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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57   

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BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57 (https://dejure.org/1958,79)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1958 - VII ZR 39/57 (https://dejure.org/1958,79)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1958 - VII ZR 39/57 (https://dejure.org/1958,79)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320
    Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 337
  • NJW 1958, 706
  • MDR 1958, 332
  • DB 1958, 364
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 16.11.1906 - VII 49/06

    Werkvertrag; Mängel; Weigerung, sie zu beseitigen.

    Auszug aus BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57
    Zwar kann ein Bestreiten des Mangels im Prozeß als eine Weigerung aufgefaßt werden und eine Fristsetzung möglicherweise entbehrlich machen (RGZ 64, 294; RG Warn 1919 Nr. 159).
  • RG, 02.10.1903 - VII 207/03

    Ist beim Werkvertrage die Geltendmachung des Rechts des Bestellers, wegen eines

    Auszug aus BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57
    Dazu gehört, daß der Unternehmer trotz Fristsetzung keine Nachbesserung vorgenommen hat oder daß die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder daß die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf (Wandlung, Minderung oder) Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird (RGZ 56, 81).
  • BGH, 25.02.2010 - VII ZR 64/09

    Statikervertrag: Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung; Vorbehalt wegen

    Der Erfüllungsanspruch der Klägerin besteht nun nicht mehr schlechthin, sondern geht dahin, dass der Beklagte Mängel des abgenommenen konkreten Werkes abzustellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 - VII ZR 39/57, BGHZ 26, 337, 340).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 286/82

    Ausspruch einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung im Werklohnprozeß

    Wegen der Werkmängel spricht das Berufungsgericht der Klägerin den Restwerklohn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nur Zug um Zug gegen Durchführung der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten zu (BGHZ 26, 337, 339, 340; 55, 354, 357, 358; 61, 42, 44 ff; NJW 1982, 2494, 2495).

    Dazu genügt es, daß die Ausübung des "Zurückbehaltungsrechts" - wie hier - der Gesamtheit seines Vorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGHZ 26, 337, 339; 47, 157, 166/167; BGH Urteil vom 4. März 1977 - I ZR 83/75 = VersR 1977, 515, 517).

  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 112/71

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei zu Recht verweigerter Abnahme

    Nach Abnahme des Werks ist dagegen gemäß §§ 320, 322 Abs. 1 BGB nur eine Verurteilung des Bestellers zur Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel zulässig (BGHZ 26, 337, 339 [BGH 06.02.1958 - VII ZR 39/57] ; 55, 354, 358 [BGH 22.02.1971 - VII ZR 243/69] ; BGH Urteile vom 10. Mai 1962 - VII ZR 204/60 - undvom 18. Januar 1965 - VII ZR 155/63 - OLG Nürnberg OLGZ 1965, 12; Korintenberg, Erfüllung und Gewährleistung beim Werkvertrag, 1935, S. 182; Palandt/Heinrichs, BGB, 32. Aufl., § 320 Anm. 2 c, bb und Palandt/Thomas a.a.O. Vorbem. 4 a vor § 633).

    Daraus ergibt sich nur, daß dem Besteller, der die Beseitigung von Mängeln verlangen kann, gegenüber dem Vergütungsanspruch des Unternehmers das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB noch nach Abnahme des Werks zusteht (BGHZ 26, 337, 339, 340 [BGH 06.02.1958 - VII ZR 39/57] ; Korintenberg a.a.O. S. 177 bis 187; Larenz, Schuldrecht 11, 10. Aufl., § 53 II, S. 226 f; Palandt a.a.O.; Soergel/Ballerstedt BGB, 10. Aufl., § 633 Rn. 7; Staudinger BGB, 11. Aufl., § 633 Rn. 7).

