Rechtsprechung
BGH, 23.11.1951 - V ZR 76/50 |
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Papierfundstellen
- NJW 1952, 305
- DB 1952, 122
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.03.1951 - III ZR 185/50
Umstellung von Renten ohne Versorgungszweck
Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 76/50
Renten und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG bevorzugt umgestellt, wenn sie die Versorgung des Empfängers sicherstellen sollen; der Entscheidung des III. Zivilsenats (BGH 1, 307) wird insoweit beigetreten.Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen die Begriffe "Rente" und "Rate" nicht auseinanderhält (vgl. zu dem Begriff der Rente BGHZ 1, 307 [311]).
Aus dem Zusammenhang, insbesondere auch aus der Stellung des Wortes "Rente" zwischen den Worten "Altenteile" und "Pensionen" muß gefolgert werden, daß das UmstG nur solche Renten in der Umstellung begünstigen wollte, bei denen der Versorgungszweck gegeben ist, wobei dahinstehen kann, ob das Umstellungsgesetz die Möglichkeit von Renten, die nicht der Versorgung dienen, überhaupt in Betracht gezogen hat (BGHZ 1, 307 und die dort angeführten Stollen aus dem Schrifttum, ferner Schoan, DRZ 50, 351).
Für den Begriff der Rente wesentlich ist nur, daß bei der Begründung des Rentenstammrechts ein Endzeitpunkt vorgesehen wird, mag dieser nach dem Kalender oder in anderer Weise bestimmt sein (BGHZ 1, 307 [311]).
- BGH, 19.11.1954 - V ZR 51/53
Rechtsmittel
Als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG sind auch Raten eines Kaufpreises anzusehen, die, auf einen längeren Zeitraum verteilt, nach dem Willen der Vertragsparteien der Altersversorgung des Verkäufers dienen sollten (Bestätigung von BGH vom 23. November 1951 V ZR 76/50).Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 20. März 1951 III ZR 185/50 in BGHZ 1, 370 [BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50] und vom 23. November 1951 V ZR 76/50 in L-M Nr. 4 zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG = Der Betrieb 1952 Nr. 6 S. 122 = NJW 1952, 305 [Leitsatz]) aus, die Berechtigung des Klaganspruchs hänge davon ab, ob die im Vertrag vom 19. Februar 1934 vereinbarten jährlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 35.000 RM als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG anzusehen seien.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 23. November 1951 V ZR 76/50 angenommen, daß Ratenzahlungen, die beim Verkauf eines gewerblichen Unternehmens vereinbart worden waren, im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden sind, wenn die Teilbeträge sich über einen längeren Zeitraum verteilten, die Höhe der einzelnen Teilbeträge etwa dem entsprach, was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum zur Bestreitung seiner Lebenshaltung braucht, und diese Zahlungsweise nach dem Willen der Parteien den Zweck haben sollte, die Versorgung des Veräußerers sicherzustellen.
Der Umstand, daß in den vereinbarten Teilzahlungen auch Zinsen enthalten sind, schließt die Ähnlichkeit mit sonstigen Versorgungsleistungen und mit dem in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. November 1951 V ZR 76/50 behandelten Fall nicht aus.
