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   BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54   

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BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54 (https://dejure.org/1956,1493)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1956 - V ZR 153/54 (https://dejure.org/1956,1493)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1956 - V ZR 153/54 (https://dejure.org/1956,1493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1273
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Aus BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] leitet das Berufungsgericht aber einen selbständigen rechtlichen Gesichtspunkt für seine Auffassung her.

    Im Sinne von BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [8] fehle es auch an jeder Annahme für eine positive Absicht des Deutschen Reichs, die Bunker nach einer etwaigen Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung der Grundstücke in das Eigentum der Grundstückseigentümer fallen zu lassen.

    Die Revision hält die Bezugnahme auf BGHZ 8, 1 f [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]ür verfehlt.

    Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob hinsichtlich der Absicht des Deutschen Reiches, die Bunker nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden des Klägers zu verbinden, auf die Grundsätze des Senats in BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] zurückgegriffen werden kann.

    Wenn der Senat in dem vorstehend angeführten Urteil nicht auf diesen Gedankengang zugekommen ist, sondern an BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] angeknüpft hat, so beruhte das darauf, daß nach dem Sachverhalt des Urteils vom 16. Mai 1956 die Wehrmacht Bunkerbauten gerade auf Grund eines Mietvertrages errichtet hatte und ihre Bestimmung zu vorübergehendem Zwecke ohnehin außer Zweifel stand.

  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Wie der Senat im Urteil vom 14. Oktober 1955 - V ZR 67/55 unter III 1 der Entscheidungsgründe (insoweit in BGHZ 18, 253 nicht mit abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof gefolgt ist (RGZ 157, 106 [155]; BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [267] und 5, 76 [81/82]), ausgeführt hat, kann allein der Umstand, daß der Kläger sein Klagbegehren in die Form bürgerlichrechtlicher Ansprüche kleidet, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht begründen.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 18, 253 [259] zum Ausdruck gebracht hat, hat der Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 und die von den Alliierten Mächten angeordnete Entmilitärisierung noch nicht zur Folge gehabt, daß alles Wehrmachtgut, insbesondere auch Waffen und Kampfanlagen, zum Finanzvermögen des Deutschen Reiches wurden.

  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Wie der Senat im Urteil vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 (insoweit in NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52] nicht mit abgedruckt) ausgeführt habe, sei an der grundsätzlichen Einstellung des Reichsgerichts festzuhalten, nach der die subjektive Seite der Absicht des Verbindenden allein nicht entscheidend sein könne und es im Gegenteil auch auf die objektive Seite der tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

    Der Senat hat schon in dem von der Revision angeführten Urteil vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 - (S. 12, in NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52] nicht mit abgedruckt) auf die Ansicht des Reichsgerichts hingewiesen, daß das vielgestaltige wirtschaftliche Leben kaum mit tatsächlichen Vermutungen oder allgemeinen Regeln zu meistern sei (RGZ 153, 231 [236]).

  • BGH, 19.04.1956 - III ZR 227/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Bei einer Abwägung gemäß § 242 BGB könnte auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger berechtigt ist von der Beklagten die völlige Entfernung der Bunkerreste zu fordern, nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte heute in das Eigentum des Klägers eingreifen will, ohne bereit zu sein, ihm auch nur zu entsprechendem Teile eine laufende Entschädigung für die noch heute bestehende tatsächliche Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Bunkertrümmer zu leisten (vgl. hierzu auch den Gedankengang des III. Zivilsenats im Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 227/54 S. 5 ff).
  • BGH, 06.10.1955 - III ZR 76/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Dies könnte z.B. für ein Verlangen des Klägers auf Entfernung der Bunkertrümmer als Folgenbeseitigungsanspruch zutreffen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 6. Oktober 1955 - III ZR 76/54; BGHZ 9, 295 steht dem nicht entgegen, sondern beurteilt die Verletzung der Pflicht, einen beorderten Kraftwagen nach Wegfall des Beorderungszwecks zurückzugeben, nach § 839 BGB), wenn man nicht schon mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf das völlige Erlöschen hoheitsrechtlicher Beziehungen annehmen will (so offenbar Begründung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr. 1659, 2. Wahlperiode 1953 Textziffer 89 i.V. mit Textziffern 80-86, insbes. 86).
  • BGH, 14.05.1956 - III ZR 257/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    +) Mit dem vorstehenden Gedankengang stehen auch die Ausführungen des III. Zivilsenats im Urteil vom 14. Mai 1956 - III ZR 257/54 - S. 5 nicht in Widerspruch, da ihnen ein anders gestalteter Sachverhalt zugrunde liegt.
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51

