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   BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50   

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https://dejure.org/1951,108
BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50 (https://dejure.org/1951,108)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1951 - IV ZR 32/50 (https://dejure.org/1951,108)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1951 - IV ZR 32/50 (https://dejure.org/1951,108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 164
  • NJW 1951, 837
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.03.1924 - IV 377/23

    Kann bei Schenkungen und sonstigen Veräußerungen des Mannes an die Frau das

    Auszug aus BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50
    Ist der Ehemann Besitzer von Sachen des eingebrachten Gutes geworden, dann ist er alleiniger unmittelbarer Besitzer (RGZ 108, 122).
  • RG, 01.11.1913 - V 176/13

    Arglist des Vertreters bei Vertragsschluss

    Auszug aus BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50
    Soweit von einer Zugehörigkeit des Besitzes zum Vermögen des Besitzers gesprochen werden kann (RGZ 83, 241), gehört der von ihm ausgeübte unmittelbare Besitz an den Sachen des eingebrachten Gutes zu seinem Vermögen.
  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67

    Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit

    Dabei verkennt das Berufungsgericht nichts daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 164, 166 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50]; 12, 380, 397), [BGH 26.02.1954 - V ZR 135/52]die einer allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, der Anspruch aus § 985 BGB auch gegen den mittelbaren Besitzer gerichtet werden kann, Nach ganz überwiegender Meinung des Schrifttums, dem der erkennende Senat betritt (Erman/Hefermehl 4. Aufl. § 985 Anm. 3; Palandt 28. Aufl. § 985 Anm. 2 b; RGRK/Johannsen 11. Aufl. § 985 Anm. 16; Staudinger/Berg 11. Aufl. § 985 Nr. 12; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 30 III 2; Wolff/Kaiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 84 III 2; anderer Meinung: Baur, Sachenrecht 3. Aufl. § 11 C 2; differenzierend: Planck/Brodmann 5. Aufl. § 985 Anm. 1 b) ist dabei der Eigentümer nicht darauf beschränkt, von dem mittelbaren Besitzer die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer zu fordern; der Eigentümer kann vielmehr - entsprechend dem Wortlaut des § 985 BGB - auch den mittelbaren Besitzer grundsätzlich auf Herausgabe der Sache in Anspruch nehmen.
  • BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße

    In einem solchen Fall liegt in einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, wonach uneingeschränkt auch andere, weitergehende Schadensersatzansprüche rechtfertigende Klagegründe gegeben sind, eine Änderung zum Nachteil des Beklagten, soweit dadurch die Höchstgrenze entfällt, die für Ansprüche aus dem durch das erstinstanzliche Gericht bejahten Klagegrund besteht (vgl. dazu RG, JW 1935, 3463; 1937, 232; RG, HRR 1935, 965; BGH, NJW 1951, 837; Urteil des Ersten Senats vom 9. März 1956 - I ZR 145/54 - Wieczorek, ZPO , § 304 Rdn. B II b 1; Rosenberg, ZPO , 8. Aufl., § 55 III 3 c S. 246; z.T. anders RG, Gruchot 41, 179, 181; RGZ 93, 156, 158; 97, 25; 131, 343; RG, JW 1936, 1968).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02

    Herausgabe einer im unberechtigten Besitz einer NATO-Truppe befindlichen

    Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus § 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat, BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985 Rdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985 Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.).
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