Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.1955

Rechtsprechung
   BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1396
BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54 (https://dejure.org/1955,1396)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1955 - IV ZR 125/54 (https://dejure.org/1955,1396)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1955 - IV ZR 125/54 (https://dejure.org/1955,1396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,1396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 671
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.1951 - IV ZR 81/50

    Ehescheidung nach § 44 EheG

    Auszug aus BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
    Nach der in BGHZ 1, 132 abgedruckten Entscheidung des erkennenden Senats genüge es nicht, daß nur eine von der Norm abweichende geistige Beschaffenheit des beklagten Ehegatten vorliege.

    Ihre Beantwortung hängt, wie das Reichsgericht (169, 59 [63]; 161, 106 [107]) und ihm folgend der erkennende Senat (BGHZ 1, 132 [136]) ausgesprochen haben, entscheidend davon ab, ob das durch ihren Krankheitszustand bedingte Verhalten der Beklagten derart war, wie es ein gesunder vernünftig denkender und normal empfindender Mensch nicht an den Tag legen würde.

  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 60/50

    Ehescheidung wegen Geisteskrankheit

    Auszug aus BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
    Hierbei sind, zumals wenn es sich nicht um eine Scheidung aus § 45 EheG handelt (vgl. dazu BGHZ 1, 262 [264]), wesentlichen dieselben Gesichtspunkte maßgebend, wie bei der Entscheidung der Frage, ob im Falle des § 48 EheG die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 44/51

    Schwere Eheverfehlung. Zerrüttung

    Auszug aus BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
    Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstellt, ist, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 4, 186 [188]) dargelegt hat, im wesentlichen eine Tatfrage, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu entscheiden ist, Dabei ist ganz allgemein auch die geistige Verfassung des verletzenden Ehegatten und insbesondere der Grad seiner Verantwortlichkeit zur Zeit der Handlung in Betracht zu ziehen.
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 77/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
    Der erkennende Senat hat bei der Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 3 EheG stets auch besonderes Gewicht darauf gelegt, ob das natürliche Empfinden der Kinder für die rechte Lebensordnung, in der sie gemeinsam mit dem Vater und der Mutter stehen, erschüttert wird, wenn sie erleben, daß es dem Vater von Rechts wegen gestattet wird, sich von der Mutter und damit praktisch auch von ihnen loszusagen, und ob dadurch ihre innere Entwicklung schweren Schaden leiden würde (vgl. insbes das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25.11.1954 - IV ZR 77/54 -).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
    Es genügt, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtheit erkennen lassen, daß ihm der hier in Betracht kommende Sachverhalt bei der Urteilsfindung vollständig gegenwärtig gewesen ist (vgl. BGHZ 3, 162 [175]).
  • RG, 30.09.1935 - IV 132/35

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe wegen Anlage eines Ehegatten zu

    Auszug aus BGH, 29.01.1955 - IV ZR 125/54
    Es wird bei dieser Prüfung auch den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat übernommenen Grundsatz zu beachten haben, daß die Anlage zu einer Krankheit nur dann unter den Begriff der persönlichen Eigenschaft fallen kann, wenn sie bereits zur Zeit der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, daß sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RGZ 148, 395 [398]; L-M Nr. 1 zu § 32 EheG).
  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Die Benutzung solcher Urkunden anstelle einer Zeugenvernehmung ist aber gegen den Willen auch nur einer Partei im Prozeß, solange der ordnungsmäßigen Vernehmung kein Hindernis entgegensteht, unzulässig, solange nicht eine gerichtliche Vernehmung erfolgte (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 286 III 4 a; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 286 Bem 4 B): Denn solange das für die richterliche Überzeugung bessere Beweismittel einer gerichtlichen Vernehmung zugänglich ist, kann einer von der Zivilprozeßordnung an sich für die Beweisermittlung nicht zugelassenen außergerichtlichen Feststellung von Zeugenaussagen selbständige Beweiskraft nicht zukommen (RGZ 49, 374; RG in HRR 1931 Nr. 1482; 1937, Nr. 593; OGHZ 1, 206; BGH in NJW 1955, 671; OLG Stuttgart ZZPr 68, 83; Rosenberg Lehrbuch 7. Aufl § 120 11, 3).
  • BGH, 23.04.1955 - IV ZR 73/55

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstellt, ist, wie der Senat wiederholt (BGHZ 4, 186 [188]; Urteil vom 29. Januar 1955 IV ZR 125/54) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, im wesentlichen eine Tatfrage, die unter Würdigung aller Umstände des Falls und unter Berücksichtigung des Lesens der Ehe zu entscheiden ist.

