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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58   

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https://dejure.org/1959,171
BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58 (https://dejure.org/1959,171)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1959 - VI ZR 109/58 (https://dejure.org/1959,171)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 (https://dejure.org/1959,171)
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Capuzol

Produzentenhaftung;

§ 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1676
  • MDR 1959, 747
  • VersR 1959, 645
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.04.1956 - VI ZR 34/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Nach dem Urteil vom 25. April 1956 (VI ZR 34/55 = NJW 1956, 1193 Nr. 1 = VersR 1956, 419) kann ein Vertrag auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine auch Schutzwirkungen zugunsten der Personen haben, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht.

    Wie Larenz (Schuldrecht I. Band 3. Aufl. S. 156- 160 und NJW 1956, 1193) zutreffend hervorhebt, handelt es sich in diesen und ähnlichen Fällen nicht um einen eigentlichen "Vertrag zugunsten Dritter", denn der Schuldner ist nach dem Vertrage nicht verpflichtet, an den Dritten zu leisten, wie § 328 BGB es voraussetzt (die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Lieferung des von dem H.werk bestellten Rostschutzmittels).

    Das liegt in der Linie der Rechtsprechung des Senats, wie vor allem das Urteil vom 25. April 1956 (a.a.O.) zeigt.

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 - BAG 5, 1 - habe die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen ihren Arbeitskameraden Mi.

    Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall der Klägerin durch ein Verschulden des Mi. verursacht worden ist, das im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist, würde dies nur zur Folge haben, daß die Klägerin gegen ihren Arbeitskameraden Mi. keine Schadenersatzansprüche geltend machen könnte (BAG 5, 1; BGHZ 27, 62).

  • BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57
    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Da die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist (§ 1542 RVO), noch keine Kenntnis davon hatte, daß die Beklagten für den Schaden hafteten, bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Landesversicherungsanstalt die Kenntnis erlangt hat, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzte (RGZ 172, 115 [117] und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VRS 16, 90 = VersR 1959, 34).
  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Im Urteil vom 21. September 1955 (VI ZR 118/54 - VersR 1955, 740 = LM BGH Nr. 5 zu § 157 D) sind die Betriebsangehörigen eines Unternehmers, der mit einer Strafanstalt einen Vertrag über die Beschäftigung von Gefangenen abgeschlossen hatte, in den Schutz dieses Vertrages einbezogen worden.
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 58/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Schließlich hat der Senat in einem Falle, in den ein Bauunternehmer neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zum Hause gehörende Garage zu errichten hatte, angenommen, daß die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht des Bauunternehmers auch gegenüber den Familienangehörigen des Bestellers besteht, die Haus und Hof benutzen (Urteil vom 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 - MDR 1956, 534 Nr. 492 = VersR 1956, 500).
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 317/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit nach § 1542 RVO sofort mit seiner Entstehung auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen war, waren der kraft Gesetzes übergangene und der bei der Klägerin verbliebene Anspruchsteil durch die Person der Gläubiger geschieden und deshalb trotz der Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen zu behandeln (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Januar 1957 VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231).
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58
    Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall der Klägerin durch ein Verschulden des Mi. verursacht worden ist, das im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist, würde dies nur zur Folge haben, daß die Klägerin gegen ihren Arbeitskameraden Mi. keine Schadenersatzansprüche geltend machen könnte (BAG 5, 1; BGHZ 27, 62).
  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

    Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Nach beiden Auffassungen kommt es jedenfalls entscheidend darauf an, daß der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert und die eine Vertragspartei - für den Vertragsgegner erkennbar - redlicherweise damit rechnen kann, daß die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (vgl. BGHZ 51, 91, 96; 56, 269; BGH Urteil vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 = NJW 1959, 1676).
  • OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05

    Inanspruchnahme eines störenden Zuschauers für den Ersatz von vom Sportgericht

    Bei einem solchen Vertrag steht der Anspruch auf die geschuldeten Hauptleistungen (hier Betreten des Stadions und Verweilen während des Fußballspiels gegen Zahlung des Eintrittgeldes) allein den Vertragspartnern zu, der in die Durchführung dieses Vertrages einbezogene Dritte ist jedoch in der Weise in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht eingebunden, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (BGHZ 49, 353; NJW 1959, 1676).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58   

