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   BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58   

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BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58 (https://dejure.org/1959,291)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1959 - III ZR 27/58 (https://dejure.org/1959,291)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 (https://dejure.org/1959,291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1819
  • MDR 1959, 919
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Wird bei einer Klage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden, erst im Laufe des Rechtsstreits in zulässiger Weise (BGHZ 11, 192) die Aufgliederung des Klageantrages auf die Einzelforderungen vorgenommen, so werden - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 261 b ZPO - durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig.

    Vielmehr kann der Kläger den Mangel der nicht genügenden Bestimmtheit des Klageantrages im Laufe des Rechtsstreits - sogar noch in der Revisionsinstanz (BGHZ 11, 192, 195) - dadurch beheben, daß er die gebotene Klarstellungherbeiführt.

    Besteht die Unklarheit nur darin, daß der Klageantrag nicht erkennen läßt, welche Teilbeträge der Kläger von den verschiedenen, jeweils der Höhe nach bestimmten Einzelforderungen geltend machen oder in welcher Reihenfolge er die Einzelansprüche zur Grundlage der klageweise verlangten Teilforderung machen will, so wird - wie der Senat schon in BGHZ 11, 192, 195 ausgeführt hat - das ursprüngliche Klagebegehren dahin auszulegen sein, daß jeder der Einzelansprüche bis zum Betrage der Klagesumme geltend gemacht werden sollte.

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 235/55

    Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß; Bezugnahme auf

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Ob die Klarstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Verjährungsfrist ohne die Unterbrechung abgelaufen wäre, ist unerheblich (Ergänzung zu BGHZ 22, 254; LM ZPO § 253 Nr. 16).

    Die Sache liegt hier anders als in den vom Senat früher entschiedenen Fällen (BGHZ 22, 254; LM Nr. 16 zu § 253 ZPO), in denen der Klageschrift eine Begründung fehlte; dort war die Klageschrift nicht ordnungsgemäß, demzufolge auch die Klage nicht ordentlich erhoben.

    Die vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner gegenteiligen Ansicht angeführten Entscheidungen des Senats (BGHZ 22, 254; LM Nr. 16 zu § 253 ZPO), haben allerdings die "Heilung" eines nach § 253 Abs. 2 ZPO wesentlichen Verfahrensmangels in Fällen, in denen durch die Klageerhebung eine Ausschlußfrist gewahrt oder die Verjährungsfrist unterbrochen werden sollte, erst von der Behebung des Mangels an wirken lassen; sie treffen jedoch auf den vorliegenden Streitfall nicht zu, weil - wie bereits ausgeführt ist - in beiden Fällen mangels einer ordnungsmäßigen Begründung der Klage eine Rechtshängigkeit nicht eingetreten war.

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Deshalb ist eine solche Klage nicht schlechthin abweisungsreif (BGHZ 11, 181, 184), und es ist unrichtig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe von seinem Standpunkt aus die Klage als unzulässig abweisen müssen, wodurch dem Kläger die Möglichkeit erhalten geblieben wäre, gemäß § 212 Abs. 2 BGB eine neue Klage mit fristwahrender Wirkung zu erheben.

    Der Fall, daß der Kläger die Klarstellung verweigert (vergl. BGHZ 11, 181, 184) oder eine solche nach der Prozeßlage nicht möglich wäre (vergl. LM Nr. 11 zu § 253 ZPO), kann hier außer Betracht bleiben.

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Unter diesen Umständen würde es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 152/52 - (LM Nr. 4 zu § 143 DBG) ausgeführt hat - als ein zweckloser Formalismus erscheinen, die unterbliebene Zustellung, deren Fehlen durch rügelose Verhandlung geheilt ist, nur zur Herbeiführung der Wirkung des § 261 b Abs. 3 ZPO nunmehr doch noch vorzunehmen.
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Der Einwurf der Revision, der Kläger habe im Schadensersatzprozeß überhaupt keinen bezifferten Antrag zu stellen brauchen, vielmehr die Höhe des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts stellen können (BGHZ 4, 138), geht hier schon deshalb fehl, weil der Kläger die Höhe der Verurteilung gerade nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt hat oder stellen wollte, sondern von vornherein einen bezifferten Antrag angebracht und lediglich die Erklärung unterlassen hat, wie er auf die verschiedenen Ansprüche aufgeteilt werden solle.
  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Eine besonders verwickelte oder zweifelhafte Rechtslage, die für einen späteren Beginn der Verjährungsfrist sprechen könnte (BGHZ 6, 195, 201), lag nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses nicht mehr vor.
  • BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Allerdings beginnt die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, daß er sich bei einem Dritten nicht schadlos halten kann (Urteil des Senats vom 1. Februar 1954 - III ZR 299/52 -), wobei es nicht darauf ankommt, wann der Kläger sich diese Kenntnis tatsächlich verschafft hat, sondern darauf, wann er sich die Kenntnis hätte verschaffen können (Urteil des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 -).
  • BGH, 01.02.1954 - III ZR 299/52