    Enteignung und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Geht man aber davon aus, daß die Inanspruchnahme des Landes des Klägers im Jahre 1938 in Anbetracht der damaligen Gefahren- und Notlage des Deutschen Reiches, die freilich die nationalsozialistische Staatsführung bewußt heraufbeschworen hatte, als rechtmäßig anzusehen ist und hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kläger begründet hat, und daß solche Beziehungen selbst dann entstanden sein könnten, wenn die Inanspruchnahme jeder Rechtsgrundlage entbehrt hätte (vgl. BGHZ 8, 256 [261 oben]), so können diese jedenfalls heute nicht mehr auf das Verhältnis der Parteien bei der Inanspruchnahme der Grundstücke für fiskalische Zwecke wirken.
  • BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51

    Rückgabe zur Verfügung beorderter Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Dies könnte z.B. für ein Verlangen des Klägers auf Entfernung der Bunkertrümmer als Folgenbeseitigungsanspruch zutreffen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 6. Oktober 1955 - III ZR 76/54; BGHZ 9, 295 steht dem nicht entgegen, sondern beurteilt die Verletzung der Pflicht, einen beorderten Kraftwagen nach Wegfall des Beorderungszwecks zurückzugeben, nach § 839 BGB), wenn man nicht schon mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf das völlige Erlöschen hoheitsrechtlicher Beziehungen annehmen will (so offenbar Begründung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr. 1659, 2. Wahlperiode 1953 Textziffer 89 i.V. mit Textziffern 80-86, insbes. 86).
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Wie der Senat im Urteil vom 14. Oktober 1955 - V ZR 67/55 unter III 1 der Entscheidungsgründe (insoweit in BGHZ 18, 253 nicht mit abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof gefolgt ist (RGZ 157, 106 [155]; BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [267] und 5, 76 [81/82]), ausgeführt hat, kann allein der Umstand, daß der Kläger sein Klagbegehren in die Form bürgerlichrechtlicher Ansprüche kleidet, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht begründen.
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
    Unabhängig von dieser Rüge und unabhängig von der Frage, ob die Beklagte allein durch die Aufrechterhaltung der Anlagen in zerstörtem Zustande auf den Grundstücken des Klägers als Eigentümerin der Bunkerreste, von deren Entschließung ihre Beseitigung abhängt (vgl. Urteil des Senats vom 17. September 1954 - V ZR 35/54 - S. 41 unter C II, LM Nachschlagewerk Nr. 14 zu BGB § 1004 = BB 1954, 914), das Grundeigentum des Klägers im Sinne von § 1004 BGB stört, erfüllt die Beklagte mit den von ihr veranlaßten Entschrottungshandlungen an sich den Tatbestand von Störungshandlungen im Sinne dieser Vorschrift.
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

  • RG, 13.01.1937 - V 201/36

    1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine

  • RG, 26.02.1938 - II 111/36

    1. Zur rechtlichen Natur der Schiedsgerichte nach der Verordnung über die Bildung

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Denn die dingliche Rechtslage ändert sich nicht dadurch, daß das Recht zur Benutzung später wegfällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273, 1274 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85 - NJW 1987, 774; RG WarnRspr.
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18

    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch;

    Eigentum an einem Luftschutzstollen bzw. einer Luftschutzhöhle unter einem fremden Grundstück wird - anders als bei einem auf fremdem Grund aufstehenden ( Luftschutz-)Bunker (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1956 - V ZR 153/54 -, NJW 1956, 1273 f.; Döll, a.a.O., § 2 Erl. 4), welcher nur vorübergehend auf dem fremden Grund errichtet worden wäre und daher als Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB im Eigentum des Reichs bzw. Bundes stünde, mithin sonderrechtsfähig wäre - grundsätzlich nicht begründet.

    Zur Duldung einer derartigen "qualifizierten" Eigentumsbeeinträchtigung wäre die Klägerin jedenfalls seit der endgültigen Aufgabe der hoheitlichen Nutzung der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzstollen nicht mehr nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet; zugleich wäre ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 13 f., v. 7.4.2006, a.a.O., Rn. 16, und v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275).

    Das Ende der hoheitlichen Nutzung dürfte hier mit der konkludenten Entwidmung als Luftschutzeinrichtung durch Verschließen der Eingänge in den Stollen mittels Sprengung seitens der Alliierten anzunehmen sein (vgl. zu einer solchen Deutung in vergleichbaren Fällen BGH, Urt. v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275, v. 19.6.1963, a.a.O., S. 20, Rn. 26, und v. 17.5.1968 - V ZR 1/65 -, juris Rn. 8).

