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   BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58   

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BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58 (https://dejure.org/1959,118)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1959 - V ZR 3/58 (https://dejure.org/1959,118)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1959 - V ZR 3/58 (https://dejure.org/1959,118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 273
  • NJW 1959, 1867
  • MDR 1959, 833
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
    Es sei jedoch nicht richtig, lediglich die Vergleichsbertiebe einzeln der Grube F. gegenüberzustellen, vielmehr könne schon ein einziger Fabrikbetrieb von überwiegender Bedeutung und Ausdehnung den Charakter einer Landschaft so bestimmen, daß die vom Werk ausgehenden Einwirkungen gewöhnlich erschienen (RG WarnRspr 1912 Nr. 215; BGHZ 15, 149 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]).

    Eigentümer und Besitzer sind in § 26 GewO nebeneinander genannt (vgl. RGZ 105, 213, 214; 159, 68, 73; RG JW 1932, 2984; BGHZ 15, 146, 148 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; BGH MDR 1958, 500 = LM Preuß.

    Mit Recht hat das Berufungsgericht untersucht, ob die Grube Füsseberg der Landschaft den Charakter einer Fabrikgegend aufdrückt;, denn wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 15, 146 ausgeführt hat, ist in solchem Fall es zwar nicht so anzusehen, als wenn anstelle des beherrschenden Großbetriebes mehrere kleinere Betriebe in der Gegend ansässig wären, deren Immissionen dann als ortsüblich zu dulden wären.

    Bei der neuerlichen tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob die hier umstrittenen schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich waren, wird auch zu beachten sein, daß es für die ortsübliche Benutzung der Grundstücke, von denen die schädigenden Einwirkungen ausgehen, zwar genügt, daß eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise d.h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden, daß aber eine besonders schädigende Benutzungsweise ungewöhnlich sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Einwirkung - hier durch Rauch, Abgase und Staub - an sich als gewöhnlich zu erachten ist (RGZ 139, 29, 32; 154, 161, 169; BGHZ 15, 146, 149) [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53].

  • RG, 10.03.1937 - V 218/36

    Wie gestaltet sich die Anwendung des § 906 BGB. im Zusammenleben von Industrie

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
    Bei der neuerlichen tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob die hier umstrittenen schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich waren, wird auch zu beachten sein, daß es für die ortsübliche Benutzung der Grundstücke, von denen die schädigenden Einwirkungen ausgehen, zwar genügt, daß eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise d.h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden, daß aber eine besonders schädigende Benutzungsweise ungewöhnlich sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Einwirkung - hier durch Rauch, Abgase und Staub - an sich als gewöhnlich zu erachten ist (RGZ 139, 29, 32; 154, 161, 169; BGHZ 15, 146, 149) [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53].

    Die neuere Rechtsprechung hat jedoch (seit der Entscheidung RGZ 154, 161), wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unter Umständen trotz ortsüblicher Einwirkung einen Ausgleichsanspruch wegen der Schäden anerkannt.

    Der Ausgleichsanspruch ist in der Entscheidung RGZ 154, 161, den damals herrschenden Kräften entsprechend, zumindest äußerlich auch mit nationalsozialistischen Gedankengängen begründet.

    Sie ist deswegen noch nicht fehl am Ort im Sinne der mehrfach erwähnten Entscheidung RGZ 154, 161 und kann daher bei der Feststellung eines etwaigen Ausgleichsbetrages berücksichtigt werden.

  • RG, 26.11.1932 - V 203/32

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
    Diese Angriffe sind auch im Revisionsrechtszug beachtlich; denn die Frage der Ortsüblichkeit ist zwar im wesentlichen tatsächlicher Natur (Urteil des Senats vom 30. April 1958, V ZR 142/56 NJW 1958, 1776 = MDR 1958, 497), das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 32).

    Bei der neuerlichen tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob die hier umstrittenen schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich waren, wird auch zu beachten sein, daß es für die ortsübliche Benutzung der Grundstücke, von denen die schädigenden Einwirkungen ausgehen, zwar genügt, daß eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise d.h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden, daß aber eine besonders schädigende Benutzungsweise ungewöhnlich sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Einwirkung - hier durch Rauch, Abgase und Staub - an sich als gewöhnlich zu erachten ist (RGZ 139, 29, 32; 154, 161, 169; BGHZ 15, 146, 149) [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53].

