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   BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57   

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https://dejure.org/1959,278
BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57 (https://dejure.org/1959,278)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1959 - II ZR 137/57 (https://dejure.org/1959,278)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1959 - II ZR 137/57 (https://dejure.org/1959,278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 352
  • NJW 1959, 982
  • MDR 1959, 367
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

    Auszug aus BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.10.1956 - II ZR 121/55 - (BGHZ 21, 370) entschieden hat, können Vereinsstrafen von den ordentlichen Gerichten in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet, die Satzungsvorschrift gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist.

    Sollte damit nur gesagt werden, daß die sachliche Berechtigung der Straffestsetzung nicht nachprüfbar sei, so wäre die Bestimmung zulässig und wirksam; hätte die Bestimmung dagegen zum Inhalt, die Ehrengerichtsurteile des Beklagten der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte schlechthin zu entziehen, so wäre sie unwirksam (BGHZ 21, 370, 375 [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55]/76; RGZ 80, 189, 191; RG JW 1928, 2208; 1928, 2209 m.w.Nachw.), ohne allerdings die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung zu beeinträchtigen.

  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
    Die Revision hat recht, daß nur die Mitglieder der Vereinsstrafgewalt unterliegen und daß eine Bestrafung von Nichtmitgliedern unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 133 [BGH 18.09.1958 - II Zr 332/56] m.w.Nachw.).
  • RG, 10.10.1912 - IV 88/12

    Vereinsrecht. ; Ausschließung eines Mitglieds.

    Auszug aus BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
    Sollte damit nur gesagt werden, daß die sachliche Berechtigung der Straffestsetzung nicht nachprüfbar sei, so wäre die Bestimmung zulässig und wirksam; hätte die Bestimmung dagegen zum Inhalt, die Ehrengerichtsurteile des Beklagten der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte schlechthin zu entziehen, so wäre sie unwirksam (BGHZ 21, 370, 375 [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55]/76; RGZ 80, 189, 191; RG JW 1928, 2208; 1928, 2209 m.w.Nachw.), ohne allerdings die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung zu beeinträchtigen.
  • RG, 11.05.1936 - IV 282/35

    Kann der Verein eine vom Vorstande gemäß der Satzung gegen ein Mitglied

    Auszug aus BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
    Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 4.10.1956 in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 151, 229, 232) anerkannt, daß sich der Verein wegen Verletzung von Mitgliedspflichten eine eigene Strafgewalt zulegen kann, die der Staat gelten läßt.
  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Soweit diese Bestimmung, was in der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Recht offenbleibt, tatsächlich als verbandsrechtliches Verbot jeglicher Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemeint sein sollte, wäre sie ohne weiteres unwirksam (BGHZ 29, 354 [BGH 26.02.1959 - II ZR 137/57]), ohne daß dies die Gültigkeit und Auslegung der übrigen Vorschriften berühren könnte.
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 179/89

    Eingetragener Verein

    Denn zu diesen Mitgliedschaftsrechten gehört auch das Recht eines jeden Mitglieds, nicht entgegen den geltenden vereinsrechtlichen Bestimmungen behandelt zu werden, wie der Senat für gesetz- oder satzungswidriges Verhalten des Vereins gegenüber seinem Mitglied bereits verschiedentlich ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 21, 370; 29, 352; 47, 381 ff.).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

    Für den von einer belastenden Vereinsmaßnahme Betroffenen werden Satzungsklauseln, die den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit ohne Gewähr einer echten Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen, als unwirksam angesehen oder ihnen nur die Wirkung beigemessen, dass grundsätzlich der vereinsinterne Rechtsweg als Vorschaltverfahren erschöpft sein muss, bevor die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174 f.; Urteil vom 26. Februar 1959 - II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354).

    Dem Wortlaut der Regelung kann ein Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nicht entnommen werden (vgl. für eine ähnliche Klausel BGH, Urteil vom 26. Februar 1959 - II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354).

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