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   BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57   

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BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57 (https://dejure.org/1959,533)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1959 - V ZR 173/57 (https://dejure.org/1959,533)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1959 - V ZR 173/57 (https://dejure.org/1959,533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1487
  • MDR 1959, 648
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Den Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB bildet keineswegs die lediglich negative Erwartung des Erbauers, er brauche später das Gebäude nicht wieder zu beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Aufhören der vorgesehenen Grundstücksbenutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 7) [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51].

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dabei "die Festigkeit der Verbindung des Bauwerkes mit dem Grund und Boden und seine Massivität" ohne Bedeutung (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 176) [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]), worin sogar für die besonders massiven Bunkerbauten des Westwalles, soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist.

    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).

  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Der Grundsatz, daß Bauten von Mietern oder Pächtern im Zweifel nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden (BGH V ZR 245/55 v. 21. Dezember 1956 = NJW 1957, 457), gilt entsprechend, wenn die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des einen von ihnen ein Bauwerk errichten.

    Der erkennende Senat hat in BGHZ 23, 57 die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sogenannter "Scheinbestandteil" im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nachträglich wesentlicher Bestandteil des bebauten Grundstücks werden kann, eingehend geprüft und hat sie unter Würdigung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen dahin beantwortet, daß eine bloße Änderung des ursprünglichen Einfügungszwecks dafür nicht ausreiche, sondern daß dazu als weitere Voraussetzung (unter Anwendung der §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form) eine Einigung der Beteiligten - d.h. des Eigentümers des Scheinbestandteils und des Grundstückseigentümers - über den Eigentumsübergang gefordert werden müsse.

    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dabei "die Festigkeit der Verbindung des Bauwerkes mit dem Grund und Boden und seine Massivität" ohne Bedeutung (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 176) [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]), worin sogar für die besonders massiven Bunkerbauten des Westwalles, soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist.

    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).

  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dabei "die Festigkeit der Verbindung des Bauwerkes mit dem Grund und Boden und seine Massivität" ohne Bedeutung (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 176) [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]), worin sogar für die besonders massiven Bunkerbauten des Westwalles, soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist.

    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).

  • RG, 13.01.1937 - V 201/36

    1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Ob eine bewegliche Sache nur zu vorübergehenden Zwecken mit einem Grundstück verbunden worden sei, beantwortet sich zwar in erster Linie an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlich-praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 153, 231, 235).

    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).

  • RG, 02.06.1915 - V 19/15

    Elektrizitätswerk. Bestandteil. Zubehör.

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 95 Anm. 2).
  • RG, 19.09.1903 - V 106/03

    66. Zubehör.

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Aber es handelt sich um keine rein tatsächliche Frage (RGZ 55, 281, 284), vielmehr spielen dabei auch rechtliche Erwägungen eine Rolle.
  • RG, 02.09.1941 - VII 29/41

    1. Zur hilfsweise erklärten Aufrechnung. 2. Gilt das Aufrechnungsverbot des § 393

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht angesichts der Tatsache, daß es sich hier ersichtlich um bloße Eventualaufrechnung handeln konnte, berechtigt war, die Höhe des bestrittenen Klageanspruchs, gegen den aufgerechnet wurde, dahingestellt zu lassen (vgl. dazu RGZ 142, 175; 167, 257 mit weiteren Nachweisungen).
  • RG, 03.11.1933 - II 112/33

    Darf eine bestrittene Klagforderung ohne Prüfung ihres Bestehens mit der

    Auszug aus BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57
    Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht angesichts der Tatsache, daß es sich hier ersichtlich um bloße Eventualaufrechnung handeln konnte, berechtigt war, die Höhe des bestrittenen Klageanspruchs, gegen den aufgerechnet wurde, dahingestellt zu lassen (vgl. dazu RGZ 142, 175; 167, 257 mit weiteren Nachweisungen).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Zu Unrecht beruft sich die Revision der Kläger zu 1 und 53 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 (- V ZR 173/57, NJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen GbR eine von dem einen Gesellschafter auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des anderen Gesellschafters errichtete Halle als Scheinbestandteil angesehen hat, weil das Gesellschaftsverhältnis nicht anders als Miete oder Pacht ein vorübergehendes Nutzungsverhältnis für die Errichtung dargestellt habe.
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Zur Zurückführung in den Bestandteilsverband des Grundstücks ist eine dingliche Einigung der beiden Eigentümer erforderlich (Senat in den vorstehenden Entscheidungen; ferner Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 771; v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774; vgl. auch Urt. v. 25. Mai 1959, V ZR 173/57, NJW 1959, 1487).
  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 334/94

