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   BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58   

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https://dejure.org/1959,47
BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58 (https://dejure.org/1959,47)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1959 - 2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58 (https://dejure.org/1959,47)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1959 - 2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58 (https://dejure.org/1959,47)
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Redezeit

Art. 38 GG, Rederecht des Abgeordneten im Bundestag ist verfassungsrechtlich gewährleistet, jedoch ist die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen gemäß ihrer Größe zulässig;

Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG, Rederecht der Regierungsmitglieder ist nur durch das Mißbrauchsverbot beschränkt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Redezeit

  • opinioiuris.de

    Redezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Begrenzung der Redezeit im Deutschen Bundestag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 24.07.1959)

    Ein Wehr für den Redefluß - Karlsruhe Entscheid: Bundestagsdebatten dürfen begrenzt werden

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 4
  • NJW 1959, 1723
  • DVBl 1960, 148
  • DÖV 1959, 695
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
    Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist berechtigt, gegen Maßnahmen, die seinen Status als Abgeordneten verletzen, d. h. seine verfassungsmäßig gewährleistete Rechtsstellung beeinträchtigen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG; BVerfGE 2, 144 [164]; 4, 144 [148]).

    Sie nehmen daher an dem Organprivileg des § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG teil (BVerfGE 4, 144 [152]).

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
    Die Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160, 167]).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 49, 70 ; 121, 135 ; 131, 152 ).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Zu den sich so ergebenden Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]) und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355], das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen [vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]].

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 10, 4 [12 ff.] - Rederecht und Fraktionsbindung; 70, 324 [355] - Informationsrecht des Abgeordneten).

    Demgegenüber regelt die Geschäftsordnung nur die Art und Weise der Ausübung der Rechte der Abgeordneten; durch sie können diese Rechte mithin nur eingeschränkt, aber nicht entzogen werden (C. I. 2.; zum Rederecht vgl. BVerfGE 10, 4 [13]).

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

    In der Gestaltung des dahin führenden Verfahrens ist der Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie frei (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ).
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