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   BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58   

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https://dejure.org/1959,158
BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58 (https://dejure.org/1959,158)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1959 - 2 StR 550/58 (https://dejure.org/1959,158)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1959 - 2 StR 550/58 (https://dejure.org/1959,158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des Schriftzugs von charakteristischen Merkmale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 317
  • NJW 1959, 734
  • MDR 1959, 413
 
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Wird zitiert von ... (68)

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Zu einer wirksamen Unterzeichnung ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (s. hierzu BGH, Urt. v. 07.01.1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317 = NJW 1959, 734, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 25.01.2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 - 3 StR 452/18, juris Rn. 2; BeckOK-StPO/ Peglau , Stand: 01.07.2020, § 275 Rn. 25 m.w.Nachw.; MüKo-StPO/ Valerius , 1. Aufl. 2016, § 275 Rn. 25).
  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Elektronische

    Die Unterschrift der Bußgeldrichterin unter dem angefochtenen Urteil trägt deutlich individualisierte Züge und genügt damit den an sie zu stellenden Anforderungen; lesbar braucht sie nicht zu sein (vgl. (BGHSt 12, 317, 318;BGHR StPO § 275 Abs. 2 S. 1 Unterschrift 1).
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