    Polizei. Rücksichtnahme auf Dritte

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Allerdings beginnt die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, daß er sich bei einem Dritten nicht schadlos halten kann (Urteil des Senats vom 1. Februar 1954 - III ZR 299/52 -), wobei es nicht darauf ankommt, wann der Kläger sich diese Kenntnis tatsächlich verschafft hat, sondern darauf, wann er sich die Kenntnis hätte verschaffen können (Urteil des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 -).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58
    Gleichwohl handelt es sich nicht - wie die Revision meint - um einen einheitlichen Anspruch, in dem die einzelnen Ansätze lediglich Rechnungsgrößen bildeten, sondern um Einzelposten mit rechtlicher Selbständigkeit (BGHZ 22, 43, 49), die als selbständige prozessuale Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819; BGH, Urt. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, aaO; BGH, Urt. v. 19.11.1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692 f.).

  • LG Ulm, 22.05.2017 - 4 O 66/13

    Schadenersatzanspruch eines deutschen Kapitalanlegers gegen eine Schweizer

    Wird bei einer Klage, mit der Teilbeträge von selbstständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden, erst im Laufe des Rechtsstreits in zulässiger Weise die Aufgliederung des Klageantrags auf die Einzelforderungen vorgenommen, so werden durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht zunächst alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme rechtshängig (BGH, Urteil vom 13.07.1959, III ZR 27/58, zitiert nach juris).

    Darauf, dass entsprechend obiger Ausführungen alle Einzelansprüche des Klägers bis zur Höhe der Klagesumme bereits durch die ursprüngliche Teilklage rechtshängig wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1959, III ZR 27/58, zitiert nach juris), kommt es somit nicht weiter an, weshalb der Beklagten auf den hierzu in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis kein Schriftsatzrecht zu bewilligen ist.

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Die fehlende Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage oder des Mahnbescheides bereits verjährt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1979 - I ZR 29/77 - VersR 1979, 764, vom 7. Juli 1978 aaO. und vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819, 1820).
  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Denn ebensowenig wie die Zustellung einer unwirksamen Klage ist die Zustellung einer unwirksamen Klageerweiterung geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. zur Zustellung einer unwirksamen Klage BGHZ 90, 249, 254 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; BGH Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 = NJW 1959, 1819; RGZ 84, 309, 311).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Konstruktiv hat er das so begründet, daß die wahlweise geltend gemachten Ansprüche jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden sind (BGHZ 11, 192, 195 mit Anm. von Johannsen in LM § 253 ZPO Nr. 8; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819 = VersR 1959, 835 = LM § 209 BGB Nr. 8 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65 - VersR 1967, 855 = ZZP 82, 141 mit Anm. Arens).
  • BGH, 10.11.1986 - II ZR 140/85

    Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Diese Ansicht die auch der Senat vertritt, wird damit begründet, daß es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung kommen kann, wenn eine Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche fehlt (BGH, Urt. v. 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, LM BGB § 209 Nr. 8; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 aaO).
  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

    Wird bei einer Teilklage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden, der Klageantrag nicht auf die Einzelforderungen aufgegliedert, so werden mit Zustellung der Klageschrift alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig; die notwendige Aufgliederung kann dann noch im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten

  • BGH, 10.10.1983 - III ZR 87/83

    Berechnung des Wertes einer Beschwer bei Vorliegen eines Hauptantrages und

  • LG Köln, 28.07.2016 - 22 O 371/15

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Anwaltsvertrag durch einen

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 315/94

    Unterbrechung der Verjährung einer nicht näher aufgegliederten Geldforderung

  • BGH, 26.06.1996 - XII ZR 38/95

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Unterbrechung durch gerichtliche

  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 189/86

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

  • KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14

    Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Ausschlussfrist durch

  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 33/83

    Wahrung der Frist durch Einreichung einer Anfechtungsklage bei einem

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 7 U 95/12

    Haftung eines Versicherungsunternehmens bei Anlageberatung: Pflichtverletzung des

  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 258/13

    Möglichkeit einer Beschränkung der Revision auf einen Hilfsfestellungsantrag;

