Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.05.1957

Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56   

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BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56 (https://dejure.org/1956,90)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1956 - 1 StR 56/56 (https://dejure.org/1956,90)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1956 - 1 StR 56/56 (https://dejure.org/1956,90)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • junsv.nl

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und Feigheit vor dem Feind), gegen einen Zivilisten (wegen Entwaffnung von 4 Hitlerjungen und Beseitigung ihrer Waffen) sowie gegen den Bürgermeister und den NSDAP-Ortsgruppenleiter von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 294
  • NJW 1957, 1158
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 29.05.1952 - 2 StR 45/50

    Kontrollratsgesetz Nr. 10

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Das hat der Bundesgerichtshof für Beisitzer eines Feldkriegsgerichts (BGH 2 StR 45/50 vom 29.Mai 1952 , MDR 1952, 693) und eines Arbeitsgerichts (BGHSt 5, 100) sowie nichtrichterliche Vorsitzende eines Standgerichts (BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953 ) bereits ausgesprochen.

    Einer Anwendung des § 336 in diesem Sinne steht es nicht entgegen, dass die Angeklagten als Laienrichter anzusehen sind; wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt der Schutz dieser Gesetzesvorschrift auch Laienrichtern zu (BGH MDR 1952, 693).

    Das mehrfach erwähnte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 2 StR 45/50 vom 29.Mai 1952 (MDR 1952, 693 = L-M Nr. 5 zu § 359 StGB) vertritt hinsichtlich der Anforderungen an den inneren Tatbestand nicht durchweg dieselbe Meinung; jedoch beruht es nicht auf der teilweise abweichenden Begründung.

    Die unrichtige Rechtsanwendung ist Tatbestandsmerkmal, so dass sich der bestimmte Vorsatz darauf erstrecken muss (BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953, 2 StR 45/50 in MDR 1952, 693).

    Auch der Vorwurf übermässig hohen Strafens gehört nicht nur dem "Naturrecht" an und ist nicht erst durch das Verbot grausamer oder übermässig hoher Strafen in MRG Nr. 1 Art.IV Ziff.8 Bestandteil des deutschen Rechts geworden; vielmehr ist er von jeher ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen (BGH MDR 1952, 693, 694; s. auch Radbruch a.a.O.; …

    Überdies steht sie in einem so engen Zusammenhang mit der Bestätigung der Urteile, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, hier etwa geringere Anforderungen an die innere Tatseite zu stellen (vgl. 2 StR 45/50 vom 29.Mai 1952 , insoweit nur veröffentlicht in L-M Nr. 5 zu § 359 StGB).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Die Entscheidungen BGHSt 3, 110; 3, 271; 4, 66 betreffen nicht die richterliche Tätigkeit und stehen daher der hier vertretenen Meinung nicht entgegen.

    2, 23, 29; BGHSt 3, 110, 118 ff.).

    Insoweit hätte daher das mindestens fahrlässige Setzen einer unerlässlichen Bedingung für den Erlass rechtswidriger Todesurteile zu genügen (vgl. BGHSt 3, 110, 124; 3, 271, 273 f.; 4, 66, 71).

    Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird das Schwurgericht zu beachten haben (vgl. oben B I), dass zum Vorsatz des Handelnden nicht nur die Kenntnis des äusseren Geschehens, sondern auch die Vorstellung gehört, dass das vor dem Standgericht nur zum Schein oder doch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassene Urteil, mithin auch seine Bestätigung und seine Vollstreckung rechtswidrig waren (vgl. BGHSt 3, 110, 124).

    In diesem Falle wäre die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe schon um deswillen als rechtswidrig anzusehen (vgl. BGHSt 3, 110, 120; 4, 66, 69 f.).

  • BGH, 09.06.1953 - 1 StR 198/53

    Prozesse eines 'fliegenden Standgerichts' . Verurteilung eines Volkssturmmannes

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Das hat der Bundesgerichtshof für Beisitzer eines Feldkriegsgerichts (BGH 2 StR 45/50 vom 29.Mai 1952 , MDR 1952, 693) und eines Arbeitsgerichts (BGHSt 5, 100) sowie nichtrichterliche Vorsitzende eines Standgerichts (BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953 ) bereits ausgesprochen.