    Zum einen beschränkt er sich auf das abgenommene Werk, so daß der Unternehmer nur dessen Mängel abzustellen hat (BGHZ 26, 337, 340 [BGH 06.02.1958 - VII ZR 39/57] ; 55, 534).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57   

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BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57 (https://dejure.org/1958,778)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1958 - VI ZR 6/57 (https://dejure.org/1958,778)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 (https://dejure.org/1958,778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 706
  • MDR 1958, 328
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.02.1955 - IV 520/53 U

    Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern in der Landwirtschaft - Absetzung

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57
    Die Revision verweist demgegenüber auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17 Februar 1955 ~ IV 520/53 U - (NJW 1955, 1615) in dem die'Frage behandelt wird, ob bei der Entwicklung der Verhältnisse in der Landwirtschaft - der fortgeschrittenen Technisierung, dem Wandel der rö.
  • RG, 08.11.1939 - VI 17/39

    Wonach entscheidet sich, ob Dienste, die ein dem elterlichen Hausstand

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57
    schäft in einer seinen Kräften und seiner Leoensstellung ent sprechenden Weise Dienste zu leisten Z\ar kann ein schuldrechtliches Arbeitsverhältnis nach § 612 BGB als stillschweigend zustande gekommen angesehen werden, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist Mit Recht ist das Berufungsgericht aber jedenfalls für die hier vorliegenden landwirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts und des Reichsgerichts gefolgt, wcnaoli-die-Vermutung eher flir rein femllieiireohtliche als schuldrechtliche Beziehungen als Grundlage der Mitarbeit spricht, wenn ein Sohn, der dem elterlichen Hausstand angehörfc und von den Eltern unterhalten wird, nach Eintritt seiner Volljährigkeit fortfährt, den Eltern in ihrem Hauswesen oder Geschäft in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise Dienste zu leisten (RArbG Urteil vom 14« Februar 1934 JW 1934, 1062; RGZ 162, 116 /720/)« Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses hätte zumindest das Voriiegen von Umständen , erfordert, die einen Schluß darauf zulassen, daß durch stillschweigende Willenseinigmig die ursprünglich familieairechtlichen Beziehungen in vertragliche umgewandelt worden sind Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht feststellen können".
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Der Senat hat dort lediglich Veranlassung genommen, von der früheren Rechtsprechung abzurücken (ähnlich später das Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 aaO), die von einer Vermutung für einen familienrechtlichen Charakter der Mitarbeit des Kindes ausging (vgl. insoweit etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57- NJW 1958, 706, 707 und vom 27. Oktober 1959 aaO S. 133).
  • OLG Jena, 03.12.2008 - 2 U 157/08

    Ausscheiden der familienrechtlichen Pflicht des Kindes zur Erbringung von

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  • OLG Hamm, 28.11.1984 - 13 U 251/83

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem

    Deshalb ist § 612 Abs. 1 BGB hier nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1958, 706).
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 70/67

    Zumutbarkeit der Bezifferung einer Leistungsklage bei Flugzeugabsturz unter

    Hier ist die im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau erfolgte Neuordnung der §§ 1353 ff BGB offensichtlich ohne Bedeutung (vgl. schon Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 = VersR 1958, 230/231).
  • BGH, 11.06.1965 - VI ZR 282/63

    Ansprüche aus einem Dienstvertrag - Zustandekommen eines Dienstvertrages

    Bei dieser Sachlage spricht - auch für die Zeit der Volljährigkeit - eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Dienstleistungen auf familienrechtlicher Grundlage beruhen, solange nicht aus besonderen Anzeichen erkennbar wird, daß die familienrechtlichen Beziehungen in dienstvertragliche umgewandelt wurden (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 - LM § 1617 BGB Nr. 1 = FamRZ 1958, 173; vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM § 1617 BGB Nr. 1 a = FamRZ 1960, 101).
  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58

    Rechtsmittel

    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958, VI ZR 6/57 = LM § 1617 BGB Nr. 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts folgt (RGZ 162, 116 RAG JW 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet.
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 9/60

    Rechtsmittel

    Ihm sind der 5. Strafsenat (BGHSt 7, 23) und noch der VI. Zivilsenat (Urteil vom 21. Januar 1958 VI ZR 6/57) gefolgt.
  • BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60

    Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes wegen entgangener Dienste eines

    Das Berufungsgericht erwägt hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 - LM § 1617 BGB Nr. 1, die Arbeitspflicht eines Haussohnes nach § 1617 BGB bestehe nur solange, wie dieser dem elterlichen Hausstand angehöre.
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