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   BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52   

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https://dejure.org/1953,329
BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52 (https://dejure.org/1953,329)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1953 - 1 StR 638/52 (https://dejure.org/1953,329)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1953 - 1 StR 638/52 (https://dejure.org/1953,329)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1152
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 18.01.1932 - II 1359/31

    1. Kann ein Verbrauchen von Vermögensstücken den Begriff des "Beiseiteschaffens"

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Entsprechend hat das Reichsgericht übermässigen Verbrauch des Konkursschuldners nach § 239 Nr. 1 KO als ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken beurteilt (RGSt 66, 88); dasselbe gilt auch für § 288 StGB.
  • RG, 23.07.1943 - 1 D 201/43

    1. Der Verzicht auf ein Strafantragsrecht, der in einem privaten Vergleich

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Aus der Entscheidung RGSt 77, 157, die einen anderen Sachverhalt betrifft, ist für die Ansicht des Landgerichts nichts herzuleiten.
  • RG, 15.02.1932 - II 1381/31

    Unter welchen Voraussetzungen kann in der Belastung eines Grundstücks mit

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Demgemäss liegt eine nach § 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin, dass Überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f; 62, 277, 278 f; 66, 130 f; 71, 227, 230).
  • RG, 21.12.1926 - I 433/26

    1. Kann in der Veräußerung eines Grundstücks ein Beiseiteschaffen im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Demgemäss liegt eine nach § 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin, dass Überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f; 62, 277, 278 f; 66, 130 f; 71, 227, 230).
  • RG, 25.11.1929 - III 914/29

    Kann im Falle frauduloser Vermögensverschiebung dem Erwerber eine

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Die Vollstreckung "droht", sobald sie in nahe Aussicht gerückt ist (RGSt 44, 251, 253; 63, 341, 343).
  • RG, 20.04.1937 - 1 D 864/36

    1. Muß beim Offenbarungseid ein Schuldner, der eigene Forderungen einem anderen

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Demgemäss liegt eine nach § 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin, dass Überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f; 62, 277, 278 f; 66, 130 f; 71, 227, 230).
  • RG, 08.10.1928 - III 606/28

    1. Liegt Beiseiteschaffen eines Vermögensstückes nach § 239 Nr. 1 KO. vor, wenn

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Demgemäss liegt eine nach § 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin, dass Überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f; 62, 277, 278 f; 66, 130 f; 71, 227, 230).
  • RG, 10.01.1911 - IV 1140/10

    Kann von einem Drohen der Zwangsvollstreckung wegen der Unterhaltsansprüche eines

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Die Vollstreckung "droht", sobald sie in nahe Aussicht gerückt ist (RGSt 44, 251, 253; 63, 341, 343).
  • RG, 04.02.1898 - 93/98

    1. Droht im Sinne des § 288 St.G.B.'s die Zwangsvollstreckung, wenn die

    Auszug aus BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52
    Ob und wann dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung drohte, ist Tatfrage (RGSt 31, 22, 24).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 156/17

    Verpflichtung des Gerichts zur Berücksichtigung von Ausführungen zum Bestehen von

    Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass eine Haftung des Beklagten wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288, 27 StGB) voraussetzt, dass der Haupttäter den Straftatbestand des § 288 StGB vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat, d.h. bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite geschafft hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 1990 - VI ZR 39/90, VersR 1991, 674; BGH, Urteil vom 10. Februar 1953 - 1 StR 638/52, NJW 1953, 1152, 1153; RGSt 22, 208, 210; Schönemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 288 Rn. 20).
  • BGH, 15.02.1977 - 5 StR 577/76

    Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung - Wirksamkeit eines Strafantrags -

    Anderenfalls wäre der Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder weniger begründeten Vermutungen abhängig (so bereits BGH in 1 StR 638/52 vom 10.2.1953).

    Ob eine Zwangsvollstreckung droht, ist Tatfrage (BGH in 1 StR 638/52 vom 10.2.1953 S. 6).

  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 180/64

    Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt - Freispruch vom Vorwurf einer

    Es ist nicht der Sinn der Strafvorschrift des § 288 StGB, den Vollstreckungsschuldner an der normalen Abwicklung seiner Geschäfte zu hindern (vergl. RGSt 66, 130, 132; 71, 227, 230; BGH NJW 1953, 1152 Nr. 15).
  • BGH, 14.01.1976 - 2 StR 592/75

    Zulässigkeit zur Heranziehung eines Gutachters zur Beurteilung der

    Beabsichtigt der Schuldner aber, über die erhaltene Gegenleistung alsbald zu seinem Nutzen zu verfügen und sie den Gläubigern zu entziehen, so ist sie bei wirtschaftlicher, an den geschützten Gläubigerinteressen ausgerichteter Betrachtung nicht gleichwertig (BGH NJW 1953, 1152, 1153; BGH, Urteil vom 22. September 1953 - 1 StR 341/53 - Böhle-Stammschräder, KO 11. Aufl. 1974, Anm. 6 c zu § 239).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53

    Rechtsmittel

    Selbst wenn er dafür einen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhalten haben sollte, kann der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gegeben sein, insbesondere dann, wenn er die Absicht hatte, zu seinem eigenen Nutzen über den Kaufpreis zu verfügen und ihn den Gläubigern zu entziehen (BGH NJW 1953, 1152, 15).
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