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   BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51   

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https://dejure.org/1951,4
BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51 (https://dejure.org/1951,4)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1951 - I ZR 8/51 (https://dejure.org/1951,4)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1951 - I ZR 8/51 (https://dejure.org/1951,4)
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Constanze I

§§ 823, 1004 BGB, Art. 5 GG, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsverletzende Veröffentlichung - Störer - Verleger - Vorbeugende Unterlassungsklage

  • archive.org (Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Haftung des Verlegers für ohne sein Wissen erfolgende, rechtsverletzende Veröffentlichungen

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 270
  • NJW 1952, 660
  • MDR 1952, 91
  • GRUR 1952, 410
  • BB 1952, 12
  • DB 1952, 225
 
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Wird zitiert von ... (157)

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Deshalb kann etwa im Presserecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen Autor und Verleger gerichtet werden (vgl. BGHZ 3, 270, 275 f. ; 14, 163, 173 ff. ), sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter, wie Grossisten, Inhaber von Vertriebsstellen oder Buchhandlungen (vgl. Senat , Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; Beater, Medienrecht [2007], Rn. 1927 ff.).
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