Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 29.07.1953

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51   

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BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51 (https://dejure.org/1953,42)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1953 - III ZR 377/51 (https://dejure.org/1953,42)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1953 - III ZR 377/51 (https://dejure.org/1953,42)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 373
  • NJW 1953, 1297
  • NJW 1953, 1625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 23.02.1903 - VI 349/02

    Schadensersatzpflicht einer Gemeinde.; Öffentlicher Weg.

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    In der in der Folgezeit immer wieder zitierten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 54, 53, die von der Haftung einer Gemeinde für den Schaden aus einem Unfall auf einer zwei Ortsstrassen verbindenden öffentlichen Treppe handelt, heisst es:.

    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Insbesondere stammt auch der später wiederholt herangezogene Gedanke: "Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen würde, um dessenwillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein öffentlicher Weg oder Platz, und der Gemeide verwaltungsrechtlich die Unterhaltung zugewiesen ist", aus der grundlegenden Entscheidung RGZ 54, 53.

    Die Rechtsprechung schwankt nur hinsichtlich der Frage, ob die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ausschliesslich aus dem Eigentum herzuleiten ist oder aus der Vorschrift des § 823 BGB (vgl. einerseits RGZ 54, 53, andererseits 121, 404; dazu ausserdem Bohley, Wegehaltung und Wegehaftung, BayVBl. 1931 S. 181 ff; Hofacker, Über Verkehrssicherungspflicht, BayVBl. 1931 S. 365; derselbe, Die Verkehrssicherungspflicht, 1929 S. 39 f).

    Aus derselben Überlegung heraus hat es schon in der Entscheidung RGZ 54, 53 ausgeführt: "Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ..." schon da, wo er den öffentlichen Verkehr über sein Grundstück duldet, für verpflichtet erklärt würde, Vorkehrungen zu treffen, dass das Passieren nicht zu einem gefährlichen werde.

  • RG, 13.07.1928 - III 49/28

    Straßenverkehr; Warnungstafel

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 24.04.1908 - III 440/07

    Benutzung einer vom Staate auf Grund eines Gesetzes eröffneten öffentlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 28.02.1923 - I 383/22

    Schiffahrtskanal; Unterhaltungs- und Schadensersatzpflicht

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 07.04.1930 - VI 400/29

    1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes. 2. Kann die

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 09.02.1937 - III 30/36

    1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    In Literatur und Rechtsprechung geht man in der Regel davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht zusammengehören (vgl. RGZ 154, 16 [25]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 01.06.1922 - III 604/21

    Reichshaftung; Ausübung öffentlicher Gewalt

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).
  • RG, 05.02.1935 - III 263/34

    1. Ist ein pflichtwidriges Unterlassen des Beamten (Notars) für den schädlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Denn hätte das Ergebnis der Beweiserhebung die Behauptungen der Beklagten bestätigt, dann stünde fest, dass der Unfall auch dann nicht hätte verhindert werden können, wenn die Beklagte die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen besonderen Vorkehrungen durchgeführt hätte (vgl. RGZ 147, 129).
  • BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung III ZR 40/51 vom 8. Mai 1952 ohne Hinzufügung neuer Gesichtspunkte angeschlossen.
  • RG, 01.10.1912 - VII 164/12

    Eigentumserwerb am Bette öffentlicher Flüsse.

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Das Reichsgericht hat dies in seiner Entscheidung RGZ 80, 123 ausdrücklich anerkannt, wenn es ausführt; "Das Strombett, wie der Strom überhaupt, bildet nicht privatrechtliches Eigentum des Staates und unterliegt deshalb nicht den privatrechtlichen Vorschriften über die Eigentumsübertragung an Grundstücken.
  • RG, 19.01.1915 - III 282/14

    Haftung des Reichsfiskus für die Kanallotsen.

  • RG, 23.11.1937 - III 66/37

    1. Muß eine Gemeinde für den durch Unterschlagung von eingezogenen Beiträgen der

  • RG, 28.04.1930 - VI 665/29

    Unter welchen Voraussetzungen macht sich das Reich schadensersatzpflichtig, wenn

  • RG, 09.02.1937 - III 362/35

    1. Richtet sich die Haftung des Staates für Schiffsunfälle auf den

  • RG, 19.03.1935 - III 169/34

    Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung

  • RG, 13.05.1938 - III 167/37

    1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten

  • BGH, 13.06.2017 - VI ZR 395/16

    Wegfall der Verkehrssicherungspflicht: Entziehung der tatsächlichen

    Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigwerden nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 377/51, BGHZ 9, 373, 384 f.).
  • OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 149/18

    Historische Pflasterung: Fußgänger muss auf Unebenheiten achten!

    Die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten stellen keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51; LG Bielefeld, Urteil vom 11.10.1965 - 6 O 74/65).*).

    Nach h. M. im Schrifttum und in der Rechtsprechung stellen die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51 - BGHZ 9, 373 ff. (385); LG Bielefeld, Urteil vom 11.10.1965 - 6 O 74/65 - VersR 1966, 1088; MünchKommBGB-Papier/Sharvani, 7. Auflage 2017, BGB § 839 Rn. 181).

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.07.1953 - 2 BvE 1/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,199
BVerfG, 29.07.1953 - 2 BvE 1/53 (https://dejure.org/1953,199)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1953 - 2 BvE 1/53 (https://dejure.org/1953,199)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1953 - 2 BvE 1/53 (https://dejure.org/1953,199)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Bundesbankgesetz

  • openjur.de

    Bundesbankgesetz

  • opinioiuris.de

    Bundesbankgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Rechtserheblichkeit der Äußerung des Bundesrats beim ersten Durchgang im Gesetzgebungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 12
  • NJW 1953, 1297 (Ls.)
  • DÖV 1953, 575
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1953 - 2 BvE 1/53
    Das zur Nachprüfung stehende Verhalten des Antragsgegners muß rechtserheblich sein; es muß Kompetenzen des Antragstellers beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 1953, BVerfGE 2, 143 f Ä157, 168Ü).
  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    In dieser Bedeutung ist der dem Bund zuzurechnende Beschluß für das Land rechtserheblich und stellt sich deshalb als Maßnahme dar (vgl. BVerfGE 3, 12 [17]).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 13, 123 [125] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 13, 123 [125] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 347 [366]).
  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 2, 347 [366]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans in Verbindung mit dem Haushaltsplan ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; 3, 12 [16 f.]).
  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

    Auch der Erlaß einer Norm ist eine Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (ständige Rechtsprechung: BVerfGE 1, 208 [220]; 3, 12 [16 f.]; 6, 84 [88 f.]; 6, 99 [103]; 20, 119 [129]; 20, 134 [141]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans in Verbindung mit dem Haushaltsplan ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; 3, 12 [16 f.]).
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