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   BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55   

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BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55 (https://dejure.org/1958,6)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1958 - 1 BvL 27/55 (https://dejure.org/1958,6)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 (https://dejure.org/1958,6)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 332
  • NJW 1959, 189
  • DVBl 1959, 445
  • DÖV 1961, 71
 
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Wird zitiert von ... (209)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Grundsätzlich sind die Länder auf diesem Gebiet zur Gesetzgebung allein zuständig, gleichviel, ob man es dem Kommunalrecht oder dem Landesbeamtenrecht zurechnet (vgl. BVerfGE 7, 155 [161]).

    Zwar gibt es für den Typus des Beamten auf Zeit, der meist zugleich kommunaler Wahlbeamter ist, besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 7, 155 [163 f.]); die allgemeinen Grundsätze können also nicht ohne weiteres auf sie übertragen werden; und gerade im Rahmen der Wartestandsbestimmungen haben diese kommunalen gewählten Zeitbeamten, abgesehen von der Zeit des nationalsozialistischen Regimes, unverkennbar eine besondere Stellung eingenommen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, also eines auf Zeit gewählten Kommunalbeamten, für vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG erklärt, obwohl es für solche Beamte bislang weder die Abwahl noch sonst eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegeben hatte (BVerfGE 7, 155 ff.).

    cc) Gibt es für die im Amt befindlichen Beamten auch keine Besitzstandsgarantie der günstigsten Wartestandsbestimmungen (aa) und ist das Institut des Wartestandes unter Umständen auch auf kommunale gewählte Zeitbeamte anwendbar (bb), so ist das Beamtentum gegen eine unsachliche Ausweitung oder Verschlechterung der Wartestandsbestimmungen doch geschützt, denn "zu fordern ist, daß die... im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst" (BVerfGE 7, 155 [164]).

    (1) Eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts ist, daß die Versetzung in den Wartestand ebenso wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zulässig ist (BVerfGE 7, 155 [163]).

  • RG, 10.07.1931 - III 149/30

    1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    III. ZS in RGZ 134, 1 (13):.

    den III. ZS in dem Beschluß vom 21. März 1925 (Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 WRV; Lammers/Simons Bd. 1 S. 495) und durch denselben Senat in dem Urteil über eine Besoldungsklage vom 10. Juli 1931 (RGZ 134, 1).

    In der dritten der erwähnten Entscheidungen - vom 10. Juli 1931 - hat der III. Senat diese Rechtsansicht aufrechterhalten, indem er - unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Juni 1931, III 334/30 - erwähnt, daß "ein Recht auf das einmal verliehene Amt oder überhaupt auf ein Amt abzulehnen" sei (RGZ 134, 1 [14]).

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nicht anwendbar, da diese ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung erfahren hat (BVerfGE 3, 58 [153]; 4, 219 [242 f.]).

    Die Größe der Gruppe kann für die Zulässigkeit der Regelung keine Rolle spielen, solange die Gruppe, wie hier, sachgerecht abgegrenzt und in sich gleichartigen Regeln unterworfen ist (BVerfGE 4, 219 [243]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Die entscheidende Antwort auf die Frage, ob in der Zeit von 1919-1933 eine Gewährleistung der Wartestandsbestimmungen für im Amt befindliche Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beachtet worden ist, gibt die Verfassungswirklichkeit, wie sie sich in der Gesetzgebung spiegelt, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die einzelnen Gesetze mit einfacher oder mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen worden sind (vgl. dazu BVerfGE 8, 1 [12, 13]).

    Es handelt sich hier nicht um einen für das Beamtentum so entscheidenden Grundsatz wie den der Sicherung angemessenen Lebensunterhalts, dessen "Beachtung" - nicht nur "Berücksichtigung" - das Bundesverfassungsgericht für geboten erklärt hat (BVerfGE 8, 1 [16, 17]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG in bewußter Abweichung von Art. 129 WRV nicht vom Schutz "wohlerworbener Rechte" der Beamten, sondern von der Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit ausgeht und daß daher der Schutz der wohlerworbenen Rechte als solcher auch nicht als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" zu "berücksichtigen" ist (BVerfGE 3, 58 ff. [137] und 8, 1 [12]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nicht anwendbar, da diese ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung erfahren hat (BVerfGE 3, 58 [153]; 4, 219 [242 f.]).

  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvL 25/56

    Wesensgehaltsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG - Bestimmung "oberster

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Eine Beschränkung der gemeindlichen Personalhoheit würde Art. 28 Abs. 2 GG jedoch nur dann verletzen, wenn sie nach "der geschichtlichen Entwicklung des Kommunalrechts als mit dem Wesen der Selbstverwaltung unvereinbar" angesehen werden müßte (BVerfGE 7, 358 [364]).
  • RG, 19.01.1923 - VII B 2/22

    Schulleiter in Bremen.

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    durch den VII. 7.S in dem Beschluß vom 19. Januar 1923 (Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 WRV; RGZ 107, 1), durch.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    § 54 LKrO ermächtigt den Staat zu einem Eingriff in die Personalhoheit des Kreisverbandes, die - wie allgemein anerkannt zum Recht der Selbstverwaltung gehört (BVerfGE 1, 167 [175]).
  • RG, 20.06.1930 - III Tgb 39/30

    Ist § 3 Abs. I des thüringischen Ermächtigungsgesetzes vom 29. März 1930 mit dem

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Das Reichsgericht hat die Frage - von der durch die Entscheidung des III. Senats überholten Entscheidung des VII. Senats abgesehen, vgl. oben S. 345 - nur einmal zu entscheiden gehabt, nämlich in dem gemäß Art. 13 Abs. 2 WRV ergehenden Beschluß vom 20. Juni 1930 (RGZ 129, 236).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
    Die Landesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, hat auf mündliche Verhandlung verzichtet, so daß durch Beschluß entschieden werden kann (§ 25 Abs. 1 BVerfGG, BVerfGE 2, 213 [217]).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ; 8, 332 ; 52, 303 ; 81, 363 ; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 82).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 1, 167 [175, 178]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]; 9, 268 [290]; 11, 266 [274]; 17, 172 [182]; 21, 117).
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