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   BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58   

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BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58 (https://dejure.org/1959,892)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1959 - VIII ZR 105/58 (https://dejure.org/1959,892)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 (https://dejure.org/1959,892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2160
  • MDR 1959, 1007
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 16.06.1914 - III 37/13

    Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes.

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58
    Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden also nicht deshalb grundsätzlich als Gesamtschuldner, weil sie in einem Gesellschaftsverhältnis stehen, sondern weil sie Verträge mit Dritten gemeinschaftlich schließen (RGZ 85, 157, 158).
  • RG, 17.03.1909 - I 150/08

    1. Ist der Importeur als solcher Schuldner des Zolls? 2. Zum gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58
    Eine gemeinschaftliche Verpflichtung liegt auch vor, wenn sich mehrere getrennt voneinander auf dieselbe Leistung verpflichten und jeder mit der Verpflichtung des anderen rechnet (BGB RGRK 10. Aufl. § 427 Anm. 1; vgl. RGZ 70, 405, 410).
  • BGH, 30.10.1952 - IV ZR 89/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58
    Diese entspricht der vom Bundesgerichtshof wiederholt vertretenen Meinung, daß derjenige, der das Eigentum an einer beweglichen Sache einbüßt, die auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück eingebaut wird, auch dann keine Ansprüche aus § 812 oder aus § 951 Abs. 1 BGB gegen den Grundstückseigentümer hat, wenn er den Liefervertrag nicht mit dem Grundstückseigentümer sondern mit einem Dritten geschlossen hat (BGH Urt. v. 30. Oktober 1952 - IV ZR 89/52 = LM BGB § 812 Nr. 14; vgl. auch BGHZ 27, 317, 326).
  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 200/57

    Verwendungsanspruch des rechtmäßigen Fremdbesitzers

    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58
    Diese entspricht der vom Bundesgerichtshof wiederholt vertretenen Meinung, daß derjenige, der das Eigentum an einer beweglichen Sache einbüßt, die auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück eingebaut wird, auch dann keine Ansprüche aus § 812 oder aus § 951 Abs. 1 BGB gegen den Grundstückseigentümer hat, wenn er den Liefervertrag nicht mit dem Grundstückseigentümer sondern mit einem Dritten geschlossen hat (BGH Urt. v. 30. Oktober 1952 - IV ZR 89/52 = LM BGB § 812 Nr. 14; vgl. auch BGHZ 27, 317, 326).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Eine gemeinsame vertragliche Verpflichtung iSv. § 427 BGB kann auch bei getrennten Verträgen vorliegen, sofern - wie hier - jeder Schuldner subjektiv mit der Verpflichtung (auch) des anderen rechnet (RG 17. März 1909 - I 150/08 - RGZ 70, 405; BGH 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 - zu A I 2 c der Gründe; Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 427 Rn. 1; PWW/Müller 14. Aufl. § 427 Rn. 2) .
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78

    Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer

    Danach ist bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, durch welche die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben, entgegen § 427 BGB in der Regel anzunehmen, daß die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig verpflichtet werden (BGH NJW 1959, 2160;Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 23/76 = LM BGB § 427 Nr. 4 = WM 1977, 1173; ebenso für die gemeinschaftliche Errichtung verschiedener Gebäude durch mehrere Bauherren Senatsurteil NJW 1977, 294, 295 [BGH 18.11.1976 - VII ZR 150/75], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 334).

    Ursprünglich sollte mit dem Wohnungseigentum vor allem den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten, deren Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichen, der Erwerb wenigstens des eigenheimähnlichen Teils eines größeren Hauses ermöglicht werden (BGHZ 67, 232, 236 [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75]; BGH NJW 1959, 2160, 2162 [BGH 29.09.1959 - VIII ZR 105/58] jeweils mit Nachweisen).

  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75

    Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das

    Die Wohnungseigentümer haften nach allgemeiner Meinung für in ihrem Namen begründete Verwaltungsschulden der hier in Frage stehenden Art gesamtschuldnerisch (vgl. Bärmann/Pick § 21 WEG Rdn. 16 und erläuterte Ausgabe § 21 WEG I 5; Weitnauer/Wirths § 10 WEG Rdn. 19; Staudinger/Ring § 16 WEG Rdn. 17; Palandt/Bassende § 16 WEG Anm. 3 in den jeweils bereits angegebenen Auflagen; Kleinsimon Betrieb 1958, 156, 158; Herr Betrieb 1958, 482; vgl. auch BGH NJW 1959, 2160, 2162 linke Spalte unten).

    Die im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehene Mitbestimmung der Wohnungseigentümer war es denn auch, die den Bundesgerichtshof bewogen hat, in der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Verwaltungsschulden eine geringere Gefahr zu sehen als in der gesamtschuldnerischen Haftung für die durch die Errichtung des Gebäudes entstehenden Verbindlichkeiten (BGH NJW 1959, 2160, 2162 linke Spalte unten).

