Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.11.1957

Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,236
BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56 (https://dejure.org/1957,236)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1957 - III ZR 76/56 (https://dejure.org/1957,236)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1957 - III ZR 76/56 (https://dejure.org/1957,236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 340
  • NJW 1958, 180
  • VersR 1958, 13
  • JR 1958, 175
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56
    Auch auf der Grundlage der Differenztheorie (BGHZ 13, 28) bezieht sich bei der Kaskoversicherung das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zustehende "Quotenvorrecht" nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kraftfahrzeug, nicht auch auf den Sachfolgeschaden, insbesondere nicht auf den Nutzungsausfall.

    Im einzelnen kann dazu auf die Entscheidung in BGHZ 13, 28 verwiesen werden, in der der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit eingehender Begründung unter Ablehnung der "absoluten Theorie" und der "relativen Theorie" die Richtigkeit der Differenztheorie dargelegt hat (vgl. neuerdings noch die Entscheidungen des VI. Zivilsenats in NJW 1956, 1755 4 und OLG Hamm in VersR 1956, 209 sowie Dres. Reinicke NJW 1954, 1103).

    Auszugehen ist danach (vgl. BGHZ 13, 28, 31 [BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52] /2) davon, daß der Zweck des Versicherungsvertrages in der Regel darin besteht, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen.

  • OLG Braunschweig, 31.03.1953 - 1 U 3/53
    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56
    Denn es treffe - im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht Braunschweig in NJW 1953, 1513 vertretenen Auffassung - nicht zu, daß der Versicherungsnehmer auf Grund eines für eine bestimmte Schadensart abgeschlossenen Versicherungsvertrages verlangen könne, der Versicherer müsse sich auch die außerhalb der versicherten Schadensart entstandenen Schäden in der Weise anrechnen lassen, daß der Forderungsübergang erst nach voller Deckung aller Schäden eintrete.

    Wenn die Revision gegenüber der hier vertretenen Auffassung (vgl. auch Prölß VVG 10. Aufl. Anm. 1 zu § 67 und derselbe, VersR 1954, 1, 2 sowie LG Nürnberg-Fürth VersR 1955, 273) außer auf die entgegengesetzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig in NJW 1953, 1513 auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in DR 1939, 1636 3 verweist, so ist das verfehlt.

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 76/20

    Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die

    Das für die Schadensversicherung anerkannte Quotenvorrecht soll einem Versicherungsnehmer ermöglichen, seinen entstandenen Schaden vollständig zu befriedigen, soweit die Ansprüche kongruent sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 31 f; vom 30. September 1957 - III ZR 76/56, BGHZ 25, 340, 342).

    Dabei ist nicht auf den gesamten Schaden abzustellen, sondern nur der Schaden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, der adäquat den Gefahren ist, gegen die er sich durch den Versicherungsvertrag versichert hatte (versichertes Risiko; BGH, Urteil vom 30. September 1957, aaO S. 343).

  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 153/80

    Behandlung des merkantilen Minderwerts in der Fahrzeugversicherung

    Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BGHZ 13, 28; 25, 340; 44, 382; 47, 196, 308; 50, 271; BGH, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 133/62 = VersR 1963, 1185) und im Schrifttum (z.B. Pagendarm, DAR 1960, 189 ff; Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Anm. 59 ff, insbesondere Anm. 64-67; Prölss/Martin, VVG, 22. Aufl., Anm. 2 und 4 B).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 211/08

    Entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht bei Vereinbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196) bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers).

    Dem Versicherer, der für seine Leistung bereits ein Entgelt in Gestalt der Versicherungsprämie erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert (in Form des Übergangs von Ersatzforderungen) zukommen, so lange der Versicherungsnehmer noch nicht die volle Deckung für seinen Schaden erlangt hat (BGHZ 13, 28; 25, 340, 346).

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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,806
BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56 (https://dejure.org/1957,806)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1957 - II ZR 33/56 (https://dejure.org/1957,806)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1957 - II ZR 33/56 (https://dejure.org/1957,806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Wofatit -, Wolfener Farbenfabrik Permutit-Ersatz, Kunstharz-Ionenaustauscher, Provisionsanspruch des HV bei Vermittlung eines Bezugsvertrages, Bezugsvertrag, Rahmenvertrag, Abgrenzung Sukzessivlieferungsvertrag / Wiederkehrschuldverhältnis, Begriff Geschäft, ...

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 180
  • VersR 1958, 23
  • BB 1957, 1250
  • DB 1957, 1222
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 12.01.1912 - III 156/11

    Handlungsagent; Provision

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Der Provisionsanspruch hängt somit nach § 88 a.F., HGB von den Zustandekommen eines Verkaufs während der Vertragsdauer ab (vgl. RGZ 78, 252; II ZR 70/55 vom 9. April 1956).