- BGH, 29.06.1978 - III ZR 188/75
Entgegenstehende Rechtskraft eines Verfahrens - Anspruch auf eine am Umsatz eines …
Ob das der Fall war, hing nach dem Senatsurteil BGHZ 1, 307, 312 davon ab, ob es sich um eine Rente mit Versorgungszweck handelte (ebenso Urteile des V. Zivilsenats vom 23. November 1951 - V ZR 76/50 - und vom 19. November 1954 - V ZR 51/53 = LM Nr. 4 und 9 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstellungsG). - BGH, 13.03.1963 - VIII ZR 171/61
Rechtsmittel
Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 307; BGH…, Urt. vom 26. Juni 1951 - V ZR 125/50; vom 23. November 1951 - V ZR 76/50; LM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 4 = NJW 1952, 305; vom 19. November 1954 - V ZR 51/53; BB 1955, 45; vom 2. Oktober 1957 - V ZR 173/55 - WM 1957, 1575), an der festgehalten wird, den Begriff der Renten und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG auf Leistungen mit Versorgungscharakter beschränkt und deshalb als entscheidend angesehen hat, ob ein solcher den im Vergleich von 1776 vereinbarten Jahrgeldern zukam. - BGH, 14.03.1952 - V ZR 29/51
Rechtsmittel
Bereits in seiner für das Nachschlagewerk bestimmten Entscheidung vom 23. November 1951 (V ZR 76/50) hat der Senat dies ausgesprochen; er sieht bei nochmaliger Prüfung keinen Anlaß, von seinem Standpunkt abzugehen.
Rechtsprechung
BGH, 18.10.1951 - IV ZR 152/50 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 11.10.1951 - IV ZR 152/50
- BGH, 18.10.1951 - IV ZR 152/50
Papierfundstellen
- NJW 1952, 305
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
Akteneinsicht XXIV
Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306). - BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher …
Beschränkt die übersendende Behörde die Einsicht der Prozessparteien in die übersandte Akte teilweise oder ganz (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50 -, NJW 1952, S. 305 ;… Sänger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 299 Rn. 16), hat dies zur Konsequenz, dass der Teil der übersandten Akte, in die keine Einsicht gewährt werden kann, im Zivilprozess wegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verwertet werden kann. - OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13
Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten …
Nur sofern diese Akten bei der Entscheidung Verwertung finden sollen, können die Parteien gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass ihnen diese Akten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden (vgl. BGH NJW 1952, 305, 306;… Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 299 Rdnr 6.). - BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65
Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung …
Die Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Verwaltungsgerichten Akten vorzulegen, findet - bei prozeßbeteiligten Behörden durch eine Pflicht unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis überlagert - in dem Gebot der Amtshilfe ihre Grundlage (ebenso BGH, Urteil vom 18. Oktober 1952 - IV ZR 152/50 - in NJW 1952, 305; VGH Karlsruhe in ESVGH 7, 145 [146]; Arnold in NJW 1953, 1284; Kienzle, Die Justiz 1955, 257; Koehler VwGO § 99 Anm. II, 1;… v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz 2. Auflage Art. 35 Anm. V, 4;… Redeker-v. Oertzen, VwGO 2. Auflage § 99 Rdnr. 1; Roller VerwPrax. 1967, 128;… Schunck-de Clerck VwGO 2. Auflage § 99 Anm. 2 a). - BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52 Ist die Beorderungsverfügung wirksam, so können gleichwohl Schadensersatzansprüche der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Verwaltungsakt erschlichen, m.a.W. die Behörde durch schuldhaft falsche Angaben zu einem Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen bestimmt worden ist (BGH Urteil IV ZR 152/50 vom 11. Oktober 1951, insoweit in NJW 1952, 305 nicht abgedruckt).
Rechtsprechung
BGH, 24.10.1951 - IV ZB 43/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 305
- DNotZ 1952, 128
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51
Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen …
Auszug aus BGH, 24.10.1951 - IV ZB 43/51
Das hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 12. Juli 1951 (IV ZB 5/51) ausgeführt.
- BGH, 10.03.1955 - V BLw 14/55
Rechtsmittel
Im Gegensatz zur Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1, 193 [202/203] = NJW 1951, 24) hat auch der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 24. Oktober 1951 (IV ZB 43/51 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk 40. DVO zum UmstG § 6 (3) = NJW 1952, 305 = DNotZ 1952, 128; vgl. dazu auch Beschluß vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 NJW 1951, 799 = DNotZ 1951, 505) ausgesprochen, daß den mit der Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen, die Verfahrensbeteiligte des Umstellungsverfahrens sind, Kosten auferlegt werden können.