne rechtliche Bedeutung ist es, ob die Minderjährigen eine Bescheinigung hatten oder nicht, da das Gesetz den Ankauf von Altmetall von einem Minderjährigen ausnahmslos verbietet und unter Strarfsstellt, auch wenn das Einverständnis, der Auftrag oder die Vollmacht der Eltern vorliegen (BGH 3 StR 463/51 vom 2. August 1951 in NJW 51, 894).
  • BGH, 12.11.1963 - 1 StR 345/63

    Erforderlichkeit der ununterbrochenen Anwesenheit desselben Beamten der

    Nach ständiger Rechtsprechung, der auch das Urteil des BayObLG folgen wollte, ist die nochmalige Verurteilung eines Angeklagten, der wegen einer strafbaren Handlung durch Strafbefehl bestraft ist, im ordentlichen Verfahren unter einem rechtlichen Gresichtspunkt, den eine erhöhte Strafbarkeit begründet, stets an die Voraussetzung geknüpft, daß mit der neuen Verurteilung die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe hinfällig wird und die etwa bereits erfolgte Vollstreckung der im Strafbefehl verhängten Strafe rückgängig gemacht wird (RGSt 54, 283, 286; BGH NJW 1951, 894 Nr. 25; BVerfG NJW 1954, 69, 70) [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvR 230/51].
  • BGH, 15.05.1962 - 3 StR 18/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Jedoch hätte die Strafkammer, nachdem sie von der Möglichkeit;, auf Geldstrafe zu erkennen (§ 98 Abs. 1 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat, die im Strafbefehl verhängte Geldstrafebeseitigen müssen (BGHSt 15, 259, 262 [BGH 15.12.1960 - 3 StR 26/59]; BGH NJW 1951, 894).
  • BGH, 28.02.1952 - 5 StR 134/52

    Rechtsmittel

    Zwar hat ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Verbrauch der Strafklage nicht die volle Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; vielmehr bleibt eine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfaßten Tat dann zulässig, wenn sich diese Tat, aufgrund der Hauptverhandlung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vergl. BGHSt 3 StR 463/51).
  • BGH, 07.10.1954 - 4 StR 840/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.03.1954 - 2 StR 311/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 800/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1953 - 3 StR 631/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.03.1953 - 5 StR 957/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1952 - 3 StR 1106/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 793/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 494/51

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit

  • BGH, 29.08.1952 - 3 StR 358/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.03.1954 - 1 StR 282/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.03.1952 - 3 StR 1087/51

    Rechtsmittel

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