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   BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58   

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https://dejure.org/1959,750
BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58 (https://dejure.org/1959,750)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1959 - V ZR 5/58 (https://dejure.org/1959,750)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1959 - V ZR 5/58 (https://dejure.org/1959,750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1317
  • MDR 1959, 651
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.1955 - IV ZR 118/55

    Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche (IPR)

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58
    Die Frage, ob der Erwerb (eines bei einer Bank in den USA bestehenden Sparguthabens auf Grund eines "in trust for"-Vermerks) mit oder ohne rechtlichen Grund erfolgte, ist nicht nach dem für den Bereicherungsanspruch im allgemeinen maßgebenden Statut als solchem (hier: dem deutschen) zu entscheiden, sondern nach demjenigen Statut, das über die umstrittene rechtliche Beziehung bestimmt (hier: dem der USA) - Ergänzung zu BGHZ 19, 315 -.

    Soweit indes Erbauseinandersetzung in Betracht kommt, ergibt sich die grundsätzliche Anwendbarkeit des ausländischen Rechts ohne weiteres aus dem aus Art. 24 Abs. 1, 25 Satz 1 EGBGB zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz des deutschen Kollisionsrechts, daß jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt wird, dem er bei seinem Tod angehört (BGHZ 19, 315; vgl. Nußbaum, Deutsches internationales Privatrecht 1932 S. 352 zu Fußnote 2).

  • RG, 05.07.1910 - III 400/09

    Bereicherungsanspruch; Örtliches Recht

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58
    Soweit ein Bereicherungsanspruch in Betracht kommt, richtet er sich zwar gegen einen damals und heute im Inland wohnhaften Deutschen, so daß dafür nach allen hier denkbaren internationalprivatrechtlichen Anknüpfungspunkten - Wohnsitz, Erfüllungsort (§ 269 BGB), Heimatstadt - im allgemeinen deutsches Recht (§§ 812 ff BGB) anzuwenden ist (vgl. RGZ 74, 171; LZ 1932, 1142).
  • BSG, 17.07.1958 - 5 RKn 39/57
    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58
    Das ist, da es sich um eine Forderung an die Bank handelt, eine Frage des Schuldrechts, sei es des Vertrags zugunsten Dritter, sei es der Schenkung unter Lebenden (vgl. dazu kritisch Staudinger/Boehmer BGB 11. Aufl. Einleitung §§ 26, 27 zu §§ 1922 ff), und mag es sich darum handeln, ob der Beklagte die Forderung erworben, oder darum, ob er sie behalten hat; eine Schenkung von Todes wegen, die nach internationalem Privatrecht zum Erbstatut gehören würde (Raape S. 407; Palandt/Lauterbach Art. 24 Anm. 3), liegt schon deshalb nicht vor, weil das überleben des Beschenkten nicht zur Bedingung gemacht wurde (vgl. § 2301 BGB); aus diesen Grunde steht auch die Widerruflichkeit der Zuwendung (unten II 1, 2) dem rein schuldrechtlichen Charakter dieses Geschäfts nicht entgegen, ohne Rücksicht auf die hierüber bei § 2301 BGB bestehende Problematik (vgl. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 2. Buch § 26 A II sowie bei Staudinger a.a.O. Einleitung § 26; neuestens Rötelmann, NJW 1959, 66 zu Fußnoten 6 und 7); eine bloße Treuhänderstellung im Sinne des deutschen Rechts ist nicht gegeben.
  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 186/81

    Verfügung oder Schenkung von Todes wegen?

    Denn da es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsbesorgung handelt und der Beklagte sich auf Schenkung (unter Lebenden oder von Todes wegen) beruft, wäre auch bei der zuletzt genannten Anknüpfung nach deutschem Recht zu entscheiden (BGH Urteil vom 15. April 1959 - V ZR 5/58 = LM EGBGB Art. 7 ff. - Dt. int. Privatrecht - Nr. 7), und zwar auch dann, wenn man für die Qualifikation als Schenkung unter Lebenden oder als Schenkung von Todes wegen auf das Erbstatut abstellt.
  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09

    Testamentsvollstreckung: Zuordnung eines Depotvermögens unter Berücksichtigung

    Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfasst (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; BGH BB 1969, 197; Erman-Hohloch, 12. Aufl. 2008, Art. 25 EGBGB Rn. 9).