    Der § 145 MStGB, der ihn insoweit den Strafvorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen im Amte und damit auch dem § 336 StGB unterwarf, ist jedoch mit dem gesamten Militärstrafgesetzbuch aufgehoben (Art.III KRG 34) und darf zu einer Strafverfolgung auch wegen Taten aus der Zeit seiner Geltung nicht mehr herangezogen werden (BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953 ; vgl. auch RGSt. 60, 94 und Schwinge MStGB 6.Aufl. Anm.1 zu § 145, welcher zutreffend darauf hinweist, dass bei § 145 MStGB ein Unterschied zwischen berufsmässigen und nicht berufsmässigen Soldaten nicht zu machen ist).

    Diese Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters nach § 336 StGB bildet - ebenso wie die Begrenzung der bürgerlich-rechtlichen Haftung des Spruchrichters nach § 839 Abs. 2 BGB - ein Teilstück in der Sicherung der Unabhängigkeit des Richters (vgl. BGH MDR a.a.O., ferner BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953 ; von Weber in NJW 1950, Anm. S.272 ff. zu OGHSt. 2, 269).

    Soweit in den unveröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953 und 1 StR 350/53 vom 30.November 1954 die Meinung vertreten ist, dass für die durch richterliche Tätigkeit im Rahmen des § 336 begangene Tötungshandlung bedingter Vorsatz genüge, wird diese abweichende Rechtsansicht nach nochmaliger Überprüfung aus den dargelegten Gründen aufgegeben.

    Die unrichtige Rechtsanwendung ist Tatbestandsmerkmal, so dass sich der bestimmte Vorsatz darauf erstrecken muss (BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953, 2 StR 45/50 in MDR 1952, 693).

  • RG, 23.03.1922 - I 22/22

    Zum Begriff der Beugung des Rechtes nach § 336 StGB.

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn sich die Rechtsbeugung bereits bei der "Leitung" einer Rechtssache (vgl. dazu RGSt. 57, 31) ereignet, jedoch den Urteilsspruch beeinflusst hat.

    Eine Beugung des Rechts kann, wie bereits erwähnt, nicht nur bei der Entscheidung, sondern auch bei der Leitung einer Rechtssache erfolgen (vgl. RGSt. 57, 31, 33 f.).

    Dass eine solche bei Leitung einer Rechtssache bereits in vorbereitenden Massnahmen erblickt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 57, 31, 33 f.) und auch im Schrifttum anerkannt (vgl. Frank 18.Aufl. Anm.III zu § 336 StGB, der die Überweisung einer Strafsache an ein unzuständiges Gericht ohne die Voraussetzungen des § 15 StPO anführt, LK 6./7.Aufl. Anm.4 zu § 336 und Schönke-Schröder 7.Aufl. Anm.II 1 zu § 336 StGB, die die auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidungen erwähnen, sowie Maurach, Deutsches Strafrecht, bes. Teil § 82 I B 2 b S.565, welcher die Anordnung von Beweiserhebungen unter die Massnahmen der Leitung rechnet).

  • BGH, 14.07.1953 - 3 StR 141/51

    Todesurteile und Exekution des Kommandeurs der Düsseldorfer Schutzpolizei,

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Berücksichtigt man dazu die damalige militärische Lage, so kann es aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, wenn das Schwurgericht den Angeklagten S. und G., die nach ihrer unwiderlegten Einlassung selbst in der Fortsetzung des aussichtslos gewordenen Kampfes noch einen gewissen Sinn sahen (vgl. dazu BGH 3 StR 141/51 vom 4.Dezember 1952 ), keinen bewussten und gewollten Missbrauch der ihnen eingeräumten Strafgewalt nachweisen zu können glaubte.

    Die Sinnlosigkeit einer Fortsetzung des Krieges auf deutscher Seite schloss denkgesetzlich nicht die Feststellung aus, dass H. durch seine Tat mindestens mit bedingtem Vorsatz den Wehrwillen des deutschen Volkes zu zersetzen suchte und die Schlagkraft der deutschen Wehrmacht gefährdete (vgl. dazu auch BGH 3 StR 141/51 vom 4.Dezember 1952 ).

