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   BGH, 03.06.1955 - 2 StR 72/55   

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BGH, 03.06.1955 - 2 StR 72/55 (https://dejure.org/1955,2329)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1955 - 2 StR 72/55 (https://dejure.org/1955,2329)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1955 - 2 StR 72/55 (https://dejure.org/1955,2329)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1237
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94

    Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des

    Der damals erkennende Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen Veranlassung gesehen, darauf deutlich hinzuweisen (BGH NJW 1955, 1237 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1960 - 2 StR 295/60; vgl. auch Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 174 Rdn. 9).
  • BGH, 13.05.1958 - 1 StR 149/58

    Rechtsmittel

    Die Ansicht der Strafkammer, die damals gerade fünfzehnjährige Margot K. sei dem Angeklagten am 20. April 1953 bei der Aufnahme in seinen Haushalt zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben alle Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB begründen (BGHSt 1, 55 ff und BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15).

    In solchen Fällen ist deshalb eine Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Haushaltungsvorstand erforderlich, wenn dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der Jugendlichen übernehmen soll (BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15).

  • BGH, 14.10.1958 - 1 StR 446/58

    Rechtsmittel

    Damit scheidet ein bloßes Jugendarbeitsverhältnis ohne die für ein Ausbildungs- oder Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kennzeichnende Unterordnung des Jugendlichen unter den "Arbeitgeber" aus (vgl. BGHSt 1, 231; BGH NJW 1955, 1237, 15).
  • BGH, 20.07.1960 - 2 StR 295/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für

    Gegen eine Ausweitung und Verallgemeinerung seinen vorgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil NJW 1955, 1237 unter Darlegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Anvertrautseins Stellung genommen.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 281/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs - Anforderungen

    Oft sind sie den durch § 174 Nr. 1 StGB geschützten Unterordnungsverhältnissen ähnlich gestaltet; nicht selten berühren sie sich nahe mit ihnen, wie etwa Fortbildungslehrgänge, Jugendarbeitsverhältnisse (BGHSt 1, 231 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]; BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15) oder Turn- und Sportstunden (BGHSt 9, 111).
  • BGH, 03.04.1957 - 2 StR 99/57

    Rechtsmittel

    Vielmehr muß in einem solchen Falle hinzukommen, daß die Art ihrer Beschäftigung, ihre Unterbringung, ihre Aufnahme in die Familie des Arbeitgebers derart enge Verbindungen mit diesem schafft, daß er bei natürlicher Lebensanschauung eine besondere und größere Aufsichts- und Betreuungspflicht hat, als solche sonst bei Arbeitsverhältnissen dieser Art für den Arbeitgeber begründet zu sein pflegen (vgl BGHSt 1, 55; BGH NJW 1955, 1237).
  • BGH, 22.11.1956 - 4 StR 427/56

    Rechtsmittel

    Mitentscheidend wird auch stets das Alter des Jugendlichen zu berücksichtigen sein; bei sehr jungen Arbeitnehmern, die noch besonders erziehungsbedürftig sind, wird daher die Übertragung von Aufsichts- und Erziehungsaufgaben durch den Erziehungsberechtigten eher anzunehmen sein als bei solchen, die dem Ende des schutzwürdigen Alters näherstehen (BGH 2 StR 72/55 vom 3.6.1955 = NJW 1955, 1237).
  • BGH, 25.08.1955 - 1 StR 137/55

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 174 Nr. 1 StGB (vgl. die Zusammenstellung in BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 221/60

    Rechtsmittel

    Auf Grund dieser Feststellungen ist die Strafkammer zu der Annahme gelangt, daß die dem erzieherischen Einfluß ihrer Eltern entzogene Elfriede S. dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war; aus dem Verhältnis, das zwischen ihm und Elfriede bestanden habe, so meint das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen, des Bundesgerichtshofes LM Nr. 1, 4 (= BGHSt 1, 56 [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50]) und 18 (= NJW 1955, 1237 Nr. 15) zu § 174 Nr. 1 StGB, habe sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach natürlicher Lebensanschauung die Pflicht für den Angeklagten ergeben, sich auch für die außerdienstliche Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung des Mädchens verantwortlich zu fühlen.
  • BGH, 10.07.1959 - 4 StR 219/59

    Rechtsmittel

    Dabei kann es von Bedeutung sein, ob sich der Angeklagte der in ihrer geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Hausgenossin eben wegen ihrer Unselbständigkeit aus eigenem Entschluß angenommen hat und dadurch mit ihr in eine nähere Beziehung gekommen ist, als sie sich sonst aus dem Verhältnis des Arbeitgebers zur Hausgehilfin ergibt (vgl. BGHSt 1, 55; 1, 292; NJW 1955, 1237 Nr. 15; 1955, 1934 Nr. 23).
  • BGH, 25.10.1955 - 2 StR 287/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.03.1960 - 1 StR 71/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1958 - 4 StR 18/58

    Rechtsmittel

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