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   BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50   

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https://dejure.org/1951,982
BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50 (https://dejure.org/1951,982)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1951 - I ZR 120/50 (https://dejure.org/1951,982)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1951 - I ZR 120/50 (https://dejure.org/1951,982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 758
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50
    Im Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - (MDR 1951, 217 [BGH 09.02.1951 - I ZR 35/50] ) hat der Senat bei ähnlichem Sachverhalt die Berufung der beklagten Bank darauf, daß sie die Zahlung aus entschuldbarem Rechtsirrtum verweigert habe, gegenüber dem geltend gemachten Verzugsschaden in gewissem Umfange durchgreifen lassen, da in den Jahren 1946 und 1947 die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch bei Überweisungen zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen zwei Filialen derselben Bank das sogenannte Wertdeckungsprinzip habe gelten lassen und sich erst seit Mitte 1948 eine veränderte Einstellung zu Ungunsten der Banken angebahnt habe.
  • BGH, 06.04.1951 - I ZR 39/50

    Ostverbindlichkeiten von Banken

    Auszug aus BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50
    Wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 6. April 1951 - I ZR 39/50 - im Anschluß an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHZ 3, [7]) ausgeführt hat, ist für die Frage, ob eine Verbindlichkeit außerhalb des Währungsgebietes "begründet worden ist, nicht der erste Entstehungstatbestand entscheidend, vielmehr ist hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - in Rahmen dieser Vorschrift als selbständig gedachte - Zweigniederlassung derselben Bank zu berücksichtigen.
  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50
    Aus ihr folgt aber, daß die Verbindlichkeit der Beklagten durch die Gutschrift, die die Berliner Zentrale der Zweigniederlassung in Lübeck erteilt hat, in dem Sinne auf die als selbständig gedachte Filiale Lübeck "übertragen" worden ist, daß sie nunmehr als dort "begründet" anzusehen ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50 -).
  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

    Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 171/68, WM 1970, 1513, 1514; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160, 161; vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05, NJW-RR 2007, 382 Rn. 15 und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 31 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50, NJW 1951, 758, 759).
  • BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69

    Leistungspflicht - Einlösungsbeitrag - Erfüllungsort - Bankverkehr

    Empfangsbank zusteht (BGH NJW 1951, 758), ist auf Überführung des überwiesenen Betrages in sein Vermögen gerichtet und kann deshalb, zumindest was die Rechtzeitigkeit der Zahlung anlangt, der Gutschrift selbst nicht gleichgeachtet werden, weil erst diese die Überführung tatsächlich bewirkt« Aus der angezogenen Entscheidung BGH LM § 36 VVG Nr« 1 läßt sich nichts für den abweichenden Standpunkt des Berufungsgerichts entnehmen.
  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 185/56

    Londoner Schuldenabkommen. Gewinnanteile

    Bei einer Banküberweisung gehört es allerdings zum Inhalt des Girovertrages, daß der Auftrag durch Gutschrift durchgeführt wird (BGH NJW 1951, 758).
  • BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50

    Rechtsmittel

    Die Erteilung der Gutschrift auf dieses Konto hätte dann bereits die Wirkung gehabt, daß der Vermögensübergang stattgefunden hat, ohne daß es auf eine Nachricht von der Buchung noch angekommen wäre (RGZ 54, 329 [331] stRspr; BGH, Urt. vom 1. Juni 1951 in NJW 1951, 758).
  • BGH, 27.09.1951 - I ZR 47/51

    Umstellung steckengebliebener Banküberweisungen

    Indem die D. Bank durch ihre Filiale C. die Firma G. & He. AG belastete, erlangte sie von dieser einen für die Klägerin bestimmten Betrag, den sie nunmehr durch ihre Filiale H. in Erfüllung des mit der Klägerin bestehenden Girovertrages dieser gutzuschreiben hatte (BGH Urteil vom 1. Juni 1951 -I ZR 120/50-; RGZ 135, 139; OGHZ 4, 81 [85]; Düringer-Hachenburg-Breit HGB Anhang II zu §§ 363 bis 365, Anm. 7; Gadow HGB Anhang zu § 363 Anm. 4; Bettermann ZHR 111, 165 f; Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S. 52 f; Ulmer SJZ 1947, 240 f).
  • AG Leer, 06.10.2006 - 7d C 938/06

    Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht und Geheimhaltungspflicht aus einem

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Schuldner für einen Rechtsirrtum nur dann einzustehen hat, wenn er fahrlässig gehandelt hat (RGZ 119, 268; 156, 120; BGH, NJW 1951, 398; 1951, 758 [BGH 25.06.1951 - III ZR 146/50] ; 1972, 1045 [BGH 22.02.1972 - VI ZR 135/70] ; Erman/Westermann, BGB11., § 276 Rn. 22).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51

    Rechtsmittel

    Das gilt auch, wenn die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, zumal wenn dieser, wie hier die Firma R., selbst ein Giro-Konto bei der Empfangsfiliale unterhielt und schon auf Grund seines Girovertrages mit der C.bank die Gutschrift verlangen konnte (Urteile des Senats vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - und vom 27. September 1951 - I ZR 47/51 -).
  • BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51

    Rechtsmittel

    Ähnlich lag der im Urteil vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - entschiedene Fall, wo bei einer Banküberweisung die Berliner Zentrale ihre Zweigniederlassung im Westen am 18. April 1945 erkannt hatte.
  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 175/52

    Rechtsmittel

    Unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9. März 1951 - I ZR 35/50 - (LM BGB § 285 Nr. 1 = NJW 1951, 437 ) vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - (NJW 1951, 758 Nr. 2) und vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - (LM BGB § 675 Nr. 3) wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten zur vorbehaltlosen Gutschrift der 1.500.000 RM zu Gunsten der Klägerin sei bereits auf Grund der am 1. oder 3. April 1945 erfolgten Gutschrift dieses Betrages auf ihrem Berliner Girokonto bei der R. begründet worden, und zwar unabhängig davon, daß die Beklagte erst im Kerbst 1945 durch die Gutschriftsanzeige der R. von dieser Gutschrift Kenntnis erlangt habe.
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