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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57   

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https://dejure.org/1959,134
BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57 (https://dejure.org/1959,134)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1959 - III ZR 207/57 (https://dejure.org/1959,134)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1959 - III ZR 207/57 (https://dejure.org/1959,134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 19
  • NJW 1959, 1219
  • MDR 1959, 467
  • DÖV 1959, 509
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Deshalb vermag auch keine Behörde ihre Untätigkeit damit zu rechtfertigen, sie hätte zuwarten dürfen, bis der Antragsteller einen der genannten Rechtsbehelfe ergreift oder gar bis die Verwaltungsgerichte auf eine Untätigkeits- oder Vornahmeklage rechtskräftig entschieden haben (vgl. auch BGHZ 15, 305 = LM Nr. 14 zu § 839 [C] BGB mit Anm.).

    Es kommt hinzu, daß nach den vom Senat in BGHZ 15, 305, 312-313 entwickelten Grundsätzen die Untätigkeits- und Vornahmeklage in der Regel nur das letzte der in Frage kommenden "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist und die Beklagte selbst den Kläger vor Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, obwohl nach ihrer Auffassung der Verwaltungsrechtsweg zulässig war.

  • BGH, 14.11.1955 - III ZR 143/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Verwaltungsgerichten mißbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden (Urt. des Senats vom 14. November 1955 III ZR 143/54 S. 6 in LM Nr. 46 zu Art. 14 GG).
  • RG, 11.07.1923 - III 645/22

    Verbot von Druckschriften. Reichshaftung.

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • RG, 26.01.1932 - III 140/31

    1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • RG, 09.06.1931 - III 283/30

    1. Ist die Beiordnung eines bei einem auswärtigen Gericht zugelassenen

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    aa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 - WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Einigkeit besteht darüber, daß in allen diesen Fällen ein materieller Schaden gegeben ist, weil der Vergleich zwischen der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach dem schädigenden Ereignis einen in Geld meßbaren, ziffernmäßig feststellbaren geringeren Vermögenswert ergibt (BGHZ 11, 16, 26; 27, 181 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] ; 30, 29), [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] den der Schadensersatz ausgleichen soll.
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn-Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlichrechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGHZ 30, 19 (22) = NJW 1959, 1219 = LM § 839 (C) BGB Nr. 49), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint (Senat, BGHRBGBB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1405
BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58 (https://dejure.org/1959,1405)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1959 - VIII ZR 39/58 (https://dejure.org/1959,1405)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 (https://dejure.org/1959,1405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund bei belastenden, nicht aufgeklärten Umständen, Verdacht einer Vertragsverletzung, nicht aufgeklärter Vertragsverstoß bzw. Vertragsverletzung, VHV, beiderseitige Vertragsverletzung, Mehrheit von Kündigungsgründen, Verdachtskündigung

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1219
  • MDR 1959, 659
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 88/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58
    So hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts ausgesprochen, daß beispielsweise schon der Verdacht einer strafbaren Handlung des Dienstverpflichteten die Kündigung eines Dienstvertrages aus einem wichtigen Grunde rechtfertige, wenn der Verdacht auf Tatsachen gegründet sei und so schwer wiege, daß ein vernünftiger Dienstherr daraus Mißtrauen gegen die Zuverlässigkeit des Dienstverpflichteten schöpfen könne (BGH Urt. v. 13. Juli 1956 - VI ZR 88/55 - LM BGB § 626 Nr. 8 = NJW 1956, 1513).
  • BGH, 02.04.1957 - VIII ZR 60/56

    Rechtsstellung eines Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58
    Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56 - (NJW 1957, 1026) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.
  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 27, 220, 225 ausgeführt, daß in der Regel die Angabe von Gründen nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung gehört und daß daher dem Kündigenden grundsätzlich gestattet ist, zur Zeit des Ausspruches der Kündigung vorhandene, noch nicht vorgebrachte Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend zu machen, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruches rechtfertigen.
  • RG, 12.02.1930 - I 171/29

    Über die Pflicht des Zwangslizenznehmers zur Rechnungslegung, ihren Umfang und

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58
    Die Form der Auskunftserteilung bestimmt sich allerdings nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (vgl. RGZ 127, 243, 245).
  • RG, 16.05.1935 - VI 583/34