    Sind die Einwirkungen, die der Kläger zur Grundlage seines Schadensersatzanspruches macht, im Sinne des § 906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich, so entfällt ein Schadensersatzanspruch nach § 26 GewO (RGZ 139, 29, 33).

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 142/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
    Diese Angriffe sind auch im Revisionsrechtszug beachtlich; denn die Frage der Ortsüblichkeit ist zwar im wesentlichen tatsächlicher Natur (Urteil des Senats vom 30. April 1958, V ZR 142/56 NJW 1958, 1776 = MDR 1958, 497), das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 32).
  • RG, 04.10.1922 - V 611/21

    Schädigung durch gewerbliche Anlage

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
    Eigentümer und Besitzer sind in § 26 GewO nebeneinander genannt (vgl. RGZ 105, 213, 214; 159, 68, 73; RG JW 1932, 2984; BGHZ 15, 146, 148 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; BGH MDR 1958, 500 = LM Preuß.
  • RG, 15.12.1938 - V 125/38

    1. Steht den Eigentümern von Bienenvölkern, die durch Hüttenrauch vernichtet

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
    Eigentümer und Besitzer sind in § 26 GewO nebeneinander genannt (vgl. RGZ 105, 213, 214; 159, 68, 73; RG JW 1932, 2984; BGHZ 15, 146, 148 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; BGH MDR 1958, 500 = LM Preuß.
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2021 - 7 U 109/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    Diese Opfergrenze wird insbesondere überschritten, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners zur Vernichtung seiner Existenz führen würde; unter Umständen genügt auch bereits eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.04.1959, V ZR 3/58, bei juris Rn. 44).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    (aa) Zwar trifft der Ausgangspunkt der Revisionserwiderung zu, dass dem berechtigten Besitzer im Falle von Immissionen gegen den Störer eigene Abwehransprüche (§ 862 Abs. 1 BGB) oder Entschädigungsansprüche zustehen können und insoweit die in § 906 BGB enthaltenen Regelungen auch auf den berechtigten Besitzer, namentlich den Mieter, angewandt werden(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. April 1959 - V ZR 3/58, BGHZ 30, 273, 276, 280; vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45, 50; vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 5, 10; Staudinger/Roth, BGB, Neubearb.

    Ebenfalls noch zutreffend geht die Revisionserwiderung davon aus, dass die Abwehrbefugnis des Besitzers und damit auch dessen sonstige auf die Immissionen bezogenen Ansprüche grundsätzlich nicht weiter reichen als diejenigen des Eigentümers des Grundstücks (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132 unter II; vom 26. September 1975 - V ZR 204/73, WM 1976, 1116 unter II 4 b; vom 15. April 1959 - V ZR 3/58, aaO S. 280; BeckOGK-BGB/Klimke, Stand 1. Januar 2020, § 906 Rn. 134).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei Eigentums- und Besitzstörungen hat die Rechtsprechung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Besitzer erstreckt (Senat, BGHZ 30, 273, 280; BGHZ 92, 143, 145; zust.: Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 35; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 906 Rdn. 134; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 76; Staudinger/Roth, 1996, § 906 Rdn. 231).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1959 - III ZR 170/58   

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https://dejure.org/1959,1995
BGH, 01.06.1959 - III ZR 170/58 (https://dejure.org/1959,1995)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1959 - III ZR 170/58 (https://dejure.org/1959,1995)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1959 - III ZR 170/58 (https://dejure.org/1959,1995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1867
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - III ZR 170/58
    Zur Begründung dafür wird auf las Urteil III ZR 49/58 vom 1. Juni 1959 verwiesen, das zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestimmt ist.
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 153/58

    Rechtsmittel

    - In einem ähnlichen Fall hat der Senat es für ausreichend angesehen, daß der Anwalt bei Anmeldung der Hauptforderung hinzufügte, er bäte um Vormerkung, daß er den Betroffenen vertrete und nach beigelegter Vollmacht auch zum Empfang der vom Gegner zu erstattenden Kosten ermächtigt sei (III ZR 170/58 vom 1. Juni 1959 = NJW 1959, 1867).
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