  • BGH, 22.05.1967 - II ZR 87/65

    Unterbrechung der Verjährung durch unsubstantiierte Klageerhebung

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 12 U 197/06

    Kein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gegen Handlungsgehilfen bei

  • BGH, 17.01.1968 - VIII ZR 207/65

    Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs

  • LAG Berlin, 06.06.2003 - 8 Sa 587/03

    Verjährungsunterbrechung

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2008 - 7 U 104/07

    Auslegung der Angaben im Mahnbescheid zur Bestimmung der mit

  • OLG Frankfurt, 25.01.2023 - 3 U 105/22

    Bauleistungsversicherung: Kein Anspruch bei fehlendem Nachweis der Beschädigung

  • LG Düsseldorf, 25.02.2005 - 2b O 260/97

    Ersatzanspruch eines Zahnarztes auf Grund entgangenen Gewinns aus seiner

  • BGH, 27.11.1959 - VI ZR 112/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 97/85

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision - Rechtmäßigkeit der Einordnung von

  • BGH, 12.07.1971 - VII ZR 286/69

    Zur Haftung eines Architekten wegen fehlerhafter Kostenschätzung - Geltendmachung

  • BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 52/65

    Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 159/58

    Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen Amtspflichtverletzung bei

  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 12 U 197/05

    Schadensersatz; ungerechtfertigte Bereicherung; Verjährung: Grund und Höhe eines

  • BGH, 05.12.1960 - III ZR 17/59

    Anspruch eines Hauseigentümers auf Ersatz eines ihm bei einem Teilabbruch

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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58   

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BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58 (https://dejure.org/1959,855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1819 (Ls.)
  • MDR 1959, 910
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.04.1955 - I ZR 66/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges oder wegen anderer Leistungsstörungen gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für den Hauptanspruch, den der Schuldner nicht vertragsgemäß erfüllt hat (BGH LM § 286 BGB (2) = MDR 1955, 462 [BGH 19.04.1955 - I ZR 66/53]; RG 111, 102 [104]).

    Nach § 198 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche vielmehr erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem diese Ansprüche verlangt werden können, und da dies die Entstehung von Schäden voraussetzt, nicht vor dem Schluß des Jahres, in dem die den Gegenstand des Ersatzanspruchs bildenden Schäden entstanden sind (RGZ 111, 102 [104]; 156, 113 [120]; BGH MDR 1955, 462 [BGH 19.04.1955 - I ZR 66/53]).

  • RG, 09.11.1915 - II 248/15

    Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft. Verjährung

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Daraus folgt, daß die Verjährung dieses Anspruchs einheitlich auch für die erst später entstehenden, aber voraussehbaren Folgen beginnt, und zwar wird die Verjährung einheitlich schon dann in Lauf gesetzt, wenn die Möglichkeit besteht, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (RGZ 83, 354 [358, 360]; 87, 306 [311]; 153, 101 [107]; RG HRR 1938 Nr. 1041; BGH vom 28.5.1957 - VIII 205/56).
  • RG, 11.12.1913 - II 505/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Daraus folgt, daß die Verjährung dieses Anspruchs einheitlich auch für die erst später entstehenden, aber voraussehbaren Folgen beginnt, und zwar wird die Verjährung einheitlich schon dann in Lauf gesetzt, wenn die Möglichkeit besteht, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (RGZ 83, 354 [358, 360]; 87, 306 [311]; 153, 101 [107]; RG HRR 1938 Nr. 1041; BGH vom 28.5.1957 - VIII 205/56).
  • RG, 01.12.1936 - III 271/35

    1. Können Mängel der Begründung einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Daraus folgt, daß die Verjährung dieses Anspruchs einheitlich auch für die erst später entstehenden, aber voraussehbaren Folgen beginnt, und zwar wird die Verjährung einheitlich schon dann in Lauf gesetzt, wenn die Möglichkeit besteht, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (RGZ 83, 354 [358, 360]; 87, 306 [311]; 153, 101 [107]; RG HRR 1938 Nr. 1041; BGH vom 28.5.1957 - VIII 205/56).
  • RG, 09.06.1925 - VI 23/25

    Versicherung; Verjährung

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Nach § 198 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche vielmehr erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem diese Ansprüche verlangt werden können, und da dies die Entstehung von Schäden voraussetzt, nicht vor dem Schluß des Jahres, in dem die den Gegenstand des Ersatzanspruchs bildenden Schäden entstanden sind (RGZ 111, 102 [104]; 156, 113 [120]; BGH MDR 1955, 462 [BGH 19.04.1955 - I ZR 66/53]).
  • RG, 07.06.1909 - I 329/08