  • BGH, 14.10.1952 - 1 StR 791/51

    Notstandshandlung - Rettungshandlung - Abwehr einer drohenden Gefahr - Strafbare

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Insoweit hätte daher das mindestens fahrlässige Setzen einer unerlässlichen Bedingung für den Erlass rechtswidriger Todesurteile zu genügen (vgl. BGHSt 3, 110, 124; 3, 271, 273 f.; 4, 66, 71).

    Wenn sie trotzdem nicht den geringsten Versuch unternommen haben, die Verwirklichung des durch ihr Todesurteil eingeleiteten Unrechts zu verhindern, so könnte darin unter Umständen sogar ein Anhalt dafür liegen, dass sie auf die Todesstrafe nicht so sehr deshalb erkannt haben, weil sie sich im Nötigungsstand befanden oder zu befinden glaubten, sondern vielmehr deshalb, weil sie sich dahingehenden Wünschen von höherer Stelle willfährig zeigen wollten (vgl. BGHSt 3, 271, 275; BGH NJW 1952, 111 Nr. 16).

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51

    Walter Huppenkothen

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Wenn es sich bei den verletzten Verfahrensvorschriften auch durchweg um solche nicht zwingender Art (§ 1 Abs. 2 KStVO) handelt, so konnten doch, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur triftige Gründe des Einzelfalls ihre Ausserachtlassung rechtfertigen (BGHSt 2, 173, 179 f.; vgl. auch Pfundtner-Neubert II RV Erläuterungen zu §§ 1 ff. KStVO).

    In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht den dargelegten Gesichtspunkten sorgfältig nachzugehen und dabei ganz allgemein zu prüfen haben, ob die zweite Standgerichtsverhandlung vom 9.April 1945 noch als Gerichtsverfahren angesehen werden kann, das einer echten und erschöpfenden Aufklärung der Schuld des damaligen Angeklagten H. dienen sollte, oder ob diese zweite Verhandlung etwa nur eine Formsache war, ob also ihr Ergebnis durch die Bestellung des Angeklagten G. zum Vorsitzenden von vornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt und dem schon in der ersten, gesetzwidrigen Standgerichtsverhandlung beschlossenen Todesurteil nur noch das Gewand der Gesetzesmässigkeit verliehen werden sollte (vgl. BGHSt 2, 173, 176 ff.).

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Insoweit hätte daher das mindestens fahrlässige Setzen einer unerlässlichen Bedingung für den Erlass rechtswidriger Todesurteile zu genügen (vgl. BGHSt 3, 110, 124; 3, 271, 273 f.; 4, 66, 71).

    In diesem Falle wäre die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe schon um deswillen als rechtswidrig anzusehen (vgl. BGHSt 3, 110, 120; 4, 66, 69 f.).

  • BGH, 24.11.1953 - 5 StR 466/53
    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Das hat der Bundesgerichtshof für Beisitzer eines Feldkriegsgerichts (BGH 2 StR 45/50 vom 29.Mai 1952 , MDR 1952, 693) und eines Arbeitsgerichts (BGHSt 5, 100) sowie nichtrichterliche Vorsitzende eines Standgerichts (BGH 1 StR 198/53 vom 9.Juni 1953 ) bereits ausgesprochen.

    Dabei ist hingewiesen auf die Entstehungsgeschichte des § 336 (vgl. BGHSt 5, 100, 104 f.), auf die Nichterwähnung der Schöffen und Geschworenen in § 336 (im Gegensatz zu § 334 StGB), auf den Wortlaut des § 31 Abs. 2 StGB, der "unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses Strafgesetzes" (also nur des § 31 StGB) auch den Schöffen- und Geschworenendienst mitverstanden sehen will, auf die Entwürfe zu einem neuen StGB von 1922 (§ 126); 1927 (§ 129) und 1930 (§ 129), die ausdrücklich die Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Richter auf Schöffen und Geschworene vorsahen, sowie auf das dem Beamtenbegriff im Sinne des § 359 StGB zugrunde liegende Merkmal der "Anstellung", das bei einem vom Gerichtsherrn zum Vorsitzenden oder Mitglied eines Standgerichts befohlenen nichtrichterlichen Soldaten fehle.