    1. Handelt sittenwidrig, wer auf einen Arbeitgeber dahin einwirkt, seinen

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58
    Schon das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben wiederholt ausgesprochen, ein wichtiger Grund könne auch vorliegen, wenn unberechtigte Vorwürfe von dritter Seite erhoben würden; es bestehe keine Pflicht des Arbeitgebers, sich schützend vor einen Arbeitnehmer zu stellen, wenn nach vernünftigem Ermessen eine schwere Gefährdung der eigenen Lage damit verbunden sei (RGZ 148, 48, 57; RAG 14, 290, 292; HGB RGRK 2. Aufl. § 39 a Anm. 6; Staudinger BGB 11. Aufl. § 626 Nr. 35).
  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    So kann auch eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen verneint, eine Auskunft bilden, wenn der Wille des Erklärenden dahin geht, durch sie zum Ausdruck zu bringen, dass Gegenstände nicht vorhanden oder Handlungen nicht erfolgt sind, die der Aufklärungspflicht unterliegen oder wenigstens unterliegen könnten, das heißt, wenn die verneinende Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht (BGH, Urteil 24. März 1959 - VIII ZR 39/58, NJW 1959, 1219; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. Dezember 1970 - III ZR 206/67, WM 1971, 443, 445).
  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).
  • BGH, 18.01.1978 - VIII ZR 262/76

    Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter

    Da der Kläger nach allem keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte hat, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, inwieweit die von der Beklagten während des Rechtsstreits abgegebenen Erklärungen als Auskünfte zu werten sind (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 = NJW 1959, 1219).
  • BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65

    Auskunftspflicht des Konkursverwalters

    Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 24. März 1959 (VIII ZR 39/58 - LM BGB § 260 Nr. 7 = NJW 1959, 1219) ausgeführt, wenn ein Auskunftspflichtiger, der seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestreitet, den Besitz von Gegenständen verneine, so werde das in der Regel nur dann als Auskunft zu werten sein, wenn die Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschehe.
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Eine "Auskunft" im Rechtssinne (vgl. § 260 BGB) ist nur gegeben, wenn der Auskunftpflichtige eine Wissenserklärung abgibt, die nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (vgl. RGZ 127, 243, 245) als Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage aufgefaßt werden muß (vgl. BGH in NJW 1959, 1219).
  • BGH, 08.11.1960 - I ZR 99/59

    Unterlassungsanspruch bei geschäftlicher Verleumdung - Unrichtigkeit einer Angabe

    Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Form der Auskunfterteilung nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (vgl. RGZ 127, 243, 245; BGH in NJW 1959, 1219).

    So wird ein vorprozessuales Bestreiten, soweit es nicht in Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht, in der Regel nicht als Auskunft zu werten sein (so BGH in NJW 1959, 1219); ebensowenig eine Aufstellung, die ein seine Auskunftspflicht leugnender Beklagter dem Gericht allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung vorlegt (so RG in Warn. 1938, 95).

  • BGH, 14.06.1993 - III ZR 48/92

    Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche in Form einer Stufenklage -

    Nur so können sie - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - die ihnen obliegende Auskunftspflicht erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; s. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1970 - III ZR 206/67 - WM 1971, 443, 445).
  • BGH, 24.02.1969 - VII ZR 173/66

    Ableistung eines Offenbarungseides - Anspruch auf Schadensersatz für Schäden bei

    Die Form der Auskunftserteilung richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung (RGZ 127, 243; BGH NJW 1959, 1219).
  • BGH, 14.12.1970 - III ZR 206/67

    Erbeinsetzung durch Testament - Schenkung als Scheingeschäft zur Vereitelung

    Indessen ist nicht jede verneinende Erklärung schlechthin eine Auskunft (BGH in NJW 1959, 1219).
  • BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 422/58

    Auslegung einer Gewinnbeteiligungsordnung

    Leugnet der zur Auskunft Verpflichtete, daß ein Anspruch besteht, so kann im Leugnen keine Auskunft über den Gewinn gesehen werden (BGH Urteil vom 24. März. 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219).
  • BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 422/88
  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 19/62

    Vertretung der Gesellschafter einer GmbH im Liquidationsstadium - Anspruch eines

  • BGH, 10.07.1964 - Ib ZR 169/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1964 - VIII ZR 52/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1963 - VIII ZR 125/62