    Eine andere Beurteilung würde dann Platz greifen, wenn der Kunde durch die Vermittlung des Klägers eine Verpflichtung nach Art eines Sukzessivlieferungsvertrages eingegangen wäre, so daß die später erfolgten Einzellieferungen nur Abrufe im Rahmen eines festen Vertrages darstellten (RGZ 78, 252; RG Warn 1908 Nr. 229 und 1912 Nr. 175; RG Recht 1911 Nr. 854; RG LZ 1912, 309 Nr. 5; BGH a.a.O.).

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 78, 252) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger den Verkauf der Erzeugnisse der Beklagten nicht nur angebahnt, sondern schon eine enge Geschäftsverbindung mit der Firma Ph. M. geschaffen.

  • BGH, 09.04.1956 - II ZR 70/55

    Provision des HV, Provisionsanspruch, Mitursächlichkeit des HV für den Abschluss

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Der Provisionsanspruch hängt somit nach § 88 a.F., HGB von den Zustandekommen eines Verkaufs während der Vertragsdauer ab (vgl. RGZ 78, 252; II ZR 70/55 vom 9. April 1956).

    Es hätte erörtern müssen, ob nicht kraft stillschweigender Vereinbarung der Parteien dem Kläger eine Vergütung zukommt; insbesondere hätte es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung prüfen müssen, ob der Vertretervertrag nicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin ergänzend ausgelegt werden muß, daß dem Kläger ein Provisionsanspruch oder wenigstens ein nach der damaligen Gesetzeslage kraft Vereinbarung möglicher Ausgleichsanspruch für die Umsatzgeschäfte zustehen soll, die zwar nach seiner Vertreterzeit, aber doch auf Grund des von ihm vermittelten Rahmenvertrages abgeschlossen wurden (RAG ArbRSlg 36 Nr. 351 und 39 Nr. 447; BGH Urt. v. 9. April 1956 - II ZR 70/55).

  • BGH, 30.06.1955 - II ZR 79/54

    - Puderstifte -, Provision des HV, Anspruch auf Bezirksprovision, zeitliche

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Dies gilt auch für eine Bezirksprovision (BGH Urt. v. 30. Juni 1955 - II ZR 79/54).

    Der erkennende Senat hat bereits in zwei Entscheidungen (Urt. v. 30. Juni 1955 - II ZR 79/54 - u. v. 9. April 1956 - 70/55), in denen es sich noch nicht einmal um eine so weitgehende Bindung des Vertragspartners wie im vorliegenden Fall handelte, darauf hingewiesen, daß es in solchen Fällen nicht bei der ausdrücklichen Regelung im Vertretervertrag bleiben könne.

  • BGH, 04.04.1951 - II ZR 52/50

    Absetzgleis - Kaufvertrag mit Preisklausel, § 315 BGB, Schweigen als Annahme

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann Schweigen auf ein Vertragsangebot im Handelsverkehr nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (RGZ 115, 266, 268; OGH 3, 227, 237; BGHZ 1, 353, 355 [BGH 04.04.1951 - II ZR 52/50]; BGH LM § 346 (D) Nr. 7; BGH BB 1955; 463).
  • RG, 23.11.1926 - VI 390/26

    Mäklervertrag

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann Schweigen auf ein Vertragsangebot im Handelsverkehr nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (RGZ 115, 266, 268; OGH 3, 227, 237; BGHZ 1, 353, 355 [BGH 04.04.1951 - II ZR 52/50]; BGH LM § 346 (D) Nr. 7; BGH BB 1955; 463).
  • RG, 13.09.1935 - II 37/35

    1. Ist für die Entgeltsansprüche von Gemeinden gegen die Abnehmer von Wasser aus

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Mit Recht hat das Berufungsgericht einen derartigen Einheitsvertrag verneint (vgl. auch RGZ 148, 326, 332).
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 241/55

    Provisinspflicht eines Geschäfts mit einer bezirksfremden Niederlassung eines

    Auszug aus BGH, 18.11.1957 - II ZR 33/56
    Die Bezirksprovision stellt die wirtschaftliche Gegenleistung für seine in dem Bezirk geschuldeten Bemühungen dar (BGH Urt. v. 29. November 1956 - II ZR 241/55).
  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 87/14

    Handelsvertretervertrag: Grundlagen der Provisionsberechnung im Rahmen von

    cc) Auf die rechtliche Qualifizierung der Serienbestellung als Rahmen- bzw. Bezugsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1957 - II ZR 33/56, NJW 1958, 180; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 U 529/06, juris Rn. 26; Emde in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., 2008, § 87 Rn. 71 ff.; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 87 Rn. 60) oder als ein dem Sukzessivlieferungsvertrag vergleichbarer Vertrag (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 168; Döpfer in FS Thume 2008, S. 35, 46) kommt es danach für die Entscheidung, ob dem Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum ein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB zusteht, nicht entscheidend an.
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 19 U 104/13