  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 27/50
    Auszug aus BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56
    Wenn sie trotzdem nicht den geringsten Versuch unternommen haben, die Verwirklichung des durch ihr Todesurteil eingeleiteten Unrechts zu verhindern, so könnte darin unter Umständen sogar ein Anhalt dafür liegen, dass sie auf die Todesstrafe nicht so sehr deshalb erkannt haben, weil sie sich im Nötigungsstand befanden oder zu befinden glaubten, sondern vielmehr deshalb, weil sie sich dahingehenden Wünschen von höherer Stelle willfährig zeigen wollten (vgl. BGHSt 3, 271, 275; BGH NJW 1952, 111 Nr. 16).
  • BGH, 25.05.1955 - VI ZR 6/54

    Sittenwidrige Anzeige

  • BGH, 22.04.1955 - 1 StR 653/54

    Erschiessung von 4 aus dem Kriegsgefangenenlager Sagan ausgebrochenen britischen

  • BGH, 04.12.1952 - 4 StR 33/50

    Denunziation eines technischen Direktors der Rheinisch-Westfälischen

  • BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 04.04.1950 - StS 318/49
  • BGH, 19.03.1953 - 3 StR 765/52

    Erschiessung eines aufgegriffenen russischen Kriegsgefangenen wegen angeblicher

  • RG, 12.02.1926 - I 485/25

    Welche Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs oder des Militärstrafgesetzbuchs

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.11.1949 - StS 227/49

    Todesurteile und Exekution des Kommandeurs der Düsseldorfer Schutzpolizei,

  • RG, 30.05.1929 - II 94/29

    Kann ein Amtsrichter wegen unzulässiger Strafvollstreckung bestraft werden, wenn

  • BGH, 30.11.1954 - 1 StR 350/53

    Dietrich Bonhoeffer

  • BGH, 19.06.1956 - 1 StR 50/56

    Beihilfe zum Mord in der SS-Sondergerichtsbarkeit

  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    dd) Der Tatbestand der Rechtsbeugung entfaltet zudem Sperrwirkung, so dass Richter oder andere Amtsträger wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95, NStZ-RR 1997, 100; vom 20. Juni 1996 - 5 StR 54/96, NJ 1997, 35; vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247; vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93, BGHSt 40, 125; vom 7. Dezember 1956 - 1 StR 56/56, BGHSt 10, 294, 298).
  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

    Die dem Tatbestand der Rechtsbeugung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukommende Sperrwirkung gegen eine Verurteilung nach anderen Strafvorschriften dient in erster Linie der persönlichen Unabhängigkeit des Richters (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1956 - 1 StR 14 15 56/56, BGHSt 10, 294, 298; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1952 - 2 StR 45/50, MDR 1952, 693, 695).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    § 339 StGB entfaltet eine Sperrwirkung in der Weise, dass ein Richter wegen anderer, im Zusammenhang mit seiner Entscheidung verwirklichter Delikte (z. B. Freiheitsberaubung) nur dann belangt werden kann, wenn er zugleich eine Rechtsbeugung begangen hat (BGHSt 10, 294, 298; Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. 2010, Rz. 10a zu § 339 und Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, Rz. 21 zu § 339 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57   

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https://dejure.org/1957,729
BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57 (https://dejure.org/1957,729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bibliotheksurteile.de

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung an Bibliotheksgut | Hochschulbibliothek, Staatsbibliothek, Strafrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 285
  • NJW 1957, 1158
  • MDR 1957, 564
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.10.1924 - I 627/24

    Zum Begriff der "Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen," im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57
    Danach stehen die dort genannten Gegenstände unter einem gegenüber der allgemein für die Sach­beschädigung angedrohten Strafe (§ 303 StGB) erhöhten Strafschutz nicht nur aus dem Grunde, weil sie oft von hohem Wert und mitunter schwer oder überhaupt nicht zu ersetzen sind, sondern gerade auch deswegen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglich sein müssen und deshalb erhöhter Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung ausgesetzt sind (RGSt 58, 346, 347 f; Denkschrift zu dem Entw. eines StGB von 1919 zu § 358 S. 299 f.; Begründung zu § 295 des Amtl. Entw. eines AllgDStGB 1925; vgl. § 269 Abs. 2 des Entw. eines DStGB 1936/37; vgl. auch § 30 Abs. 3 RPresseG).
  • RG, 11.04.1932 - II 297/32