  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Der BGH hat das bereits entschieden für Bauverträge über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, welche die künftigen Wohnungseigentümer im eigenen Namen abgeschlossen hatten (BGH, NJW 1959, 2160).
  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 23/76

    Einordnung einer Wohnungseigentümer als gesamtschuldnerisch haftende Gemeinschaft

    Kauft der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter namens aller Wohnungseigentümer Heizöl, ohne dabei ausdrücklich die nur anteilige Verpflichtung der Käufer zu vereinbaren, so haften diese nach § 427 BGB für die Erfüllung der Kaufpreisschuld als Gesamtschuldner (Abgrenzung gegenüber BGH LM WEG § 3 Nr. 1 = NJW 1959, 2160).

    Da es sich um eine gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung mehrerer zu einer teilbaren Leistung handelt, richtet sich die Art der Haftung - anteilig oder gesamtschuldnerisch - allein nach den §§ 420, 427 BGB (Senatsurteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 = NJW 1959, 2160 f = LM WEG § 3 Nr. 1 = WM 1959, 1289 = MDR 1959, 1007).

    Dagegen ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1959 (aaO) bei den sog. "Aufbauschulden", d. h. den Kosten der Herstellung des den Wohnungseigentümern teils gemeinschaftlich, teils zu Sondereigentum gehörenden Gebäudes in der Regel eine anteilige Haftung anzunehmen.

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 42/78

    Vergabe durch Baubetreuer namens der Erwerber bei umfangreichem Vorhaben

    In dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Verfahren NJW 1959, 2160 waren an der Aufbaugemeinschaft 67 Wohnungseigentümer beteiligt.
  • BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76

    Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern - Berechtigung der

    Zwar mag der Umstand, daß beide Teilungsabkommen hier nicht Bestandteil eines einheitlichen Regelwerks waren, sondern unverbunden "nebeneinander" eingegangen worden sind, solche Betrachtung nicht auszuschließen (BGHZ [GS] 43, 227 ff; BGH Urteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 = NJW 1959, 2160, 2161; RGRK BGB § 427 Rdn. 2).
  • BGH, 06.04.1978 - VII ZR 57/77

    Auszahlung eines Guthabens vom Baukonto

    Das ergibt sich auch daraus, daß die Kläger nach dem Baubetreuungsvertrag lediglich verpflichtet waren, den Anteil der Baukosten zu zahlen, der ihrer Miteigentumsquote entsprach (vgl. auch BGH NJW 1959, 2160).

    Fraglich kann nur sein, welchen Regeln das Gemeinschaftsverhältnis folgt (vgl. BGH NJW 1959, 2160, 2161).

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 158/92

    Anspruch auf Ersatz von Bürgschaftsleistungen - Aufstockung des Kredits einer

    So kann sich aus den Erklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit der jeweiligen Interessenlage ergeben, daß von dem einzelnen Schuldner nur eine anteilige Haftung gewollt ist und erwartet wird (BGH. Urt. v. 29. September 1959 - VIII ZR 105/58, NJW 1959, 2160, 2161; BGHZ 60, 385, 389; 75, 26, 28; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 427 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 427 Rdnr. 2).
  • BGH, 30.06.1972 - V ZR 118/70

    Rücktritt vom Verkauf eines noch nicht eingetragenen Wohnungseigentums

    Nach dem Gesagten kommt es auch nicht mehr darauf an, inwieweit sonst Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes über die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar sind auf Erwerber, denen das Wohnungseigentum erst schuldrechtlich und noch nicht dinglich zugeordnet ist (vgl. Bärmann Kurzkommentar § 10 Anm. I und II, § 18 Anm. I; die vom Berufungsgericht zur Anwendbarkeit von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bereits in diesem sogenannten Vorstadium angezogenen Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum betreffen größtenteils nicht die Anwendbarkeit des materiellen Rechts nach §§ 10 ff WEG, sondern das Verfahrensrecht, nämlich die Vorschriften über das Verfahren vor dem Amtsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 43 ff WEG; dasselbe gilt von der Entscheidung des Kammergerichts NJW 1970, 330; offen gelassen ist jene Vorwirkung in BGHZ 44, 43, 44 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]/5, ebenso die Vorwirkung auf die Zeit vor Erstellung des Hauses im Urteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58, LM WEG § 3 Nr. 1).
  • LG Kassel, 25.05.2007 - 5 O 2834/05

    Wer kann Mängel am Gemeinschaftseigentum einklagen?

  • VG Köln, 26.03.2015 - 1 K 4824/14

    Anforderungen an die Eichung der eingebauten Wärme- und Kaltwasserzähler im

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 6/79

    Vertragsabschluß nach dem sog. Bauherrenerlaß - Konkurrenz zwischen

  • BGH, 15.05.1961 - VII ZR 133/59
  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 130/78

    Bauherren oder Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Bestimmbarkeit

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 138/78

    Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 184/78

    Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 324/78

    Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine

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