    Höhe des Provisionsanspruchs eines Handelsvertreters nach Beendigung des

    Insofern verweist die Beklagte zu Recht auf Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die Bezugs- oder Lieferverträge, bei denen sich die Abnahmemenge nach dem Bedarf des Kunden richtet oder in denen dem Kunden ein einseitiges Bezugsrecht eingeräumt wird, ohne ihn zu verpflichten, grundsätzlich als Rahmenverträge ansehen, die keine Provisionsanwartschaft begründen (Emde in Staub, HGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2008, § 87 Rz. 73; ebenso Münchener Kommentar zum HGB-von Hoyningen-Huene, 3. Aufl. 2010, § 87 Rz 60; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 87 Rz 15; BGH, NJW 1958, 180; vorsichtig für Automobilzulieferer: OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2007, 6 U 529/06, juris Rz. 26).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer alten Entscheidung aus dem Jahr 1957 (NJW 1958, 180) zur Begründung dafür, einen Bezugsvertrag nicht als unmittelbares, provisionsauslösendes Umsatzgeschäft anzusehen, darauf verweist, dass dies eine vom Unternehmer nicht beabsichtigte Bindung auf unabsehbare Zeit bedeuten würde, die sich nicht rechtfertige lasse, wenn man die Ungewissheit der Entwicklung eines derartigen Bezugsverhältnissen berücksichtigt, so erscheinen derartige Bedenken hier nicht angezeigt.

  • OLG Koblenz, 14.06.2007 - 6 U 529/06

    Handelsvertreter: Entstehen von Provisionsansprüchen bei Vermittlung von

    Der Senat folgt dabei der herrschenden Meinung, dass Vor- und Rahmenverträge keine provisionspflichtigen Geschäfte i. S. des § 87 HGB darstellen (vgl. BGH NJW 1958, 180; Baumbach / Hopt, HGB, 32. Aufl., § 87 Rdnr. 7, 41; Küstner / Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 7. Aufl., Rdnr. 716 zu sog. "Blankettbestellungen").

    Ob aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung, wie in der zum alten Handelsvertreterrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.11.1957 (NJW 1958, 180) erörtert, ein Anspruch auf Vergütung auch für die Vermittlung oder Vorbereitung von Geschäfte zu bejahen ist, die nach Ablauf einer angemessenen Frist i. S. des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB geschlossen wurden, ist nach den vorangegangenen Ausführungen vorerst nicht zu prüfen.

  • OLG Stuttgart, 04.10.2007 - 19 U 173/06

    Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters: (Un-)Wirksamkeit

    Es trifft nicht zu, dass es sich bei dem vermittelten Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen rechtlich um kein unmittelbares Umsatzgeschäft handelt (vgl. dazu BGH, Urt. 18. November 1957 - II ZR 33/56, NJW 1958, 180).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

    Der Bundesgerichtshof verlange, dass durch den vom Handelsvertreter überwiegend herbeigeführten Rahmenvertrag "eine noch weitergehende Bindung" an das Unternehmen geschaffen worden sein müsse, wie z. B. durch eine exklusive Bezugsverpflichtung des Kunden (BGH, Urteil vom 18. November 1957, NJW 1958, 180).
  • OLG Bamberg, 16.05.2003 - 6 U 62/02

    Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses

    Dem Urteil des BGH vom 18.11.1957 (NJW 1958, 180) folgend wird in der Literatur differenziert zwischen sog. Dauerschuldverhältnissen (Sukzessivlieferungsverträgen), also Verträgen mit fester Bindung und Laufzeit, gerichtet auf Lieferung bestimmter Stückzahlen auf Abruf einerseits und sog. Rahmen- oder Bezugs- oder Blankettverträgen andererseits, bei denen eine bindende Abnahmeverpflichtung konkreter Stückzahlen bei Abschluss noch nicht besteht.
  • OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 5 U 166/09

    Haftung des Herstellers einer Alarmanlage wegen Nichtauslösen bei einem Einbruch

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend: Urteil vom 18.11.1957, NJW 1958, S. 180 ff.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 83 m.w.N.) erfährt der Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eine Einschränkung dahingehend, dass der "Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden übersteigt." (BGH, a.a.O., S. 181).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1977 - 23 U 82/76

    Dauerschuldverhältnis; Handelsvertreter; Provisionsansprüche; Verlängerungszeiten

    Selbst für einen Bezugsvertrag kann anzunehmen sein, dass die im Rahmen des Bezugsvertrages nach dem Ausscheiden des HV zu Stande kommenden Einzelgeschäfte je nach Lage des Falles provisionspflichtig sein können (unter Bezugnahme auf BGH, 18.11.1957 LS 7 - II ZR 33/56 - LM Nr. 1 zu § 354 HGB - Wofatit -).
  • BGH, 27.02.1961 - VII ZR 223/59

    Rechtsmittel

    Der in BGH LM Nr. 1 zu § 354 HGB (II ZR 33/56 vom 18. November 1957) entschiedene Fall lag ebenfalls anders.
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