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65

    Schadenshaftung für Truppenübungsplatz

    Die Abwehrklage nach § 1004 BGB versagt allerdings dann, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung auf die Ausübung einer hoheitlich bestimmten Tätigkeit zurückgeht und die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führte (BGHZ 41, 264, 266; WM 1964, 514, 516; 1967, 124; NJW 1956, 1273) oder hoheitliches Handeln behindern würde.
  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57

    Rechtsmittel

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dabei "die Festigkeit der Verbindung des Bauwerkes mit dem Grund und Boden und seine Massivität" ohne Bedeutung (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 176) [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]), worin sogar für die besonders massiven Bunkerbauten des Westwalles, soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist.

    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77

    Beschädigung eines Volldrehpfluges - Schadensersatz wegen Schäden auf Grund eines

    - V ZR 153/54 = NJW 1956 S. 1273); sie werden also gemäß § 95 BGB nicht vom Grundstückseigentum mitumfaßt.

    Das Deutsche Reich hat die Kampfanlagen des Westwalls zu ausschließlich militär-hoheitsrechtlichen Zwecken errichtet (vgl. BGH NJW 1956, S. 1273/1274 a.a.O.).

    Durch diese Billigung der Beseitigungsarbeiten hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß die im Bereich der betroffenen Grundstücke gelegenen Befestigungsanlagen nicht mehr zur Erfüllung hoheitlicher Zwecke bestimmt seien, mithin insoweit "entwidmet" würden (vgl. BGH NJW 1956, S. 1273 a.a.O.).

  • BGH, 25.05.1961 - VII ZR 217/59

    Rechtsmittel

    Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn kein gegenteiliger Wille des Einbauenden dargetan ist (Vgl. BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 176 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]; LM Nr. 5 und 6 zu § 95 BGB).

    Eine nachträgliche "Änderung der Zweckbestimmung" durch den Dr. Ho. hätte für sich allein nicht genügen können, um das Eigentum der Klägerin an den Tanks auf ihn zu übertragen (BGH LM Nr. 7 zu § 1 Preisstop VO; BGH NJW 1956, 1273, 1274 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; BGHZ 23, 57, 59 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]-60; RGRK BGB 11. Aufl. § 95 Anm. 25).

    Nach dieser Vorschrift ist die mehr oder weniger große Festigkeit des Einbaus unerheblich (vgl. BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]), es sei denn, daß die Verbindung schlechthin unlösbar wäre.

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

    Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht angenommen hat, daß die frühere Luftschutzanlage durch die Sprengung und das Untätigbleiben der Beklagten ihres hoheitlichen Charakters entkleidet worden sei, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 18, 253, 263 f; NJW 1956, 1273) und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen; angesichts seiner einwandfrei privatrechtlichen Grundlage stellt sich das Klagebegehren insbesondere auch nicht etwa als sogenannter "Folgenbeseitigungsanspruch" dar (BGH LM VerwRecht - Allgemeines - [Folgenbeseitigungsanspruch] Nr. 2).

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273) ausgeführt, daß Kampfanlagen, die von der deutschen Wehrmacht auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt und daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BEB nicht Grundstücksbestandteile geworden seien (vgl. auch das Urteil des Senats vom 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM PreisstopVO Nr. 7).

  • BGH, 21.09.1960 - V ZR 89/59
    Der Rechts weg wäre aber gleichwohl dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin ihr Klagebegehren zwar in die Form eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs kleidete, der abzuwehrende Eingriff aber auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattfände (BGH 115 GVG § 13 Nr. 48 = NJW 1956, 1273, vgl. auch Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGB-RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 66).
  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226/62

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Luftschutzstollen

    Es ist hier ohne Bedeutung, ob bei Errichtung auf Grund hoheitlicher Inanspruchnahme während der Dauer der öffentlichrechtlichen Bindung ein Anspruch aus § 1004 BGB nicht bestehen konnte, weil etwaige Beseitigungsansprüche dem öffentlichen Recht hätten angehören müssen (vgl. Urt. vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54, NJW 1956, 1273).
  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte.
  • LG Osnabrück, 17.08.2020 - 4 O 109/19

    Gertrudenberger Höhlen

  • BGH, 28.05.1971 - V ZR 121/68

    Anspruch des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe von

  • BGH, 09.12.1966 - V ZR 13/64

    Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches - Löschung einer

  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 261/62

    Erforderlichkeit der Erfüllung eines Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren

  • VG Berlin, 25.09.2002 - 16 A 342.98

    Wachturm der ehemaligen Mauer in Berlin-Mitte darf nicht abgerissen werden

  • BGH, 02.02.1960 - VI ZR 2/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226762
  • BGH, 01.06.1959 - V ZR 24/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1956 - V ZR 13/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55
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