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https://dejure.org/1959,890
BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58 (https://dejure.org/1959,890)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1959 - VIII ZR 69/58 (https://dejure.org/1959,890)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58 (https://dejure.org/1959,890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1676 (Ls.)
  • MDR 1959, 924
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 29.09.1925 - VI 182/25

    Strombezug aus städtischem Elektrizitätswerk

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Bezieht ein Sonderabnehmer elektrischen Strom von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, so ist er, sofern dieses Verlangen mit Treu und Glauben im Einklang steht, auch dann zur Zahlung der von dem Unternehmen festgesetzten, preisrechtlich zulässigen Entgelte verpflichtet, wenn er erklärt, daß er sich diesen Strompreisen nicht unterwerfen wolle (Bestätigung von RGZ 111, 310).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht auf das von ihm angeführte Urteil RGZ 111, 310 (vom Berufungsgericht offenbar versehentlich durchweg als RGZ 130, 111 bezeichnet) verwiesen, durch das ein Großabnehmer, der einen Sonderabnehmervertrag mit einer ein EVU betreibenden Stadt abgeschlossen hatte und nach dessen Kündigung unter Widerspruch gegen die für die Großabnehmer neu festgesetzten Preise weiterhin Strom bezog, zur Zahlung des von der Stadt geforderten Betrages verurteilt worden ist.

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 280/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Allerdings ist in der Rechtsprechung unter Billigung des Schrifttums anerkannt, die Ausnützung eines Monopols dahingehend, daß der Monopolinhaber sich unangemessene Vorteile, insbesondere unangemessen hohe Vergütungen für seine Leistungen versprechen oder gewähren läßt, könne unzulässig sein und gegen die guten Sitten verstoßen (BGH Urt. vom 30. Mai 1958 - V ZR 280/56 - LM BGB § 139 Nr. 14).
  • BGH, 23.04.1959 - VII ZR 2/58

    Nachprüfung von Schiedssprüchen

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Ebensowenig lassen sich die Gedankengänge des ebenfalls zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehenen BGH-Urteils vom 23. April 1959 - VII ZR 2/58 - auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen.
  • BGH, 09.07.1958 - KAR 1/58

    Sittenwidrige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs - Zuständigkeit eines

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Gemäß § 96 Abs. 2 GWB ist deshalb der erkennende Senat verpflichtet, das Verfahren insoweit bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte auszusetzen (vgl. BGH Beschluß vom 9. Juli 1958 - KAR 1/58 - I ZR 185/55 - LM GWB § 87 Nr. 1 = NJW 1958, 1395 = MDR 1958, 661), was durch einen gleichzeitig mit diesem Urteil verkündeten Beschluß geschehen ist.
  • BGH, 15.06.1959 - KAR 1/59

    Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Der Sachverhalt, der hier in Frage steht, unterscheidet sich von dem Tatbestand, der dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen BGH Beschluß vom 15. Juni 1959 - KAR 1/59 - zugrundelag, dadurch, daß das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unstreitig ist.
  • RG, 30.04.1919 - I 27/19

    Feststellungsinteresse hinsichtlich der Abhängigkeit eines jüngeren Patentes von

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Ob das Feststellungsinteresse dann entfallen wäre, wenn die Beklagte zu 1 erklärt hätte, daß sie im Falle ihrer Verurteilung nach dem Zahlungs- und ersten Feststellungsantrag in Zukunft die Stromrechnungen ohne Vorbehalt bezahlen würde, bedarf nicht der Prüfung, da die Beklagte zu 1 eine solche Erklärung nicht abgegeben hat (vgl. zu dieser Frage RGZ 95, 304).
  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 71/56

    Elektrizitätslieferung

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier der vom Bundesgerichtshof in Anknüpfung an die im Schrifttum entwickelte Lehre vom "faktischen Vertragsverhältnis" (Haupt, Festschrift der Leipziger juristischen Fakultät für Siber Band II S. 1) und "Schuldverhältnis aus sozialtypischem Verhalten" (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 2. Aufl. Band I § 4 II S. 31 ff; NJW 1956, 1897) anerkannte Grundsatz anwendbar ist, daß Rechtsbeziehungen von Parteien zueinander, wie sie sich im heutigen Massenverkehr ergeben, unter Umständen auch dann als Vertragsverhältnis (im weiteren Sinne) angesehen werden können, wenn übereinstimmende Willenserklärungen fehlen (vgl. BGHZ 21, 319, 333 betr. die Benutzung eines Parkplatzes und insbesondere BGHZ 23, 175, 177 betr. die Inanspruchnahme von Leistungen eines EVU).
  • BGH, 02.12.1958 - VIII ZR 154/57
    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    In dem Urteil vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 154/57 -, NJW 1959, 332, 334 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß selbst eine durch Täuschung veranlaßte Verwaltungsentscheidung nur fehlerhaft, aber nicht schlechthin unwirksam sei.
  • BGH, 30.04.1957 - VIII ZR 217/56

