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   BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56   

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https://dejure.org/1957,282
BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56 (https://dejure.org/1957,282)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1957 - VI ZR 205/56 (https://dejure.org/1957,282)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1957 - VI ZR 205/56 (https://dejure.org/1957,282)
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Meckelsches Divertikel

§ 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 86
  • NJW 1957, 1475
  • NJW 1958, 627 (Ls.)
  • DB 1957, 772
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht insbesondere auf das Urteil BGHZ 3, 261, nach dessen (zweitem) Rechtssatz der Unfallverursacher grundsätzlich auch für spätere fehlerhafte Eingriffe Dritter als adäquate Unfallfolge einzustehen hat, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist.

    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).

    Damit indes eine solche Komplikation, mag sie nun von selbst oder infolge menschlichen Verschuldens eintreten (vgl. BGHZ 3, 261 [268]), im Rechtssinne dem Schädiger zugerechnet werden kann, darf sie nicht ausserhalb jeden inneren Zusammenhangs mit der Unfallverletzung stehen und im Verlauf einer Behandlung eintreten, die nicht durch den Unfall, sondern durch ein unabhängig von diesem bestehendes Leiden erforderlich geworden ist.

    Ebenso wie die von der Rechtsprechung anerkannte Zurechenbarkeit von Eingriffen Dritter (BGHZ 3, 261 [268]) vorausgesetzt, daß das Eingreifen dieser Personen durch die den Haftungsgrund bildende Tatsache , nicht durch ein davon völlig verschiedenes Ereignis ausgelöst worden ist, muß bei einer Sachgestaltung wie der vorliegenden verlangt weisen, daß ein im Anschluß an den Unfall vorgenommener operativer Eingriff seiner Art nach durch die Unfallverletzung, nicht durch andere gesundheitliche Beschwerden notwendig geworden ist.

  • RG, 05.11.1898 - I 269/98

    Schadensersatz. Begriff der Ursache.

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Der von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidung (RGZ 42, 291 [293]) läßt sich nicht entnehmen, daß das Reichsgericht in jenem Falle einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz mit der angeführten Unterscheidung jede Ursachenbeziehung, also schon das Vorliegen einer conditio sine qua non, nicht nur das einer adäquaten Erfolgsbedingung verneinen wollte.

    In diesem Sinne ist das Unfallverschulden des Beklagten in der Tat nur "Gelegenheitsursache", nicht "wirkliche Schadensursache", die dem Beklagten zurechenbar wäre (vgl. RGZ 42, 291 [293]).

  • BGH, 11.05.1951 - I ZR 106/50

    Adäquater Kausalzusammenhang

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).

    Ob ein Ereignis, insbesondere ein menschliches Verhalten, conditio sine qua non eines bestimmten Erfolgs ist, bestimmt sich allein danach, ob das Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß "der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zum mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Wertung erheblich ist" (BGHZ 2, 138 [141]).

  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 272/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).
  • RG, 25.10.1919 - I 64/19

    Schiffszusammenstoß. Beweislast.

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).
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