    Art und Umfang des Schadensersatzes beim Zusammenstoße von Schiffen, insbesondere

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Dieser Schadensersatzanspruch, der die Beklagte nach § 249 verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie wenn sie am 1. April 1954 ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes erfüllt hätte, geht nicht nur auf Ersatz des Wertes des Lastzuges, sondern umfaßt auch den Schaden, der dem Kläger durch die weitere zeitweilige Entbehrung der Nutzungen des Lastzuges entstand (RGZ 71, 212 [216]; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 905), wobei im jetzigen Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht entschieden zu werden braucht, in welchem Umfang dem Kläger ein solcher Anspruch neben dem Ersatz des Wertes des Lastzuges zusteht.
  • RG, 07.02.1936 - VII 224/35

    Beginnt bei der Haftpflichtversicherung die Verjährung des gesamten Anspruchs des

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Die Freistellungspflicht wurde fällig, sobald der Beklagten mitgeteilt wurde, daß die sowjetische Militärbehörde auf Grund des Unfalls Haftpflichtansprüche gegen den Kläger erhob (RGZ 150, 227 [229]).
  • RG, 12.11.1937 - VII 22/37

    1. Ist es bei der Unfallversicherung für den Umfang des Versicherungsschutzes von

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58
    Nach § 198 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche vielmehr erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem diese Ansprüche verlangt werden können, und da dies die Entstehung von Schäden voraussetzt, nicht vor dem Schluß des Jahres, in dem die den Gegenstand des Ersatzanspruchs bildenden Schäden entstanden sind (RGZ 111, 102 [104]; 156, 113 [120]; BGH MDR 1955, 462 [BGH 19.04.1955 - I ZR 66/53]).
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Dem Versicherer steht grundsätzlich frei, wie er diese Verpflichtung erfüllt (zur Haftpflichtversicherung: BGH Urteil vom 13.7.1959 - II ZR 45/58 - VersR 1959, 701, 702).
  • BGH, 12.04.1989 - VIII ZR 52/88

    Verjährung von Ansprüchen des Verpächters

    Der Beginn der Verjährung der Schadensersatzforderung steht in keiner Abhängigkeit von dem für den Erfüllungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt, weshalb eine Anrechnung der für den Erfüllungsanspruch verstrichenen Verjährungsfrist auf die Verjährungsfrist für die Schadensersatzforderung nicht stattfindet (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1959 - II ZR 45/58 = LM Nr. 3 zu § 198 BGB unter 4 a; BGH Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 = BGHR BGB § 198 Satz 1 Surrogat 1; RGZ 128, 76, 79).
  • BGH, 21.03.1968 - VII ZR 84/67

    Verjährung von Ersatzansprüchen für Mehraufwand

    Sie gilt auch, wenn Schadensersatz verlangt wird, weil der Vergütungsanspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird (RGZ 61, 390 f; BGH MDR 1959, 910; BAG AP Nr. 6 zu § 322 ZPO).
  • BGH, 10.05.1983 - IVa ZR 74/81

    Verjährung von Schadensersaztansprüchen wegen verspäteter Auszahlung einer nach

    Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Juli 1959 (II ZR 45/58 - LM, BGB § 198 Nr. 3 = NJW 1959, 1819 [LS] = VersR 1959, 701) eine gegenteilige Ansicht vertreten hat, hält der erkennende Senat nicht an ihr fest.
  • OLG Hamm, 23.11.2010 - 34 U 157/07

    Umfang eines Aufrechnungsverbots

    Dies setzt jedoch - woran es im vorliegenden Fall mangelt - die Erhebung einer wirksamen Klage oder Widerklage voraus (BGH NJW 2001, 305, 307; BGH NJW 1959, 1819; RGZ 84, 309, 311; Staudinger/Jacoby/Peters, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204, Rn. 28; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Auflage 2007, § 204, Rn. 21; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 204, Rn. 4).
  • OLG Koblenz, 04.02.2003 - 3 U 1407/02

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Herabsetzung des Pachtzinses

    Da die Klägerin Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach § 325 BGB verlangt, begann die Verjährung ihrer Ansprüche nicht im selben Zeitpunkt wie die zu Grunde liegenden Erfüllungsansprüche, sondern gemäß § 198 BGB erst mit Entstehung des Schadensersatzanspruches (vgl. dazu BGH NJW 1989, S. 1854, 1855), d. h., mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. BGH NJW 1959, S. 1819).
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