    Kostenersatz bei Netzumstellungen

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Eine derartige Kündigung ist nicht unsittlich (vgl. dazu BGHZ 24, 148).
  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier der vom Bundesgerichtshof in Anknüpfung an die im Schrifttum entwickelte Lehre vom "faktischen Vertragsverhältnis" (Haupt, Festschrift der Leipziger juristischen Fakultät für Siber Band II S. 1) und "Schuldverhältnis aus sozialtypischem Verhalten" (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 2. Aufl. Band I § 4 II S. 31 ff; NJW 1956, 1897) anerkannte Grundsatz anwendbar ist, daß Rechtsbeziehungen von Parteien zueinander, wie sie sich im heutigen Massenverkehr ergeben, unter Umständen auch dann als Vertragsverhältnis (im weiteren Sinne) angesehen werden können, wenn übereinstimmende Willenserklärungen fehlen (vgl. BGHZ 21, 319, 333 betr. die Benutzung eines Parkplatzes und insbesondere BGHZ 23, 175, 177 betr. die Inanspruchnahme von Leistungen eines EVU).
  • BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 27 U 18/19

    Entgeltforderung für die Lieferung von Strom; Fehlerhafte Einordnung als

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. April 2003, VIII ZR 279/02; BGH, Urteil vom 30. Juni 1959, VIII ZR 69/58; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967, VIII ZR 178/65, WM 1968, 115; Senatsurteil vom 22. Februar 2017, I-27 U 13/16) nimmt derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.
  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 159/80

    Schließung eines Abwasserbeseitigungsvertrages durch schlüssiges Verhalten -

    Dieses Verhalten kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte durch schlüssiges Handeln das Vertragsangebot der Klägerin angenommen hat, das darin liegt, daß sie die Kanalisation weiterhin dem Beklagten zur Benutzung zur Verfügung stellte (vgl. BGH Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58 - LM Vorbem. zu § 145 BGB Nr. 7; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Bd. 1 § 2 AVBV Rdn. 4; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. 3. Aufl. § 8, 2 S. 98; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 11, 4. Aufl. § 99 V b S. 399).
  • BGH, 04.12.1967 - VIII ZR 178/65

    Kündigung des Gasversorgungsvertrags und Wasserversorgungsvertrags -

    Das gilt nicht nur für einen Sonderabnehmer (Senatsurteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58 - LM BGB Vorbem. zu § 145 Nr. 7 = Betrieb 1959, 1943 = MDR 1959, 924), sondern erst recht für den Tarifabnehmer, wie es der Beklagte war.
  • LG Frankfurt/Oder, 16.07.2004 - 2 O 714/03

    Erhebung eines Entgelts für die Einleitung von Niederschlagswasser; Anschluss von

    Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; s.a. BGH, Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58, LM Nr. 7 Vorb.z. § 145 BGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967 VIII ZR 178/65, WM 1968, 115 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983, 1777 unter I 3 a; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.06.2004 - 12 O 714/03

    Einleitung von Niederschlagswasser in ein von einer städtischen GmbH übernommenes

    Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; s.a. BGH, Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58, LM Nr. 7 Vorb.z. § 145 BGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967 - VIII ZR 178/65, WM 1968, 115 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983, 1777 unter I 3 a; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436) und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 2 Rdnr. 17 ff.; Morell, AVBWasserV, E § 2 Anmerkung a) zu Abs. 2; siehe auch Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einf.
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 264/82

    Folgen der Beendigung von Stromlieferungsverträgen - Zustandekommen eines

    Hier kommt nach feststehender Rechtsprechung durch die Abnahme von Strom ohne weiteres ein Energielieferungsvertrag zwischen Abnehmer und Versorgungsunternehmen zu den tariflich festgesetzten Bedingungen auch bei Widerspruch des Abnehmers zustande (vgl. RGZ 111, 310, 312; Senatsurteile vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58 = LM Vorbem. zu § 145 BGB Nr. 7 und vom 4. Dezember 1967 - VIII ZR 178/65 = WM 1968, 115, 118).
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