    Rechtliche Behandlung eines vor Entstehung der ehemaligen DDR auf fremdem Grund

    Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 27. Mai 1959, V ZR 173/57, LM BGB § 95 Nr. 6).
  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175; BGH Urteile vom 5. März 1958 aaO; vom 27. Mai 1959 - V ZR 173/57 = LM BGB § 95 Nr. 6; Senatsurteil vom 16. Juni 1965 - VIII ZR 146/63 = WM 1965, 1028, 1029).
  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 168/85

    Eigentumsverhältnisse an einem Anbau an einen Scheinbestandteil eines Grundstücks

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Scheinbestandteile vielmehr im Rechtssinne als bewegliche Sachen zu behandeln und daher die §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form mit der Folge anzuwenden, daß sich der Eigentümer des Scheinbestandteils und der Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang rechtsgeschäftlich einigen müssen (BGHZ 23, 57, 59 im Anschluß an das Urteil vom 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM PreisstoppVO Nr. 7; ebenso Urt. v. 27. Mai 1959, V ZR 173/57, NJW 1959, 1487, 1488).
  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

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  • BFH, 09.04.1997 - II R 95/94

    Für die Frage, ob eine von einem Mieter hergestellte Bodenbefestigung (Parkplatz)

    Ob eine bewegliche Sache nach diesen Grundsätzen nur zu vorübergehenden Zwecken mit einem Grundstück verbunden worden ist, ist anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BGH-Urteil vom 27. Mai 1959 V ZR 173/57, NJW 1959, 1487, 1488).

    Dies aber wäre Voraussetzung für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Verbindung (vgl. z. B. BGH-Urteil in NJW 1959, 1487, 1488, und in BGHZ 8, 1, 5).

  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - U 646/08

    Wechsel eines gemeindlichen Energieversorgers nach Auslaufen eines

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst massive Gebäude wie Fabrikhallen oder Bunker, wenn sie zu einem nur vorübergehenden Zweck errichtet wurden, Scheinbestandteil eines Grundstücks sein können (vgl. z. B BGH NJW 1959, 1487, 1488).
  • KG, 05.09.2005 - 8 U 177/04

    Berliner Mauer: Umwandlung von Mauersegmenten in Scheinbestandteile eines

    Bestandteil kann die Sache nur werden, wenn sich der Eigentümer mit dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang einigt (BGHZ 23, 57; BGH NJW 1959, 1487; NJW 1987, 774) und dabei der Zweck verfolgt wird, die Sache dauernd mit dem Grundstück zu verbinden.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2006 - 5 U 120/04

    Mietzinserstattung: Vermietung einer Gemeinde auf ihrem Grundstück errichteter

    Um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (BGH NJW 1959, 1487/1488).
  • BGH, 08.12.1971 - VIII ZR 150/70

    Abschluss eines Pachtvertrages über ein Grundstück mit Vorkaufsrecht - Auslegung

  • BGH, 28.05.1971 - V ZR 121/68

    Anspruch des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe von

  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 214/66

    Ersatzanspruch - Bergschaden - Gebrauchsrecht - Mieter - Pächter - Grundeigentum

  • BGH, 19.09.1962 - V ZR 138/61
  • BFH, 23.10.1959 - III 166/59 U

    Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden - Ein dem Erbauer

  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - II 4/97

    Einheitsbewertung des Grundvermögens; Mole als Scheinbestandteil bzw.

  • OLG Saarbrücken, 01.03.1989 - 5 U 37/88

    Ausgleich für die von der Pächterin aufgewendeten Investitionen; Zahlung des

  • FG Münster, 11.08.1998 - 3 K 1091/96

    Anforderungen an eine Einheitsbewertung; Anspruch auf Abänderung eines

  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 185/61
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