    Unter welchen Voraussetzungen können Anschlagsäulen im Sinne des § 304 StGB. als

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57
    Dafür ist allerdings nicht entscheidend, dass sie im Eigentum der öf­fentlichen Hand stehen (RGSt 66, 203, 204).
  • BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82

    Definition von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen - Rechtsfolgen

    Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

    Das unterscheidet die Sachlage wesentlich von den Fällen des unmittelbaren - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Zugangs zu einem öffentlichen Park (BGHSt 22, 209, 211), einer öffentlichen Bibliothek (BGHSt 10, 285), einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGH bei Dallinger a.a.O.) und stellt sich als nur mittelbare Nutzung dar.

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09

    Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater

    Als weitere Voraussetzung ist nach weit verbreiteter Ansicht die allgemeine Zugänglichkeit des Denkmals zu fordern (vgl. RGSt 58, 346 ; BGH, Urteil vom 31. Mai 1957 - 1 StR 155/57 -, NJW 1957, S. 1158; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 304 Rn. 4; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 304 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 304 Rn. 2; Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008, § 304 Rn. 7 a.E.; Eberl, BayVBl. 2007, S. 459 ; Keller, Der strafrechtliche Schutz von Baudenkmälern unter Berücksichtigung der Bußgeldtatbestände in den Landesdenkmalgesetzen, 1987, S. 37; Hammer, Die geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts in Deutschland, 1995, S. 181, Fn. 260; Siebertz, Denkmalschutz in Bayern, 1977, S. 180; von "leicht zugänglich" spricht auch der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes, mit welchem der Schutz von Naturdenkmälern in § 304 StGB aufgenommen wurde, vgl. BTDrucks 8/2382, S. 13; offen gelassen von OLG Celle, a.a.O.; ablehnend Hönes, NuR 2006, S. 750 ).

    Gerade deswegen, weil die Denkmäler nach ihrer Zweckbestimmung öffentlich zugänglich sein müssten und deshalb erhöhter Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung ausgesetzt seien, stünden diese unter einem, gegenüber der allgemeinen Sachbeschädigung erhöhten Strafschutz (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1957 - 1 StR 155/57 -, NJW 1957, S. 1158; RGSt 58, 346 ; Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, Dritter Teil, Denkschrift zu dem Entwurf von 1919, S. 300; Amtlicher Entwurf eines allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs, Zweiter Teil: Begründung, 1925, S. 150).

  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 5 RVs 7/15

    Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine

    Öffentlich im Sinne des § 304 StGB ist eine Sammlung dann, wenn sie allgemein zugänglich ist, wenn also grundsätzlich jedermann zu ihr Zutritt hat (vgl. BGHSt 10, 285, 286; Wolff, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 304 Rdnr. 10).
  • BGH, 03.10.1967 - 1 StR 379/67

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Totschlages, versuchter Notzucht,

    Soweit ihm darüber hinaus die Zerstörung von Lehrmitteln zur Last gelegt wird, fehlt es jedoch an der Darlegung, daß es sich um Gegenstände handelte, die dem unmittelbaren Nutzen der Allgemeinheit dienten (vgl. Schönke-Schröder StGB § 304 Erl. II 3; s. auch BGHSt 10, 285, 286) [BGH 31.05.1957 - 1 StR 155/57], der Schuldumfang ist daher entsprechend zu beschränken.
  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 133/68

    Verurteilung wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung - Begriff

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Notwendigkeit der Erfüllung bestimmter - formeller - Zulassungsbedingungen das Merkmal der allgemeinen Zugänglichkeit und damit der Öffentlichkeit einer Sammlung im Sinne des § 304 StGB nicht beseitigt (BGHSt 10, 285, 286) [BGH 31.05.1957 - 1 StR 155/57].
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 347/67

    Strafrechtliche Beurteilung einer Beschädigung eines Polizeifunkgerätes

    § 304 StGB schützt nur solche Gegenstände, die unmittelbar zum öffentlichen Nutzen dienen (RGSt 58, 346, 347; 66, 203, 204; BGHSt 10, 285).
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