    Auch ohne dass eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, kann, falls ein solches regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit der Beklagten festzustellen ist, dieses dazu führen, dass das schuldhafte Verhalten der Beklagten in einem milderen Lichte erscheint, so dass ihre Eheverfehlungen nicht als schwer im Sinne des § 43 EheG zu bewerten sind (RG 163, 338 [341], 169, 59 [63]; BGH Urteil vom 29. Januar 1955 IV ZR 125/54).

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68

    Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk

    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, einer bestrittenen Behauptung auch ohne Beweisaufnahme Glauben zu schenken (vgl. BGH NJW 1955, 671; Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl., § 286 ZPO 2 A; RG HRR 1928, Nr. 1651).
  • BFH, 26.03.1980 - II R 67/79

    Befangenheit eines Sachverständigen - Revisionsverfahren - Ablehnung eines

    Er steht einer Übertragung der Beweisaufnahme auf Privatpersonen entgegen, was grundsätzlich auch in Beziehung auf einen vom Gericht bestellten Sachverständigen zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 29. Januar 1955 IV ZR 125/54, Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 671 - NJW 1955, 671 - Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 355 Anm. I 2 e und Anm. II 5 vor § 402).
  • BFH, 18.11.1971 - VIII 21/65

    Finanzgerichtliches Verfahren - Polizeiliche Vernehmungsniederschriften -

    Mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Ergebnis polizeilicher Vernehmungen so würdigt, als wäre die Vernehmung durch einen Richter erfolgt (vgl. Entscheidung des BGH vom 29. Januar 1955 in NJW 1955, 671).
  • BSG, 21.04.1967 - 10 RV 51/64
    zu, bei Zeugen oder Sachverständigen fernmündlich "Auskünfte" einzuholen" die sich auf den Inhalt ihrer Aussagen oder Gutachten bezieheno Eine solche "Auskunft" stellt ihrem Gehalt nach eine Erklärung dar" die der Betreffende als Zeuge oder Sachverständiger abzugeben hat° Nach den Vorschriften des SGG können Zeugen und Sachverständige aber nur mündlich oder schriftlich vernommen" werden" Im ersten Falle sind die Angaben vor dem zuständigen Richter zu Protokoll zu erkläreny im zweiten Falle sind sie niederzuschreiben9 zu unterzeichnen und dem Gericht einzureichen (vg1° 55 106 Abs" 4, 1179 118 Abs" 1 see; @@160 Abs" 2 und 59 577 Abs° 5 und 4" 594 bis 597, 402 und 411 ZPO)° Die fernmündliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist im SGG nicht vorgesehen° Sie ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl° Urteile des BGH vom 29" Januar 1955? NJW 1955, 671 und des BVerwG vom 40 November 1955() NJW 19569 256)" der sich für das sozialgerichtliche Verfahren aus 5 117 SGG ergibt und Ausnahmen nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten, hier aber nicht gegebenen Fällen gestattet" nicht vereinbar und deshalb unzulässig" Nur die in einem Protokoll oder schriftlich niedergelegte Erklärung eines Zeugen oder Sachverständigen bietet auch die Gewähr dafür" daß sieso festgehalten ist"} wie es eine zuverlässige Beweisaufnahme erfordert".
  • BGH, 24.02.1960 - IV ZR 169/59

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NJW 1955, 671 Nr. 9) verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Prozeßordnung (§ 355 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Sachverständige in Vertretung des Richters Zeugen (oder Parteien) über wesentliche Streitpunkte vernimmt und das Gericht das Ergebnis einer solchen Vernehmung so würdigt, als wäre die Vernehmung durch den Richter erfolgt.
  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55

    Rechtsmittel

    Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung für zulässig erachtet hat, Saß Beweistatsachen nur, durch einen Sachverständigen als Grundlage seines Gutachtens in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sind nicht gegeben (BGH NJW 1951, 771 Nr. 17;IV ZR 125/54 vom 29. Januar 1955 in NJW 1955, 671 Nr. 9).
  • BGH, 01.02.1967 - IV ZR 262/65

