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   BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58   

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https://dejure.org/1959,84
BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58 (https://dejure.org/1959,84)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1959 - III ZR 49/58 (https://dejure.org/1959,84)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1959 - III ZR 49/58 (https://dejure.org/1959,84)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 154
  • NJW 1959, 1631
  • MDR 1959, 736
  • DVBl 1960, 150
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 21/53

    Revisibilität einer Rechtsnorm

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Denn daraus, daß die Deutsche Rechtsanwaltsgebührenordnung auf einem Sachgebiet, für das bundesrechtlich eine Regelung nicht getroffen war, für "entsprechend" anwendbar erklärt worden ist, ergibt sich, daß das Land Hessen die Bestimmungen der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung nicht etwa als Bundesrecht übernommen hat, daß es sich vielmehr auch insoweit um Landesrecht handelt (vgl. BGHZ 10, 367, 371).
  • BGH, 20.05.1957 - III ZR 118/56

    Revisibles Landesrecht (Oldenburg)

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Daß sie inzwischen nach Art. XI § 4 (5) Ziff. 38 und § 10 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I, 861) am 1. Oktober 1957 außer Kraft getreten ist, ist für die Anwendung des § 549 ZPO unerheblich (BGHZ 24, 253, 255).
  • BGH, 01.10.1956 - III ZR 53/55

    Amtspflichten des Finanzamtsvorstehers

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Mit der Begründung, die Behörden würden schon alles ordnungsgemäß erledigen, ließe sich in vielen Fällen die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Rechtsberatung verneinen, in denen eine solche von der Rechtsprechung unbedenklich bejaht wird (vgl. z.B. hinsichtlich der Kosten eines Steuerberaters BGHZ 21, 359, 364).
  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Man hat als Voraussetzung der Haftung gefordert, daß der Schaden im Rahmen der durch das verletzte Schutsgesetz geschützten Interessen liegt, daß also der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm erlassen wurde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126).
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    In BGHZ 3, 261, 267 ist darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage nach den Haftungsvoraussetzungen nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handele, daß vielmehr nach einem Korrektiv gesucht werden müsse, um den Kreis der rein logischen Folgen im Interesse billiger Ergebnisse auf die zurechenbaren Folgen einzuschränken, daß es also um die Ermittlung der Grenze gehe, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen "billigerweise zugemutet", das heißt, bei wertender Beurteilung die gesetzte Bedingung ihm als haftungsbegründender Umstand zugerechnet werden könne (vgl. BGHZ 18, 286, 288).
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Man hat als Voraussetzung der Haftung gefordert, daß der Schaden im Rahmen der durch das verletzte Schutsgesetz geschützten Interessen liegt, daß also der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm erlassen wurde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126).
  • BGH, 18.11.1957 - III ZR 117/56

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Deshalb hat der erkennende Senat einem in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalles, an dem ein Polizeidienstfahrzeug beteiligt war, Freigesprochenen den Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Verteidigung gegen den Polizeiträger als Amtshaftung zuerkannt (BGHZ 26, 69, 76 f; vgl. BGHZ 27, 142).
  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    In BGHZ 3, 261, 267 ist darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage nach den Haftungsvoraussetzungen nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handele, daß vielmehr nach einem Korrektiv gesucht werden müsse, um den Kreis der rein logischen Folgen im Interesse billiger Ergebnisse auf die zurechenbaren Folgen einzuschränken, daß es also um die Ermittlung der Grenze gehe, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen "billigerweise zugemutet", das heißt, bei wertender Beurteilung die gesetzte Bedingung ihm als haftungsbegründender Umstand zugerechnet werden könne (vgl. BGHZ 18, 286, 288).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Auf Grund dieser Erwägung ist einem an einem Verkehrsunfall Beteiligten, der im Strafverfahren freigesprochen worden war, der auf § 823 BGB gestützte Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Kosten seiner Verteidigung versagt worden (BGHZ 27, 137).
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
    Der adäquate Ursachenzusammenhang entfällt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch nicht deshalb, weil die Zuziehung des Rechtsanwaltes auf einer eigenen Entschließung des Klägers beruhte (vgl. BGHZ 24, 263, 266).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58, BGHZ 30, 154, 157 f.; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Die Revision wendet sich Im Grundsatz nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat,, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 192 m. w. N.; ebenso BGHZ 30, 154, 158 und BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245 m. w. N.).
  • AG Brandenburg, 26.09.2016 - 31 C 70/15

    Unberechtigt auf Park-and-Ride-Parkplatz parken - Haftung

    Hier können ggf. auch die Kosten einer ersten Mahnung als Teil des Schadens zu ersetzen sein, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzugs ankäme ( BGH , BGHZ 30, Seiten 154 ff. ).
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