    Schenkungen von Todes wegen unterliegen, soweit sie beim Tod des Schenkers noch nicht vollzogen sind (insoweit Schenkungsstatut), dem Erbstatut (BGH, NJW 1959, 1317; BFH, IPRspr. 1950/51 Nr. 11).

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der

    Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich dabei nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, sondern als Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts oder Anspruchs erfasst (BGH, Urteil vom 15.04.1959, V ZR 5/58, NJW 1959, 1317; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2000, 7 U 273/98, Juris Rn. 37, Soergel/Kegel, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rdz. 24; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EuErbVO 23, Rn. 2, lit. e).
  • BGH, 10.06.1965 - VII ZR 198/63

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Es wendet unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1959, 1317 deutsches Recht an, weil die Beklagte ihren Sitz stets in Deutschland gehabt habe.
  • OLG Köln, 01.02.1999 - 8 U 11/96

    Anspruch auf Übertragung von Rechten an einem Wertpapierdepot durch einen

    Soweit der BGH in einer Entscheidung vom 15.04.1959 (NJW 1959, 1317) die Frage, ob der Erwerb eines bei einer Bank in den USA bestehenden Sparguthabens mit Rechtsgrund erfolgte, nach demjenigen Statut beurteilt hat, das über die umstrittene rechtliche Beziehung bestimmt (dem der USA), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Für etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt sich dasselbe aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für den Fall der Rückabwicklung eines etwa nichtigen Schuldverhältnisses (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 1026; Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 7) bzw. den vor dem 01.06.1999 diesbezüglich geltenden Rechtsprechungsregeln (vgl. BGH NJW 1959, 1317; BGHZ 35, 265, 267; OLG Düsseldorf VersR 2000, 46) und für alle übrigen denkbaren Kondiktionsfälle aus Art. 38 EGBGB, da das etwa bestehende Schuldverhältnis, innerhalb dessen eine Leistung erfolgt sein könnte, - wie zuvor beschrieben - nach Art. 28 Abs. 1 u. 2 EGBGB deutschem Recht unterläge und ein etwaiger Eingriff gegebenenfalls ebenso wie die behauptete Bereicherung in Deutschland stattgefunden hat.
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2000 - 7 U 273/98

    Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Erbengemeinschaft wegen der Anlage

    Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfaßt (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; Soergel/Kegel, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rn. 24; Palandt-Heldrich, Art. 25 EGBGB, Rn. 17 mwN).
  • BGH, 12.07.1965 - IV ZB 497/64

    Namensangabe in Personenstandsbüchern

    1930 Nr. 43; OGHZ 4, 194, 196; BGHZ 29, 137, 139 [BGH 19.12.1958 - IV ZR 87/58]; BGH NJW 1959, 1317; 1960, 1720, 1721) [BGH 09.06.1960 - VIII ZR 109/59].
  • OLG Düsseldorf, 16.08.1996 - 7 U 209/95

    Schenkung von Todes wegen durch italienischen Staatsangehörigen

    Diese Qualifikation ist unabhängig von der Frage, ob für eine Schenkung von Todes wegen möglicherweise italienisches Recht als Erbstatut anzuwenden ist, jedenfalls nach deutschem Recht als der lex fort vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1959, 1317; Winkler/v. Mohrenfels, a.a.O., 239 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1961 - II ZR 161/60

    Schiffsversteigerung im Ausland

    Insbesondere ist die Frage, ob die Beklagten etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt haben, nach deutschem Recht als dem für die umstrittene Rechtsbeziehung maßgeblichen Statut zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1959, 1317, 1318) [BGH 15.04.1959 - V ZR 5/58].
  • OLG Brandenburg, 09.09.1997 - 10 Wx 9/97

    Einziehung eines Erbscheins aufgrund Fehlen eines Testaments; Zuständigkeit

  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 109/64
  • BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/8

    Vollmachtlose Vertretung noch unbestimmter Personen bei der Auflassung

  • KG, 07.10.1976 - 12 U 2349/75

    Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung bei Tod des durch einen

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