    Verjährung des Anspruchs des HM auf Courtage, Courtageanspruch, Maklercourtage

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58   

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https://dejure.org/1959,3419
BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58 (https://dejure.org/1959,3419)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1959 - V ZR 14/58 (https://dejure.org/1959,3419)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1959 - V ZR 14/58 (https://dejure.org/1959,3419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1219 (Ls.)
  • MDR 1959, 564
  • DNotZ 1959, 431
  • WM 1959, 665
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
    Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
    Das angefochtene Urteil hat sich in diesem Zusammenhang u.a. mit dem Gesichtspunkt des "Risikogeschäftes" befaßt (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330 = NJW 1958, 906).

    Der Senat hat im Urteil vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (WM 1958, 330 = NJW 1958, 906) die Auffassung, daß Vereinbarungen über künftige Lastenausgleichsverbindlichkeiten allgemein den Charakter von Risikogeschäften trügen, ausdrücklich abgelehnt, weil dies der normalen Interessenlage in solchen Fällen nicht gerecht werde, und hat ausgeführt, der Grundstücksverkäufer werde in der Regel den Wunsch gehabt haben, von allen ihm durch die künftige Lastenausgleichsgesetzgebung gewährten Erleichterungen und Ermäßigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und nichts zu verschenken; das schließe zwar nicht aus, daß die Vertragsschließenden im Einzelfall einmal etwas anderes gewollt haben könnten, jedoch würden Fälle der letzteren Art nicht häufig vorkommen.

    Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. das Urteil des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, sowie S. 7 ff des - nicht veröffentlichten - Urteils vom 4. Dezember 1957, V ZR 104/56).

  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
    Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das angefochtene Urteil zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch der erkennende Senat ständig vertreten hat, (vgl. z.B. Urteile vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, und vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, Leitsatz NJW 1958, 907, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Von diesen subjektiven Wertvorstellungen der Vertragsschließenden ist für die Frage, ob durch den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe eine Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei, auszugehen (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175).

  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
    Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
    Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das angefochtene Urteil zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch der erkennende Senat ständig vertreten hat, (vgl. z.B. Urteile vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, und vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, Leitsatz NJW 1958, 907, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (z.B. NJW 1958, 907 und 1389).

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
    Andererseits kann bei entsprechender Willensrichtung der Vertragsschließenden eine Lastenausgleichsklausel auch einmal diese Bedeutung haben (WM 1958, 1363 = NJW 1958, 2015), Stets aber kommt es auf die Lage des einzelnen Falles an.
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
    Der Ablösungswert dieser fiktiven Hypothekengewinnabgabe (§ 199 LAG) kann bei Ermittlung der sonach noch geschuldeten Leistungen - da der Schuldner zur Ablösung nicht verpflichtet ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1956, V ZR 165/54, WM 1956, 1233) - nur insofern berücksichtigt werden, als den Beklagten die Befugnis einzuräumen ist, sich jederzeit durch eine Zahlung in Höhe des augenblicklichen Ablösungswertes von ihrer gesamten restlichen Verbindlichkeit zu befreien.
  • BGH, 04.12.1957 - V ZR 104/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
    Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. das Urteil des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, sowie S. 7 ff des - nicht veröffentlichten - Urteils vom 4. Dezember 1957, V ZR 104/56).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

    Der Berufungsrichter verkennt den Unterschied zwischen Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB einerseits und dem - unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB begründenden - Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage andererseits (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 668 mit Nachw.; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl § 157 Anm. 70-72 und § 242 Anm. 240).

    Das erscheint nicht unvereinbar mit den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Ausgleichsansprüche in derartigen Fällen entwickelt worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25 = WM 1958, 297; ferner LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665 und WM 1960, 665).

    Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Kaufvertrag für den Kläger ein "reines Risikogeschäft" gewesen sei (vgl. zu diesem Begriff die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666); denn nicht er, sondern die Beklagte sollte nach den getroffenen Vereinbarungen eine etwaige Abgabelast tragen.

    Soweit das bisher nicht geschehen ist, entfällt die Möglichkeit einer Aufrechnung, und Raum wäre allenfalls für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56, WM 1958, 434 m. Nachw.; vgl. zur Natur des Ausgleichsanspruchs ferner das bereits angeführte Urteil WM 1959, 665).

  • BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58

    Prüfung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Inhalt des Vertrages selbst als

    Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung hätte allerdings insofern der Auffassung beider Vorinstanzen entsprochen, als auch diese eine Zahlungspflicht des Beklagten nur in dem Umfange für gegeben erachten, in welchem er, falls keine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe erfolgt wäre, an das Finanzamt hätte zahlen müssen (Urteil des erkennenden Senats NJW 1959, 1219 Nr. 1 = WM 1959, 665).

    Denn ein Ausgleichsanspruch - der auf Treu und Glauben und damit auf dem Gesetz (§ 242 BGB) beruht - kann nach den in Rechtsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile des erkennenden Senats WM 1958, 175; 1958, 297; 1959, 665,jeweils mit Nachweisen) nur gegeben sein, wenn die Vertragspartner eine für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvolle spätere Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen und es infolgedessen unterlassen haben, hierfür eine sachgemäße Regelung zu treffen.

    Im Falle grundsätzlicher Bejahung einer Zahlungspflicht des Beklagten - sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage - kann es auf den Einwand des Beklagten ankommen, daß er, wäre die Abgabeschuld nicht gemäß § 100 LAG ermäßigt worden, eine weitgehende oder gar vollständige Tilgung derselben nach § 140 LAG oder den vollständigen Erlaß der fälligen Abgabeleistungen nach § 129 LAG erreicht hätte (BGH WM 1959, 665).

  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Die von ihr angeführten zahlreichen Lastenausgleichs-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, betrafen durchweg die Auswirkungen der einschlägigen Gesetzgebung auf bereits vorher begründete Vertragsverhältnisse; es ging dort jeweils um die Frage, ob die Vorstellungen, die sich die Beteiligten bei Vertragsabschluß über die Gleichwertigkeit ihrer Leistungen und im Zusammenhang damit über die künftige Ausgestaltung des Lastenausgleichs gemacht und die sie ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt hatten, so sehr von der späteren, nicht vorausgesehenen gesetzlichen Regelung abwichen, daß dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegen den anderen Teil ein Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. z.B. die Urteilsveröffentlichungen in WM 1958, 175; 1959, 665; 1961, 210; 1961, 1303).

    Auf die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (WM 1958, 330 = LM LAG § 99 Nr. 1), 25. März 1959, V ZR 14/58 (WM 1959, 665 = LM LAG § 199 Nr. 2) und 29. September 1961 (vgl. oben) kann die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht berufen, denn dort waren keine solche tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden wie hier.

  • BVerwG, 05.11.1964 - III C 120.64

    Minderung der Hypothekengewinnabgabe wegen erlittener Kriegssachschäden -

    Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es der Klägerin jedoch unbenommen, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Grundstückserwerber geltend zu machen, sofern sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1959, 665-668 - 1961, 212-213 - und 1303-1305 - 1963, 137-139 -) davon Erfolg verspricht.
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 33/64

    Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden - Abtretung zukünftiger

    Ein solches Recht leitet er aus § 242 BGB her, indem er geltend macht, seinen Eltern sei infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber den Grundstückskäufern ein sogenannter Ausgleichsanspruch erwachsen, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung in gewissen Fällen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung zuläßt (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Falls hier, was dahingestellt bleiben mag, wirklich ein Risikogeschäft vorgelegen haben sollte (vgl. zu diesem Begriff außer der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung noch das weitere Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665 = LM LAG § 199 Nr. 2), so gälte das lediglich mit Bezug auf den Kläger und seine Ehefrau; von ihnen ließe sich möglicherweise sagen, sie hätten bei Vertragsabschluß trotz Ungewißheit der künftigen Entwicklung bewußt das Wagnis auf sich genommen, über den vereinbarten Kaufpreis von 30.000 DM hinaus noch weitere Zahlungen in beträchtlicher Höhe (nach Angabe der Beklagten bis zu 11.000 DM) an das Finanzamt leisten zu müssen.
  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Soweit für ihn in Fällen der vorliegenden Art überhaupt Raum ist (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665), könnte sich der Umstand, daß möglicherweise ein Risikogeschäft vorläge, immer nur für diejenige Seite nachteilig auswirken, die spekulativ gehandelt hat (Urteil vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51), hier also allein zum Nachteil des Grundstückskäufers Sch. oder seiner Rechtsnachfolger.
  • BGH, 06.06.1969 - V ZR 86/66

    Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens - Abtretung eines

    Er setzt eine nachträgliche, bei Vertragsabschluß noch nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß dem benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR H/58, WM 1959, 665, 666, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20 = IM LAG § 244 Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.11.1965 - V ZR 89/63

    Fortdauer der Haftung im Hinblick auf die Veräußerung von Erbteilen - Erfordernis

    Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die Kläger, wenn ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger ein solches Verhalten zur Last fiele, etwa in entsprechender Anwendung der Grundsatzes die der erkennende Senat bei Ausgleichsansprüchen wegen Nichtentstehens einer Hypothekengewinnabgabe für ein in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenes Grundpfandrecht entwickelt hat (Urteil vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665), lediglich die Zinsen und Abschreibungen auf den Bauwert der Gaststätte verlangen könnten, sowie ob - was die Revision ferner geltend macht (unter Bezugnahme auf BGB RGRK § 815 Anm. 7) - die Beurteilung nach § 815 BGB hier ähnlich liegt wie bei Rückforderung von Geschenken unter ehemaligen Verlobten.
  • BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Der Bejahung eines derartigen Anspruchs stünde nicht, wie die Revision in anderem Zusammenhang (S. 23 der Rechtsmittelbegründung) geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon, daß nach bisherigem; Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter des Kaufvertrages vom 19. November 1946 fehlen (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Teil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger (er ließ sich die Ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten), während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 83/65

    Verpflichtung zur Tragung einer Kreditgewinnabgabe - Zahlung eines restlichen

  • BGH, 30.09.1966 - V ZR 177/65

    Erledigung durch Aufteilung des zu tragenden Hypothekengewinnabgabenanteils durch

  • BGH, 07.07.1964 - V BLw 21/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66

    Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner -

  • BGH, 04.11.1960 - V ZR 97/59
  • BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1455
BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58 (https://dejure.org/1959,1455)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1959 - VI ZR 94/58 (https://dejure.org/1959,1455)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 (https://dejure.org/1959,1455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1219 (Ls.)
  • MDR 1959, 654
  • VersR 1959, 523
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.1955 - VI ZR 199/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58
    Daß der Hersteller eines Erzeugnisses unabhängig von etwaiger vertraglicher Grundlage zu einer Belehrung der Käufer verpflichtet sein kann, hat der erkennende Senat auch in dem Falle angenommen, daß es sich bei dem Erzeugnis um ein giftiges Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, wenn mit einer Anwendung des Mittels zu rechnen ist, die zur Schädigung der Benutzer oder ihres Eigentums führen kann (Urteil vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 VersR 1955, 765).
  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 168/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung Ersatz leisten muß, wenn infolge einer die technischen Möglichkeiten vernachlässigenden Bauweise die Betriebssicherheit des Gerätes beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht (vgl. RG DR 1940, 1293; RGZ 163, 21, 26; BGH Urteil vom 23. Juni 1952 III ZR 168/51 LM Nr. 5 zu § 823 [c] BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 VersR 1956, 625).
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 223/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung Ersatz leisten muß, wenn infolge einer die technischen Möglichkeiten vernachlässigenden Bauweise die Betriebssicherheit des Gerätes beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht (vgl. RG DR 1940, 1293; RGZ 163, 21, 26; BGH Urteil vom 23. Juni 1952 III ZR 168/51 LM Nr. 5 zu § 823 [c] BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 VersR 1956, 625).
  • RG, 17.01.1940 - II 82/39

    1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine

    Auszug aus BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung Ersatz leisten muß, wenn infolge einer die technischen Möglichkeiten vernachlässigenden Bauweise die Betriebssicherheit des Gerätes beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht (vgl. RG DR 1940, 1293; RGZ 163, 21, 26; BGH Urteil vom 23. Juni 1952 III ZR 168/51 LM Nr. 5 zu § 823 [c] BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 VersR 1956, 625).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Denn grundsätzlich muß sich der, der eine Maschine, ein Werkzeug oder ein sonstiges Gerät anschafft, selbst darum kümmern, wie er damit umzugehen hat; es ist seine Sache, sich darüber zu unterrichten, wie es in der rechten Weise einzusetzen und zu handhaben ist (Senatsurteil vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 = LM BGB § 823 [Db] Nr. 8 = VersR 1959, 523, 524 [Fensterkran]).

    Was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreis liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht zu werden (Senatsurteile vom 14. April 1959 - a.a.O. undvom 9. November 1971 - VI ZR 58/70 = LM BGB § 823 [Db] Nr. 16 = VersR 1972, 149, 150 [Förderband]; vgl. auch Senatsurteilevom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 = VersR 1956, 765, vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 = VersR 1957, 584, 585 [Gelenkwelle], vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 = VersR 1960, 342, 343 [Klebemittel] undvom 8. Februar 1966 - VI ZR 195/64 = VersR 1966, 542, 543 [Kabelmerkringe] sowievom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 = LM BGB [Eh] Nr. 24 = VersR 1972, 1075 [Estil], insoweit in BGHZ 59, 172 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70] nicht abgedruckt).

  • BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85

    Aufklärungspflicht d. Herst. im industriellen Anlagenbau

    Derjenige, der sich ein technisches Gerät oder eine technische Anlage anschafft, muß sich grundsätzlich selbst darum kümmern, daß er damit umzugehen lernt (vgl. BGH VersR 1959, 523, 524 re.Sp.).
  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 179/84

    Anforderungen an Montageanleitung für in Landmaschinen einzubauende Überrollbügel

    Was dagegen auf dem Gebiete allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanleitung oder einer Warnung gemacht zu werden (Senatsurteil vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - Fensterkran - VersR 1959, 523, 524 und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 924).
  • BGH, 05.07.1960 - VI ZR 130/59

    Rechtsmittel

    (RGZ 163, 21, 26; RG DR 1940, 1293; BGH Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 168/51 - LM Nr. 5 zu § 823 C BGB = VersR 1952, 357; vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625; vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - LM Nr. 8 zu § 823 [D b] BGB = MDR 1959, 654 = VersR 1959, 523).
  • BGH, 09.11.1971 - VI ZR 58/70

    Maschinenhersteller - Maschinenschutzgesetz - Verkehrssicherungspflicht -

    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 14. April 1959 (VI ZR 94/58 - LM BGB § 823 [Db] Nr. 8 = VersR 1959, 523 ["Fensterkreuz"] erklärt, der Hersteller einer Maschine oder eines Geräts brauche nicht auch dafür Sorge zu tragen, daß seine Abnehmer vor unsachgemäßem Gebrauch gewarnt würden; was auf dem Gebiete allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liege, brauche er nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung zu machen.
  • BGH, 20.10.1959 - VI ZR 152/58

    Rechtsmittel

    Auch in einem solchen Falle kann der Hersteller verpflichtet sein, den Benutzer in geeigneter Weise - etwa durch Bedienungsvorschriften, die am Gerät selbst angebracht sind, - darüber aufzuklären, wie das Gerät gehandhabt worden muß, damit Schaden vermieden wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - VersR 1959, 523).
  • BGH, 18.10.1960 - VI ZR 8/60

    Bestehen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstausfall -

    - VI ZR 94/58 - MDR 1959, 654 Nr. 44 = VersR 1959, 523 und vom 5. Juli 1960 - VI ZR 130/59 = VersR 1960, 855).
  • BGH, 08.02.1966 - VI ZR 195/64

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines städtischen Elektrizitätswerks bei

    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gerätes unabhängig von einer vertraglichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet sein kann, die Käufer und Benutzer auf Gefahrenquellen hinzuweisen und sie über die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu belehren (Urteile des BGH vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765, vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - VersR 1959, 523 und vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - VersR 1960, 342).
  • BGH, 08.02.1966 - VI ZR 286/64

    Geltendmachung von Aufwendungsersatz - Anspruch auf Schadensersatz auf Grund

    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gerätes unabhängig von einer vertraglichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet sein kann, die Käufer und Benutzer auf Gefahrenquellen hinzuweisen und sie über, die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu belehren (Urteile des BGH vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765, vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - VersR 1959, 523 und vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - VersR 1960, 342).
  • OLG Saarbrücken, 25.02.1992 - 7 U 85/91
    Ein Konstruktionsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Hersteller nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die gewährleisten, daß "derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet" (vgl. BGH, VersR 1972, 559 [560]; 1959, 523).
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