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich das Berufungsgericht und auch der erkennende Senat angeschlossen haben, kann aber nicht nur eine Krankheit selbst, sondern auch eine Anlage dazu unter den Begriff der persönlichen Eigenschaft fallen, wenn die Anlage bereits z.Zt. der Eheschließung die begründete Besorgnis rechtfertigte, daß sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RGZ 148, 395 (398); BGH LM Nr. 1 zu § 32 EheG; Senatsurteil vom 28.1.1955 - IV ZR 125/54 -).
  • BGH, 05.05.1959 - V BLw 41/58

    Rechtsmittel

    Sie erblickt darin eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und macht geltend, das Beschwerdegericht sei damit von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1956 (NJW 1956, 1925), des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1956 (MDR 1956, 687) und 17. April 1957 (JMBlNRhW. 1957, 159) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 1957 (NdsRpfl. 1958, 17) und auch des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1951 (BGHZ 3, 215 ), vom 29. Januar 1955 (IV ZR 125/54 NJW 1955, 671) und 6. Dezember 1957 (5 StR 536/57 NJW 1958, 350 Nr. 20) abgewichen.
  • BGH, 18.06.1971 - V ZR 49/69

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz möglicher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1955 - III ZB 18/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1362
BGH, 14.02.1955 - III ZB 18/54 (https://dejure.org/1955,1362)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1955 - III ZB 18/54 (https://dejure.org/1955,1362)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 (https://dejure.org/1955,1362)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,1362) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 671
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Ob diese Bestätigung rechtzeitig eingeht, hat der beauftragende Anwalt zu überwachen (Beschlüsse des III. Zivilsenats in NJW 1955, 671 und des erkennenden Senats in VersR 1965, 791).

    Geht man einmal mit dem VIII. Zivilsenat davon aus, daß der erstinstanzliche Anwalt erst Anlaß zu einer Erkundigung hatte, wenn die Bestätigung länger ausblieb, so war er jedenfalls spätestens eine Woche nach Absenden des Auftragsschreibens zur Nachforschung verpflichtet (so auch der angeführte Beschluß des III. Zivilsenate in NJW 1955, 671), und zwar mußte er diese Nachforschung eilends, nach Ansicht des III, Zivilsenats fernmündlich, betreiben.

    Von diesem Zeitpunkt an war deshalb die Unkenntnis, daß die Frist versäumt war, und damit das Bestehen des Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung nicht mehr unverschuldet; mit diesem Zeitpunkt begann die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen (BGH NJW 1952, 469; NJW 1955, 671).

  • OLG Köln, 22.02.1994 - 22 U 28/94

    Versäumung der Berufungsfrist durch Rechtsanwalt

    Der beauftragende Rechtsanwalt hat vielmehr zu überwachen, daß die Bestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts auch rechtzeitig eingeht (BGH, NJW 1955, 671; BGHZ 5O, 82, 84 f; 1O5, 116, 118 f; BGH, VersR 1985, 962).
  • BGH, 10.06.1965 - VII ZB 1/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist -

    Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Beschluß vom 14. Februar 1953 - III ZB 18/54 - (NJW 1955, 671) die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftrage, sich üblicherweise den Eingang des Auftrags bestätigen lasse, und daß er deshalb auch verpflichtet sei, den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung zu überwachen.
  • BGH, 10.06.1969 - VI ZB 10/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Es ist daher üblich und jedenfalls zu fordern, daß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, sich den Eingang des Schreibens und die Annahme des Auftrages von dem beauftragten Anwalt bestätigen läßt (RGZ 99, 272; BGH Beschluß vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM Nr. 54 zu § 233 ZPO; vom 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 - VersR 1965, 791; vom 20. Dezember 1966 - VI ZB 19/66 - VersR 1967, 233; Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 46/65 - VersR 1967, 1567; BGHZ 50, 82).
  • BGH, 21.05.1959 - VIII ZR 183/58
    Die Frist des § 234 ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Unkenntnis von dem die Versäumung der Berufungsfrist begründenden Umstand keine unverschuldete mehr ist (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - NJW 1955, 671).
  • BGH, 24.06.1964 - VIII ZB 15/64
    Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß grundsätzlich der Prozeßbevollmächtigte, der einen Rechtsanwalt beauftragt, ein Rechtsmittel einzulegen, den Eingang der Bestätigung des Auftrages zu überwachen und bei Ausbleiben der Bestätigung nachzuforschen hat, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM ZPO § 233 Nr. 54 - und vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht